LG Braunschweig 9 O 250/08
Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke „…“. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über „…“ berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff „…“ angegeben. Bei Eingabe des Begriffs „…“ in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“.
Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes „…“ erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.
Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes „…“ in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“ deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.
Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.