Prosawettbewerb

Die angemeldete Marke ist eine Kombination aus zwei grammatikalisch nicht korrekt verbundenen englischen Begriffen. Die Begriffe sind für sich genommen jedoch verständlich. In der Mitteilung über ein Eintragungshindernis des HABM schreibt der zuständige Prüfer:

Die Feststellung, dass richtigeres Englisch … wäre, ist unerheblich, da die Markenprüfung weder eine Rechtschreibübung darstellt noch ein Prosawettbewerb ist.

Da hat er Recht. Denn es geht nur darum, dass die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, was mit der Aussage der Marke gemeint wird. Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke ist festzustellen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Rechtssache T-311/02, Nr. 30).

Statistik: Gemeinschaftsmarken Anmelder 1996-2004

Gestern wies Class46 auf die lesenswerte Studie „Which Reputations Does a Brand Owner Need?“ von Georg von Graevenitz hin und versorgte die Leser gleich mit einer Zusammenfassung derselben.

In der Studie werden die Top Gemeinschaftsmarkenanmelder aus dem Zeitraum 1996 bis 2004 genannt.

Die Top 10 sieht folgendermaßen aus:

  1. Konami (JP) 1313 Anmeldungen
  2. Procter & Gamble (USA) 1065 Anmeldungen
  3. Deutsche Telekom (D) 1035 Anmeldungen
  4. Mars (USA) 897 Anmeldungen
  5. Daimler Chrysler (D) 812 Anmeldungen
  6. Rewe (D) 621 Anmeldungen
  7. L’Oreal (F) 608 Anmeldungen
  8. BASF (D) 570 Anmeldungen
  9. Unilever (NL) 490 Anmeldungen
  10. Lancome (F) 439 Anmeldungen

Quelle: Georg von Graevenitz, „Which Reputations Does a Brand Owner Need?“, 2007

Eine Überraschung ist sicherlich der mit Vorsprung auf Platz 1 liegende japanische Videospielgigant Konami. Konami setzt hier auf den bestmöglichen Schutz seiner Waren, da ein Werktitelschutz allein oftmals nicht ausreichend ist. Die weiteren Unternehmen hatte man im Top Bereich erwartet.

HABM: Alicante News mit Fokus Griechenland

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Griechenland im Fokus.

Im Jahr 2008 wurden aus Griechenland 424 Gemeinschaftsmarken beim HABM angemeldet. Davon entfielen 63% auf Bildmarkenanmeldungen, gefolgt von 35% Wortmarkenanmeldungen. Diese Verteilung ist aus dem Grunde ungewöhnlich und interessant, da regelmäßig Wortmarkenanmeldungen ein Übergewicht bilden. Zum Vergleich: In Deutschland entfielen 68% auf Wortmarkenanmeldungen und 30% auf Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 42 und Waren der Klasse 16.

Häufigste Anmelder:

  1. Cosmote-Mobile Telecommunications S.A. (85 Anmeldungen)
  2. Mevgal S.A. (38 Anmeldungen)
  3. Dynamiki Zoi A.E. (30 Anmeldungen)
  4. Toyristikes Epicheiriseis Messinias A.E. (23 Anmeldungen)
  5. Fage Dairy Processing Industry S.A. (21 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Hohe Kennzeichnungskraft

Aus dem Schriftsatz der Gegenseite:

Die Marke besitzt hohe Kennzeichnungskraft, da sie auch als IR-Marke eingetragen ist.

Weiteres Vorbringen zur Kennzeichnungskraft der Marke erfolgte nicht. Die Behauptung trägt eher den Anschein einer Verzweiflungstat.

Allein die Eintragung als Internationale Registrierung führt mitnichten zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft.

Die bloße Eintragung einer Marke an sich verleiht nicht einmal eine normale Kennzeichnungskraft (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 185, 189).

Für die Feststellung der hohen Kennzeichnungskraft sind nach der Rechtsprechung des BPatG und BGH als nicht abschließende Faktoren der Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewandten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit heranzuziehen.

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IV

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Basics: Die Nutzung von Exportmarken

Viele Unternehmen haben Produkte in ihrem Sortiment, die zwar in Deutschland produziert, jedoch ausschließlich im Ausland angeboten werden. Diese Prozedur ist in der Nahrungs- und Genussmittelbranche sehr beliebt.

Beispiel: Die Beck’s Brauerei braut das St. Pauli Girl in Deutschland. Das Bier wird allerdings nur in den USA verkauft.

Diese Produkte werden häufig mit sogenannten Exportmarken gekennzeichnet. Im obigen Beispiel existiert die deutsche Wortmarke „ST. PAULI GIRL“ (Az. 395 07 702) aus dem Jahr 1995, eingetragen für „Bier, alkoholfreies Bier und alkoholarmes Bier“ (Klasse 32).

Frage: Werden solche Exportmarken im Inland benutzt?

Denn für die Geltendmachung von Rechten aus der Marke sowie die Aufrechterhaltung des Markenschutzes bestimmt § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke im Inland ernsthaft benutzt werden muss.

Doch hilft § 26 Abs. 4 MarkenG weiter. Danach gilt als Benutzung im Inland auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Norm enthält eine Erleichterung für Exportmarken. Unter Anbringen ist die körperliche Verbindung von Marke und Ware zu verstehen. Im Zweifelsfall muss der Markeninhaber diese Verbindung nachweisen. Das bloße Vorlegen von Etiketten reicht für einen Beweis nicht aus.

Wird das St. Pauli Girl also nicht nur in Deutschland gebraut, sondern findet auch die Anbringung der Marke auf der Ware in Deutschland statt, liegt eine Inlandsbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG vor.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben III

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Basics: Die Teilung einer Marke

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.

Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.

Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.

Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.

Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.

Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.

Google Wave und das Markenrecht

Die Ankündigung von Google Wave als zentrale Kommunikationsplattform hat bereits eine große Welle gemacht. Wave soll mehreren Nutzern gleichzeitig die Möglichkeit bieten, sich in Echtzeit zu unterhalten und Informationen wie Fotos, Videos, Karten, Dokumente oder in sonstiger Form auszutauschen.

Aber wie sieht es mit Wave als Marke aus?

Auf die Anmeldung einer Wave-Marke hat Google bislang verzichtet. Dabei ist zu bedenken, dass sich das Zeichen von anderen Google Produkten – wie Mail, Maps, News, Docs – insoweit unterscheidet, als dass letztere für die zu kennzeichnenten Dienstleistungen beschreibend sind. Eine Markenanmeldung war daher weder nötig noch möglich.

Wave ist für die zu kennzeichnenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Zusatz kann als Marke geschützt werden.

Im Bereich der EU und MMA/PMMA gibt es bereits einen Strauß von Wave-Marken. Die Klassenverzeichnisse treffen zwar nicht den Kern von Google Wave, sind aber u.a. eingetragen für „Computersoftware“ oder „Bereitstellung von Online-Publikationen“.

Da die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen nicht ganz fernliegend ist, bleibt es spannend, ob sich ein Markeninhaber von Google auf den Schlips getreten fühlt.

In diesem Zusammenhang könnte man durchaus einen Blick auf THOMSON LIFE werfen (EuGH, Urt. v. 10.06.2005, C-120/04):

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.