Haftung für Inhalte fremder Webseiten durch Verlinkung
Der BGH bleibt in seiner neuesten Hyperlinkrechtsprechung konsequent.
Im konkreten Falle bewarb der Beklagte auf seiner Webseite eigene Dienstleistungen. Am Ende eines Textes auf seiner Webseite hatte der Beklagte einen Hyperlink auf den Internetauftritt eines Dritten eingebaut. Der Hyperlink lautete: „weitere Informationen auch über …“. Auf der Drittseite befanden sich dann allerdings wettbewerbswidrige Informationen.
Die Klägerin plädierte, dass der Beklagte sich durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht habe und er folglich ebenfalls für die Rechtsverstöße des Dritten hafte.
Der BGH verneinte diese Ansicht im konkreten Fall, hob aber noch einmal seinen Zeigefinger, um die Gefahren auf Verlinkungen zu fremden Inhalten aufzuzeigen.
Er führt wie folgt aus:
a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
b) Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigenen Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf die Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.
Im Ergebnis kam der Beklagte hier mit einem blauen Auge davon und der BGH kam zum Ergebnis, dass er nicht verantwortlich sei.
Laut BGH fehle es im vorliegenden Fall nämlich daran, dass der betreffende Link als Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrages zu verstehen sei, durch welchen sich der interessierte Internetuser als zusätzliche Informationsquelle zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen könne. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wolle, dass er für die fremden Informationen selbst einstehen möchte.
Man sieht am konkreten Fall, dass es bei Verantwortlichkeitsfragen und Zurechnungsproblematiken häufig nur um Nuancen geht. Die Sache hätte hier auch leicht anders ausgehen können. Im vorliegenden Fall ging es nur um vergleichsweise Fragen unbedeutende Fragen des Wettbewerbsrechts und entsprechend geringere Streitwerte.
Stellen wir uns aber mal vor, die mit dem Hyperlink vernetzte Fremdseite hätte grobe Markenrechtsverstöße zu Lasten einer bekannten Marke begangen (hoher Streitwert in Höhe von 500.000 EUR gerne mal möglich) und ein Gericht kommt zum Schluss, dass eine Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit (zu eigen machen) vorliegt. Dann geht es für den Hyperlinksetzenden schnell mal um 5-stellige Beträge. Man sollte also doppelt vorsichtig sein bei solchen Aktionen.