Markenrecht und Namensrecht –
jüngere Marke gegen ältere Domain
Die Zeiten der Domainregistrierungskämpfe
ist mit Ausnahme der Vergabe von .eu- Domains weitestgehend
vorbei. Nunmehr kommt es für die Domaininhaber vor allen
Dingen darauf an, Ihre Domains gegen die zweite Welle, nämlich
den Nachverteilungskampf im Wege der außergerichtlichen
und gerichtlichen Geltendmachung von besseren Schutzrechten,
namentlich den Markenschutz, zu verteidigen.
Während der Markenschutz bei einem Markenschutz
/ Domainschutz - Konflikt zwischen einer prioritätsälteren
Marke gemäß §§ 4, 14 MarkenG oder der
Namensschutz einer prioritätsälteren geschäftlichen
Bezeichnung / Unternehmenskennzeichnung gemäß §§
5, 15 MarkenG bzw. einem Namensrecht gem. § 12 BGB gegenüber
einer nachfolgend angemeldeten Domain eindeutig zu Gunsten
des prioritätsälteren Markenschutz - Recht oder
Namensrechtsinhabers durchgreift (sofern der jeweilige Schutzbereich
betroffen ist), stellt sich bei der Konstellation der Geltendmachung
eines prioritätsjüngeren Schutzrechtes (Markenschutz
oder Namensschutz) der oben genannten Arten gegen eine älteren
Domain immer noch die Frage, wer denn nun die besseren Rechte
hat.
In geschäftlicher Hinsicht ist im wesentlichen
zwischen zwei Hauptfallgruppen zu unterscheiden:
- Die ältere Domain wurde nur registriert,
aber nie konnektiert:
Aufgrund der Nichtnutzung der Domain kann in der Regel kein
Markenschutz oder Namensschutz (z.B. als geschäftliche
Bezeichnung) erworben werden. In diesen Fällen hat
die Rechtssprechung leider bisher keine einheitliche Linie
entwickelt. In der Vergangenheit wurde insbesondere Domainhändlern
und denen, die es werden wollten, Sittenwidrigkeit unterstellt
(Entscheidungen wie literaturen.de). Die Domains mussten
schließlich an den prioritätsjüngeren Rechteinhaber
herausgegeben oder zumindest freigegeben werden. Offensichtlich
inspiriert durch die UDRP-Rechtssprechung einiger Panels
der WIPO (World Intellectual Property Organisation in Genf)
, die in solchen Fällen zunächst den Nachweis
der bösen Absicht des Domainregistrars durch den Kläger
verlangten, entschied das Landgericht Düsseldorf im
Februar 2003 (rechtskräftig) in der Entscheidung bigben.de
konträr. Es stellte im wesentlichen fest, dass die
Nichtbenutzung einer Domain regelmäßig kein durch
Markenschutz - Recht bewertbares Fehlverhalten darstelle.
Wenn und soweit unter einer Domain keine Produkte angeboten
werden, die einen Kollisionsfall um Markenschutz - Rechte
begründen, sei jede andere Benutzung zulässig,
soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Der
Inhaber eines Markenschutz - Rechts im weitem Sinne kann
grundsätzlich nicht gegen den Bestand einer Domain
als solche, die vor Entstehung des Markenschutz - Rechts
registriert worden sei vorgehen, da bei der Registrierung
der Domain als solche im Zeitpunkt der Registrierung keine
Beeinträchtigung des Markenschutz - Rechts festgestellt
werden konnte. Ob die Kammer auch bei einem originären
Kennzeichen so entscheiden würde, bleibt offen.
- Die ältere Domain wurde/wird bereits
vor dem Entstehen der geltend gemachten jüngeren Schutzrechte
(Markenschutz / Namensschutz) geschäftlich genutzt:
Die Situation ist eindeutig. Sofern der
Inhaber der älteren Domain bessere Namensrechte der
eingangs genannten Art geltend machen kann, obsiegt er gegen
die prioritätsjüngeren Rechte (siehe z.B. Entscheidung
warez.de). Festzuhalten ist dabei, dass Unternehmenskennzeichen
/ geschäftliche Bezeichnungen gem. § 5 MarkenG
nur durch tatsächliche Handlungen entstehen. Sie unterscheiden
sich damit insbesondere vom Registerrecht der eingetragenen
Marken gem. § 4 Abs. 1 MarkenG. Obwohl sie Verwandtschaft
mit den durch Benutzung erworbenen Marken gem. § 4
Abs. 2 MarkenG aufweisen, besteht ein gravierender Unterschied:
Markenschutz kraft Benutzung kann nur durch Verkehrsgeltung
erworben werden. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens
bzw. des Namens gem. § 12 BGB entsteht bei originärer
Kennzeichnungskraft mit Benutzungsaufnahme, z.B. durch Ingebrauchnahme
eines geschäftlichen Angebotes via Internet. Sofern
dieses Angebot auf bundesweite Kunden abzielt oder dies
geplant ist, erstreckt sich der territoriale Schutz auf
die ganze Bundesrepublik Deutschland. Der Inhaber der älteren
Domain kann gegenüber einem prioritätsjüngeren
Markeninhaber aufgrund seiner Rechte aus der Domain sogar
Löschungsansprüche gem. § 12 MarkenG (bei
Ansprüchen aus geschäftlicher Bezeichung) oder
gem. § 13 MarkenG (bei Ansprüchen aus Namensrecht)
geltend machen.
Sofern die Domain keine originäre Kennzeichungskraft
besitzt, können Ansprüche nur kraft Verkehrsgeltung
entstehen.
Zusammengefasst lässt sich festhalten,
dass Inhabern von Domains mit originärer Kennzeichnungskraft
im Vorteil sind, sofern sie diese Domains mit Priorität
geschäftlich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes
nutzen. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte zur Rechtssicherheit
die Registrierung einer entsprechenden Marke betrieben werden.
Zur Abrundung ihrer Rechte ist dies auch den virtuellen Geschäftsinhabern
zu raten.
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