Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren

Tja, auch sowas kann passieren:

Unser Widerspruchsverfahren wurde ausgesetzt, da gegen die Widerspruchsmarke selbst Widerspruch erhoben worden ist.

Das Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke wurde aber auch ausgesetzt, da wiederum Widerspruch gegen die Widerspruchsmarke 2 in dem Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke 1 erhoben worden ist.

Noch Fragen?

HABM: Alicante News mit Fokus Deutschland

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Deutschland im Fokus. Als größtes Land Europas (Population und Wirtschaft) stellte Deutschland im Jahr 2008 auch den Spitzenreiter bei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen.

Im Jahr 2008 wurden aus Deutschland 15.542 Gemeinschaftsmarken beim HABM angemeldet. Davon entfielen 68% auf Wortmarkenanmeldungen, gefolgt von 30% Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 09 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klassen 42 und 35.

Häufigste Anmelder:

  1. Deutsche Telekom AG (1.503 Anmeldungen)
  2. Daimler AG (1.030 Anmeldungen)
  3. BASF SE (718 Anmeldungen)
  4. Lidl Stiftung & Co. KG (709 Anmeldungen)
  5. REWE-Zentral AG (670 Anmeldungen)
  6. Bayerische Motoren Werke AG (528 Anmeldungen)
  7. NYCOMED GmbH (506 Anmeldungen)
  8. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (483 Anmeldungen)
  9. Volkswagen AG (416 Anmeldungen)
  10. Bayer AG (390 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Harmonisierungsamt führt jetzt korrekte Amtsbezeichnung!

In den Empfangsbescheinigungen des HABM betitelte sich das Amt monatelang als Oharmonisierungsamt. Die tägliche Ansicht dieses Fehlers nötigte den Autor letztlich dazu, das HABM auf diesen Fehler aufmerksam zu machen. Der OAMI E-Filing Technical Support bestätigte nun die Korrektur dieses Fehlers. Das deutsche Template sei bei der Umstellung auf das neue E-Filing nicht ganz sauber umgesetzt worden. In der Kopfzeile prangt jetzt die korrekte Amtsbezeichnung.

Vorher:

OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

Nachher:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

Unglückliche Markenfindung

Bei der Namensfindung sollte stets die Bedeutung des anzumeldenden Zeichens sorgfältig überprüft werden. Und dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens in der Muttersprache.

Berühmtes Beispiel für eine nicht so geglückte Namenswahl ist der Mitsubishi Pajero. In spanisch sprachigen Ländern wird das Fahrzeug unter dem Namen Montero angeboten. Pajero bedeutet in der spanischen Vulgärsprache Wichser, was den Verantwortlichen erst nach der Markteinführung des Fahrzeugs zur Kenntnis gelangt ist.

Der Ford Pinto wurde flux in Corcel umbenannt, nachdem man feststellte, dass pinto in Brasilien ein kleines männliches Geschlechtsteil bezeichnet.

Der Fiat Uno dürfte in Finnland Probleme haben. Uno bezeichnet hier einen Trottel.

Der Sportartikelhersteller Reebok rief gar 53.000 Exemplare des Damen Laufschuhs Reebok Incubus zurück. Man wurde sich wohl erst nach Markteinführung gewahr, dass sich der Dämon Incubus an schlafenden Frauen vergeht.

Sowieso klingen mythologische Figuren meist gut. Diese haben allerdings auch eine reiche Geschichte.

Phaeton, der Sohn des Sonnengottes Helios, fährt den göttlichen Sonnenwagen zu Schrott und löst dadurch eine Katastrophe universalen Ausmaßes aus. Gerüchten zu Folge gibt es aber andere Gründe, warum sich Volkswagens Luxuskarosse nicht verkauft.

Man sollte auch davon Abstand nehmen, eine Fluggesellschaft Ikarus zu benennen. Ikarus konnte zwar fliegen. Doch flog er so hoch, dass die Sonne das Wachs seiner Flügel schmolz und er daraufhin ins Meer stürzte.

Basics: Überlegungen im Anschluss an die Markenanmeldung

Durchführung einer Markenüberwachung
Um die eingetragene Marke effektiv vor Nachahmungen zu schützen, ist eine Überwachung neu veröffentlichter Eintragungen notwendig. Die Durchführung einer Markenüberwachung ist einer Markenrecherche ähnlich. Bei einer nationalen deutschen Marke werden die Register des DPMA, des HABM und der WIPO auf identische und ähnliche Neueintragungen überwacht. Bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke werden ferner die Register der Mitgliedsstaaten der EU auf Neueintragungen hin unter die Lupe genommen. Werden identische oder ähnliche Neueintragungen drei Monate nach deren Veröffentlichung entdeckt, so kann sich der Markeninhaber mit dem kostengünstigen Widerspruch gegen die Neueintragung zur Wehr setzen und die Risiken eines späteren Verfahrens vermeiden.

Dokumentation der Benutzung
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Der Markeninhaber sollte daher die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dokumentieren, um den Einwand der Nichtbenutzung zu Fall bringen zu können. Ferner fordern manche Markenämter zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes einen Benutzungsnachweis. In den USA ist beispielsweise zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer eine Benutzungserklärung, ggf. mit Benutzungsnachweis, abzugeben.

Kennzeichnung der Marke
Sobald die Marke eingetragen ist, ist es dem Inhaber gestattet, die Marke mit dem Schutzrechtsvermerk ® zu versehen. Ein solcher Schutzrechtsvermerk ist nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ. Da es den Mitbewerbern oftmals nicht bekannt ist, dass es sich bei dem Zeichen um eine Marke handelt, kann es sinnvoll sein, durch das ® auf den Markenschutz des Zeichens hinzuweisen.

Erweiterung des Markenschutzes
Meldet der Inhaber einer nationalen Marke binnen sechs Monaten nach der Anmeldung eine identische Gemeinschaftsmarke oder identische Internationale Registrierung an, so kann er die Priorität seiner nationalen Marke „mitnehmen“ und auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder Internationale Registrierung übertragen. Der Anmelder hat hierzu eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
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