Das Thema ist bekannt: Man befindet sich im Urlaub, ist bester Laune und beim Flanieren über die ausländischen Märkte bietet sich ein Schnäppchen nach dem anderen an. Da werden gerne Uhren mitgenommen, auf denen Breitling oder Rolex draufsteht, die aber ganz offensichtlich nicht von den Unternehmen stammen.
Rechtlich begibt man sich auf dünnes Eis, namentlich in den Bereich des § 146 MarkenG. Dieser ordnet die Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten an. In der Praxis wird dies durch die Zollbehörden durchgeführt und vornehmlich auf dem deutschen Flughafen, über den der Urlauber wieder einreist.
Ob eine Verletzung von Kennzeichenrechten vorliegt, bemisst sich nach §§ 14, 15 MarkenG.
Wird die gefälschte Ware im geschäftlichen Verkehr eingeführt, unterliegt sie ausnahmslos der Beschlagnahme. Erfolgt die Einfuhr im privaten Verkehr, liegt keine Kennzeichenverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG vor, so dass die Ware nicht der Beschlagnahme unterliegt.
Doch wie erkennt der Zoll, ob der Urlauber geschäftlich oder privat handelt? In der zollbehördlichen Praxis haben sich folgende Abstufungen entwickelt:
Grundsätzlich schreitet der Zoll nicht ein, wenn die gefälschten Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt werden und der gesamte Warenwert bei See- und Flugreisen nicht mehr als € 430,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) und bei anderen Reisen, z.B. mit Pkw oder Bahn, nicht mehr als € 300,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) beträgt.
Diese Werte stellen jedoch keine starre Regelung dar. Der Zoll trifft Einzelfallentscheidungen und wird unabhängig von den Wertegrenzen tätig, wenn sich Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben. Führt der Reisende beispielsweise 20 Exemplare derselben Uhr bei sich, wird er gute Argumente benötigen, um den Zoll von einem Handeln im privaten Verkehr zu überzeugen.