Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „…“. Der Beklagte ist Angestellter der X-AG. Für eine schweizer Gesellschaft lies die X-AG die Domain „…x.de“ registrieren; als Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Die Klägerin mahnte die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin die Domain umgehend löschen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
In Übereinstimmung mit dem LG hat das OLG Köln einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.
Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.
Der Admin-C nehme nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheine es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stünden der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.