Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).

In dem kürzlich veröffentlichten Jahresbericht 2008 des Bundespatentgerichts wird die Rechtsprechung zu Farbmarkenanmeldungen anschaulich dargestellt. So wurde die Anmeldung der Farbe gelb (RAL 0908090) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 36, 42, eingeschränkt jeweils auf den Energiebereich, versagt. Auf der ersten Prüfungsstufe stellte das BPatG fest, dass „Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation“ (Klasse 09) schon keiner spezifischen Branche zuzurechnen sei. Fehle es aber an dem Kriterium eines am Markt sich feststellend lassenden Segments, so sei es auch nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als betrieblichen Herkunftshinweis festzustellen.

Auch die Anmeldung der Farbe signalgelb (RAL k5 1003) für kostenlose E-Mail-Dienste blieb erfolglos. Zwar handele es sich hier um ein geschlossenes Marktsegment mit einheitlichen Kennzeichnungsgewohnheiten. Der Verkehr sei in diesem Bereich aber an eine beliebige Verwendung von Farben gewöhnt. Es bestehe keine Veranlassung, einer Farbe als solcher herkunftshinweisende Wirkung beizumessen.

Zur Eintragung gelangte allerdings die Farbe Cadmium-Gelb (RAL 1021) für Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung. Da es sich um einen sehr speziellen Markt handele, auf dem überhaupt nur drei Hersteller ihre Produkte in der Hausfarbe lackieren, denke der Verkehr nicht an einen dekorativen Einsatz der Farbe, sondern sehe hierin einen Herkunftshinweis.

Die älteste deutsche Farbmarke ist übrigens diese hier:
2906959
Farbe lila, Anmeldetag: 14.09.1994, Inhaber: Kraft Foods Schweiz Holding AG, eingetragen in Klasse 30 für Schokoladewaren.

2 Kommentare zu “Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

  1. Es ist wirklich erstaunlich, dass es sowas wie Farbmarken überhaupt gibt. Ich dachte im ersten Moment es wäre eine Art Scherz als ich davon gehört habe. Wenn ich genauer darüber nachdenke, ist es allerdings durchaus sinnvoll, Farbmarken einzuführen. Besonders Milka ist natürlich ein gutes Beispiel. Die Schokolade der Firma Milka erkennt man im Regal bereits aus meterweiter Entfernung und unterscheidet sich deutlich von allen anderen Fabrikaten… Wieso die Gesetze zur Genehmigung von eingetragenen Farbmarken so komplex sind verstehe ich allerdings nicht ^^

  2. Super Artikel über die Farbmarke! Ich habe viel gelernt und werde die Informationen auf jeden Fall in der Praxis anwenden.

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