Übersicht
Anmeldung Ausland
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Anmeldungen fürs Ausland
Durch eine deutsche Markenanmeldung (Produktkennzeichen) oder Geschmacksmusteranmeldung (Designschutz) beim zuständigen Patent- und Markenamt kann der Anmelder ein absolutes Schutzrecht erlangen. Die Marke oder das Muster können sich zu einem immateriellen Vermögensgegenstand entwickeln, der einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes ausmacht.
Spätestens dann sollte sich der Rechteinhaber darüber Gedanken machen, diese Schutzrecht auch auf das Ausland zu erstrecken. Hierzu bieten sich dem Rechteinhaber im wesentlichen zwei Strategien an:
Sofern nur ein oder maximal zwei weitere Länder mit abgesichert werden sollen, könnte mit einem ausländischen Anwalt vor Ort auf nationaler ausländischer Ebene das Schutzrecht beantragt werden.
Sofern mehrere Staaten beansprucht werden sollen, bietet sich in markenrechtlicher Hinsicht eine EU-Marke (Gemeinschaftsmarke) oder eine internationale Registrierung (IR-Marke) nach Maßgabe des gewünschten Länderportfolios auf der Basis der deutschen Heimatmarke an. Beim Geschmacksmuster wäre insoweit die Beantragung eines EU-Geschmacksmusters (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sinnvoll.
Prehm & Klare Rechtsanwälte bringen Ihre EU-Marke, Ihre IR-Marke oder Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei den zuständigen internationalen Ämtern (HABM, WIPO) zur Anmeldung:
EU-Marke Wortmarke / W/B Marke / Bildmarke
IR-Marke Wortmarke / W/B Marke / Bildmarke
Markenanmeldung USA (IR)
Markenanmeldung China (IR)
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