Keine Markenverletzung durch Google AdWords

LG Braunschweig 9 O 250/08

Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke „…“. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über „…“ berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff „…“ angegeben. Bei Eingabe des Begriffs „…“ in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“.

Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes „…“ erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.

Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes „…“ in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“ deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.

Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.

Metrosex

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens liegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- / Bildmarke „METRO“. Die Beklagte lies für sich die Domainnamen „metrosex.de“, „metrosexuality.de“ und „metro-sex.de“ registrieren, ohne diese jedoch in Benutzung zu nehmen. Ferner meldete die Beklagte 2004 die Wortmarke „METROSEX“ an, welche aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten 2005 wieder gelöscht wurde.

Nach Auffassung des BGH stellt die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. Die Registrierung könne jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei müsse sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssten die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Auch in der bloßen Eintragung der Wortmarke „METROSEX“ hat der BGH keine Rechtsverletzung gesehen.

Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch scheide aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen werden könne.

Allerdings sei aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.