Michael Schumacher ®

Die Meldung, dass der siebenfache Weltmeister wieder zurück in das Cockpit steigt, war für viele Motorsportfans ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk. In der Formel 1 Saison 2010 wird Michael Schumacher für Mercedes GP Petronas fahren.

Während einige Kanzleimitarbeiter die 73 Tage bis zum Beginn der Formel 1 Saison 2010 (BAHRAIN GRAND PRIX, Freies Training #1, Freitag 11.03.2010, ab 10:00 Uhr Ortszeit) zählen, werfen wir einen Blick auf Michael Schumachers Marken (mit Aktenzeichen und Anmeldepriorität). Fast alle Marken besitzen dasselbe Klassenverzeichnis, nämlich 03, 09, 10, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 41, 42 und decken damit die relevantesten Waren für das Merchandising ab. Alle Marken sind auf Michael Schumacher persönlich eingetragen.

DE02024805, DE02028453
23.09.1992, 03.10.1992
DE30215606, IR00802827
28.03.2002, 19.06.2003
DE39648551
07.11.1996
DE30215605, IR00802828
28.03.2002, 19.06.2003
DE39514391 (gelöscht)
01.04.1995
EM01022797
21.12.1998
DE39654239, EM00554428, DE30215607
13.12.1996, 10.06.1997, 28.03.2002
DE30239459
13.08.2002
Schumacher Schumi
DE39647462, EM00379487, IR00672263
31.10.1996, 03.10.1996, 29.05.1997
DE39648533, IR00673845
07.11.1996, 26.06.1997
Michael Schumacher
DE39648534, IR00672166
07.11.1996, 22.05.1997

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben V

A Florida-based company („Federated Institute for Patent and Trademark Registry“) was this month found to have violated the state’s Deceptive and Unfair Trade Practices Act by sending out by mass mail misleading “invoices” to patent and trademark applicants—including users of WIPO’s Patent Cooperation Treaty (PCT) which facilitates the process of seeking international patent protection.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 21.12.2009

Laut Pressemitteilung der World Intellectual Property Organization (weiterführende Mitteilung des Attorney General Bill McCollum) wurde jüngst ein Unternehmen aus Florida wegen wettbewerbswidrigem und betrügerischem Verhaltens verurteilt. Das Unternehmen verschickte massenhaft Schreiben an Patent- und Markenanmelder, die den Eindruck einer amtlichen Rechnung vermittelten. Durch diese Masche soll das Unternehmen 2,6 Mio. USD von den Geschädigten erbeutet haben.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch nochmals eindringlich vor solchen Schreiben warnen und die Markenanmelder bzw. -inhaber zur erhöhten Wachsamkeit raten. Gerade in den letzten Wochen hat der Versand solcher Schreiben sprunghaft zugenommen.

Merken Sie sich: Sollten Sie einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten für Ihre Marke bestellt haben, werden Ihnen amtliche Schreiben ausschließlich durch diesen zugestellt. Alle Schreiben, die Ihnen direkt zugehen, sind mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Weitere Informationen: in unserem Markenserviceblog
Beim Deutschen Patent- und Markenamt
Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Bei der World Intellectual Property Organization

Einer der neuen Kanzleischlitten im Drift

Wintereinbruch in Kiel. Darauf haben wir gewartet.

Möglichst freien Parkplatz suchen. DSC ausstellen (BMW lässt das beim X5 leider nicht vollständig zu – fahren zu viele Hausfrauen mit den Dingern rum) und ab auf’s Gas.

Ist wie früher. Schlittenfahren macht immer noch Spaß!

Ups. Fast den Kameramann erledigt!

RA Prehm
Testfahrer
www.markenservice.net

Markenanmeldung für Puristen – billig kann jeder

markenschutz24.de

Der Trend zur Markenanmeldung scheint trotz der wirtschaftlich schwierigen Zeiten ungebrochen.

Auch Kleingewerbetreibende erkennen immer häufiger die Notwendigkeit einer Markenanmeldung.

Aufgrund des schmalen Geldbeutels neigt diese Gruppe von Mandantschaft zur puristischen Markenanmeldung ohne ausführliche Recherchedienstleistungen durch den Anwalt.

Die Recherchen werden entweder im Selbststudium durchgeführt oder die Mandanten bedienen sich einem der vielzahligen Recherchedienste wie z.B. www.domainguard.de.

Der Anwalt wird dann nur noch zur Ausbringung der ordnungsgemäßen Markenanmeldung benötigt. Hier bieten mittlerweile eine ganze Anzahl von Einzelkämpferanwälten ihre Dienstleistungen im Bereich von 99,- EUR netto an.

Man kann insoweit bei den Google AdWords-Kampagnen ein Kommen und Gehen verzeichnen.

Als eine der ersten bot die Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte seit dem Jahr 2000 professionelle Anwaltsdienstleistungen im Bereich Markenanmeldungen und Recherche zu pauschalen Preisen über www.markenservice.net an.

Neben dieser Fullserviceplattform betreiben die Rechtsanwälte die frisch gelaunchte Webseite www.markenschutz24.de über die nunmehr auch Standardmarkenanmeldungen ohne Recherchen, also puristische Markenanmeldungen zum Dienstleistungspreis von 99,- EUR netto beauftragt werden können. Die EU-Marke wird dementsprechend für 279,- EUR netto angeboten.

Man kann danach erkennen, dass mehr und mehr auch die renommierteren Rechtsanwaltskanzleien sich dem Preiskampf im Billigsektor stellen und auch dort akquirieren. Damit bleibt für Billigangebote von frisch gegründeten Kanzleien mit erfahrungsgemäß niedrigeren Fixkosten noch weniger Raum.

Fazit: Billig kann jeder. Dann aber besser durch die erfahrenen Player.

„Can’t get enough of that wonderful Duff.“

Mexican marketing man brings Homer Simpson’s favourite beer to life

The Financial Times berichtet über Rodrigo Contreras, der in Tijuana, Mexiko, Duff Bier produziert. Duff war ursprünglich eine fiktive Biermarke in der Serie „The Simpsons“.

Nach Angaben von Herrn Contreras würden in Europa mittlerweile über 1,2 Millionen Einheiten pro Monat abgesetzt werden, in Mexiko seien es um die 400.000 Einheiten. Auf den US-Markt ziele er vorerst nicht. Ihm sei noch unklar, wie sich 20th Century Fox, die Rechtsinhaberin der „Simpsons“, verhalten würde.

Die wäre sicherlich nicht erfreut. Fox führt zur Zeit Prozesse in Mexiko (gegen einen anderen Herrn), Spanien, Belgien und Argentinien. In Australien war sie bereits erfolgreich. Fox ist auch in Europa rechtlich aktiv, wobei die Markensituation hier etwas unübersichtlich ist.

Ein Auszug an Duff-Marken (nur Klasse 32 „Bier“) mit Aktenzeichen, Anmeldepriorität und Rechtsstand:

Duff
DE39656403, 28.12.1996
Gelöscht (Nichtverlängerung)

Duff
DE39833507, 16.06.1998
Gelöscht (Widerspruch)

DE39901100
DE39901100, 12.01.1999
Eingetragen (Widerspruch ohne Auswirkungen)

Duff
DE39951918, 25.08.1999
Gelöscht (Verzicht)

DE302008077070
DE302008077070, 10.12.2008
Eingetragen (Widerspruch anhängig)

DE302009021478
DE302009021478, 09.04.2009
Eingetragen (Widerspruch möglich)

Extra Duff
DE302009054830, 11.09.2009
Angemeldet

EXTRA DUFF ORIGINAL ONE
DE302009057746, 29.09.2009
Angemeldet

EM01341130
EM01341130, 11.10.1999
Eingetragen
Anm.: Inhaber TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

EM07558984
EM07558984, 29.01.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

EM07560311
EM07560311, 29.01.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

EM08351091
EM08351091, 09.06.2009
Angemeldet (Widerspruch anhängig)

DUFF
IT0000823996, 04.08.1998
Eingetragen

DUFF
GB2123701, 14.02.1997
Eingetragen

DUFF BEER
GB2123701, 14.02.1997
Eingetragen

Gebührenvergleich: Deutschland – Großbritannien

In dieser Reihe vergleichen wir die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung.
Teil 3: Deutschland – Großbritannien.

Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EUR

Großbritannien
200.- GBP für eine Klasse
Jede weitere Klasse: 30.- GBP

Nur noch elektronische GM-Urkunden

Das HABM wird ein neues System von elektronischen Urkunden (E-Urkunden) für eingetragene Gemeinschaftsmarken ab Mittwoch, dem 9. Dezember einführen. Hiermit soll die Eintragungsdauer verkürzt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Amt keine Papierurkunden mehr anfertigen.

Quelle: Pressemitteilung des HABM

Ab Mittwoch gibt es nur noch ein PDF zum Selberdrucken. Wir empfehlen die rechtzeitige Bevorratung mit Tinte/Toner (Hinweis: Die Urkunden sind blauintensiv).

Eintragungsurkunde des HABM

LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig

Hintergrund: In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit erwartete unsere Mandantin von der Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus diesem Grund wurde eine Schutzschrift unter anderem im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) eingereicht. Hierfür erhebt das ZSR eine Gebühr.

Die Gegenseite beantragte zwei Tage später den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, unterlag nach mündlicher Verhandlung jedoch. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nun um die Frage, ob die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig sind.

Besonderheit des Falls: Die Schutzschrift wurde 2008 im ZSR hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Landgericht Düsseldorf noch keine Abfrage beim ZSR durch.

Dennoch kann die Mandantschaft die angefallenen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen. Das Landgericht Düsseldorf führt im Kostenfestsetzungbeschluss eindeutig aus:

Die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.

Abmahnkosten zahlen, sonst setzt’s was!

Abmahnkosten zahlen, sonst setzt's was!Rechnet sich das Geschäftsmodell Abmahnung doch nicht? Sind die Kriegskassen leer? Gehen die Kanzleien jetzt die harte Tour? Oder wieso berichtete ein Rechtsanwaltskollege soeben folgendes Vorgehen einer Abmahnkanzlei (schlimmes Wort, aber jeder weiß, was gemeint ist):

Einer der großen Player im Filesharing-Abmahngeschäft mahnte namens eines Tonträgerunternehmens wegen angeblichen illegalen Filesharings ab. Doch der Abgemahnte ließ sich auf dieses Spielchen nicht ein, insbesondere übernahm er weder die Abmahnkosten noch zahlte er Schadensersatz.

In solchen Fällen flattert erfahrungsgemäß eine Zahlungsaufforderung nach mehreren Wochen ins Haus. Angeblich die letzte, danach würde der Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche empfohlen werden.

Doch nicht in diesem Fall.

Stattdessen rief die Sachbearbeiterin der Abmahnkanzlei den Kollegen an. Mit zickigem Tonfall wurde dem Abgemahnten eine Zahlungsfrist gesetzt. Sollte diese verstreichen, werde geklagt. Die Sachlage sei klar, das wisse er genau so gut wie sie.

Wir hören zum ersten Mal davon, dass nunmehr auch eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt. Bisher drängte sich der Eindruck auf, dass in den einschlägigen Kanzleien lediglich Abmahn-Bots arbeiten. Dieser Eindruck ist nun zerstreut.

Nun ist an einem Telefonat nichts einzuwenden. Was dem Kollegen aber übel aufstieß, war die Art und Weise, wie diese Kontaktaufnahme erfolgte. Grob unhöflich, zickig, auf Krawall gebürstet. Dieses Vorgehen rückt das Bild der Abmahnkanzleien nicht in besseres Licht.

(Bildnachweis: http://www.flickr.com/photos/chanchan222/ / CC BY 2.0)

Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473
30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816
30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470
30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870
30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003
30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien

Weiterlesen „Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland“

Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nicht nur Privatpersonen und Unternehmen besitzen Marken, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland – und zwar hunderte.

Das Portfolio beinhaltet Fantasienamen, Abkürzungen, Amtsbezeichnungen und sogar Marken für Parfümeriewaren und Spielzeug. Eine kleine Auswahl an Wortmarken:

V-Modell
39631851, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel; Ausbildung;

ORSIS
39983293, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Simulationsprogrammen für Einsatzplanung, Fördern und Hemmen der Bewegung im Gelände

DPMA
30016949, BRD, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz
u.a. Überwachung, Verwaltung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte für andere; Recherchen nach gewerblichen Schutzrechten

ADMIN
30041082, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;

INKA
30041084, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
Gespeicherte Programme für die elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung

Rohrbuch
30041092, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;

BND
30058359, BRD, vertreten durch den Bundesnachrichtendienst
u.a. Sammeln, Auswerten, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind

MOCASSIN
30134515, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckerzeugnisse; Ausbildung und Unterhaltung

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Gebührenvergleich: Deutschland – Frankreich

In einer neuen Reihe vergleichen wir die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung.
Teil 1: Deutschland – Frankreich.

Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EUR

Frankreich
225.- EUR für 3 Klassen
200.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 40.- EUR

Porsche, Cayman und Plastikschuhe

Cayman vs. Cayman

Unter Berufung auf den jüngsten Quartalsbericht der Crocs, Inc. berichtet footnoted, dass die Dr. Ing. H.c.F. Porsche AG den Plastikschuhhersteller wegen der Verwendung des Zeichens „Cayman“ erst abmahnte und nunmehr auf Unterlassung verklagt. Leider sind die genauen Inhalte der Abmahnung und Klage unbekannt. Doch schauen wir uns das Thema einmal an:

Porsche ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Cayman“ (EM 003915766). Die Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 25 (unter anderem Schuhwaren), 28 und 37, wobei die Kennzeichnung für das Fahrzeug „Cayman“ die bekannteste Markennutzung sein dürfte.

Crocs verkauft ein Schuhmodel „Cayman“ und besitzt keine entsprechende Marke.

Nun könnte der Einwand kommen, Porsche benutze die Marke gar nicht für Schuhwaren. Dieser Einwand ist jedoch verfrüht und greif nicht durch. Die Gemeinschaftsmarke „Cayman“ wurde am 30.08.2005 eingetragen und befindet sich noch innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist.

Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.

Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.

Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.