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06 Aug 2010
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Markeneintragung, Markenregistrierung und Namensschutz

Sie können für Ihren Markennamen oder Firmennamen Schutz durch eine Markeneintragung / Markenregistrierung erlangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft jedoch nicht, ob schon ältere identische oder ähnliche Markenregistrierungen / Markeneintragungen oder auch Markenanmeldungen vorliegen. Bevor Sie Ihren Firmennamen anmelden bzw. Ihren Firmennamen schützen lassen, sind deswegen ausführliche Recherchen unerlässlich, um die Gefahr teurer Konflikte mit älteren Markeneintragungen oder Markenanmeldungen zu vermeiden. Der Zeitpunkt des Eingangs der Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt kann bei späteren Markenrecht-Auseinandersetzungen entscheidend sein, denn die prioritätsälteste, d.h. erste Markenanmeldung berechtigt dazu, über einen Löschungsantrag oder Widerspruch gegen andere Markenanmeldungen vorzugehen. Bei der Markenanmeldung müssen neben der Wiedergabe der Marke (Wortmarke, Bildmarke, Wortbildmarke u.a. Wiedergabeformen) die Waren- und Dienstleistungsklassen angegeben werden, für die die Marke Markenschutz genießen soll. Das Deutsche Patentamt und Markenamt hat dafür eine Liste mit 45 Waren- und Dienstleistungsklassen vorgegeben, deren Einteilung bei der Markenanmeldung Verwendung finden sollte. Zu beachten ist, dass eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht möglich ist.

Nach Eingang der amtlichen Anmeldeformulare beim zuständigen Patentamt bzw. Markenamt erhält der Anmelder die Empfangsbestätigung und den Gebührenbescheid, der sich nach der Anzahl der für die Marke aufgeführten Waren- und Dienstleistungsklassen richtet. Bei nationalen Marken fällt für die Markenanmeldung bei bis zu drei Klassen eine amtliche Gebühr von EUR 300,00 an, jede weitere Klasse kostet EUR 100,00. Die Gebühren für eine nationale Markenanmeldung reichen daher von mindestens EUR 300,00 bis EUR 4.500,00; hinzu können zusätzliche Gebühren z.B. für eine beschleunigte Bearbeitung der Markenanmeldung kommen. Bei der europäischen Gemeinschaftsmarke fällt für die Markenanmeldung bei bis zu drei Klassen insgesamt eine amtliche Gebühr von nur noch EUR 1.050,00 (bei elektronischer Anmeldung nur noch EUR 900,00) an; jede weitere Klasse kostet jeweils insgesamt EUR 150,00. Die Kosten für die Internationale Registrierung richten sich nach der Auswahl der beanspruchten Staaten und Klassen, betragen aber mindestens 726,- Schweizer Franken.

Mit der Zahlung der jeweils geforderten Gebühr beginnt der eigentliche Prüfungsprozess durch des zuständigen Patent- und Markenamt zunächst dahingehend, ob die angemeldete Marke überhaupt schutzfähig ist. Für die Schutzfähigkeit von Marken müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Marke muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig bzw. keine freihaltebedürftige Angabe sein. Genauso wenig können z.B. „hoheitsmäßige, irreführende oder ärgerniserregende“ Darstellungen als Marke eingetragen werden. Kurz gefasst kann gesagt werden, dass Begriffe oder Zeichen, die für einen bestimmten Produkt oder Dienstleistungsbereich zu „allgemein“ sind, nicht als Marke eingetragen werden können. So ließe sich der Begriff „Automobil“ nicht als Wortmarke in der Klasse 12 (Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) eintragen, könnte allerdings in der Klasse 30 (Brot, feine Backwaren usw.) eintragungsfähig sein. Allgemeine Begriffe können allerdings durch den Zusatz von Bildelementen doch eintragungsfähig sein, wenn sich aus dieser Zusammenstellung ein phantasievolles, neues Gesamtzeichen ergibt. Für weitere Fragen benutzen Sie bitte unser pauschales Beratungsangebot.

Die Entscheidung über die Eintragung von Marken ist vielschichtig und kann durch die Auswahl des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Auswahl und Entwicklung einer entsprechenden Marke als Wort-, Wort/Bild- oder Bildmarke beeinflusst werden. Beim Aufstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und der Klärung der Frage, „ob andere schon früher die gleiche Marken- oder Firmennamenidee hatten“, muss auf entsprechend geeignete Markenrecherchen bzw. Handelsregisterrecherchen zurückgegriffen werden. Mit der nationalen, europäischen oder internationalen Markeneintragung erlangt der Markeninhaber schließlich das Recht, die eingetragene Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen exklusiv in den beanspruchten Ländern zu nutzen. Wird dieses Markenrecht verletzt, kann der Markeninhaber die Unterlassung der unberechtigten Benutzung seiner Marke verlangen und Schadenersatzansprüche (z.B. im Wege der Lizenzanalogie) gelten machen. Angezeigt wird die eingetragene Marke i.d.R. durch das "®". Die Markenschutz-Dauer für eine Marke beträgt zunächst 10 Jahre und kann danach beliebig oft verlängert werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf unserer Seite FAQ. Die Übersicht zu nationalen und internationalen Markenanmeldungen erhalten Sie hier. Die Übersicht zu den Recherchen nach Marken, Firmennamen usw. finden Sie hier.


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