Auch Anwälte sind vor Unglücken nicht gefeit

wasserschaden

Die unglückliche Nachricht des Kollegen Seidlitz nehmen wir zum Anlass für ein Outing : Ja, Wasserschäden sind unangenehm. Das wissen wir. Aus eigener Erfahrung.

Derjenige, der früh morgens die Türen aufschloss, stand knöcheltief im Wasser. Stundenlang war es in der Nacht gelaufen und hatte – glücklicherweise nur – die unterste der drei Etagen überschwemmt. Während sich der Admin um seine Gerätschaften sorgte, nahmen andere eher den beklagenswerten Zustand des Laminats zur Kenntnis. An die Beschaffenheit des Estrichs mochte man zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht denken.

Nach Unterrichtung der Versicherung rückte eine schnelle Eingreiftruppe für Wasserschäden an. Stehwasser wurde abgesaugt, das Laminat rausgerissen, Trocknungsgeräte aufgestellt. Letztere erwiesen sich als effektiv, sorgten aber für eine menschenfeindliche Umgebung. Unsere Spezies ist für einen derart infernalen Lärm einfach nicht geschaffen. Von Zeit von Zeit fiel einem dann auch ein, dass die Biester im 24/7 Dauerbetrieb mit 3200W gefüttert wurden. Die Stromrechnung, die entsprechend anteilig von der Versicherung übernommen wurde, zog uns glatt die Schuhe aus.

Unser Fazit: Auf einen Wasserschaden kann der Mensch verzichten.

Wir wünschen dem Kollegen viel Erfolg bei der Sanierung.

Der Wolf zieht den Schwanz ein

Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.

Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:

  • Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
  • Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.

HABM: Alicante News mit Fokus Italien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Italien im Fokus.

Aus Italien stammen 58.658 Gemeinschaftsmarkenanmeldungen. Im letzten Jahr waren es 7.240, in diesem Jahr sind es bisher 5.302 Anmeldungen. Wortmarkenanmeldungen stellen einen Anteil von 40,5%, Bildmarkenanmeldungen einen Anteil von 58,1%. Am häufigsten wurden Marken für die Waren der Klasse 25, z.B. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, angemeldet.

Häufigste Anmelder:

  1. Intesa Sanpaolo S.P.A. (788 Anmeldungen)
  2. Barilla G. ER. Fratelli S.P.A. (444 Anmeldungen)
  3. Artsana S.P.A. (176 Anmeldungen)
  4. Banca Mediolanum S.P.A. (161 Anmeldungen)
  5. Trudi S.P.A. (149 Anmeldungen)

Interessantes Detail: Während FERRARI mit 132 Anmeldungen noch Platz 9 belegt, logiert der Mutterkonzern FIAT unter ferner liefen.

Und was uns FIAT mit der jüngsten Bildmarke sagen möchte, ist uns nicht ganz klar:
EM 008334237, Nizzaklasse 11

Wiedergabe der Marke EM 008334237, FIAT S.P.A.
EM 008334237, FIAT S.P.A.

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

DENIC erlaubt Ein- und Zweibuchstabendomains sowie reine Zifferdomains

Schuld an alledem ist der Volkswagenkonzern mit seiner starken Marke „VW“. Seit Jahren hat Volkswagen versucht, die DENIC zur Freigabe der Domain „vw.de“ zu bewegen. Die DENIC e.G. lehnte dies stets unter Hinweis auf ihre Domainrichtlinien ab.

Nunmehr hat der BGH dem Treiben ein Ende gesetzt, in dem er den ordentlichen Rechtsweg für die DENIC e.G. durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2008 beendete.

Das OLG Frankfurt hatte der DENIC per Berufungsurteil aufgegeben, nach den Domains „db.de“ (Deutsche Bahn AG), „hq.de“ (HQ Interactive Mediensysteme GmbH) und „ix.de“ (Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG) auch eine vierte Zweibuchstaben-Domain an den VW-Konzern freizugeben. Die Domain „vw.de“ leitet mittlerweile auf die „volkswagen.de“ weiter.

Anscheinend hatte die DENIC e.G. nunmehr die Nase gestrichen voll und hat sich in einer wahrlichen Nacht- und Nebelaktion zum 23.10.2009, 9:00 Uhr zur Freigabe einer ganzen Flut von neuen Domains, die bisher nicht registriert werden konnten, entschlossen.

Auszug aus der Pressemitteilung der DENIC:

Nachdem die DENIC eG gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 2008 verpflichtet gewesen wäre, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, entschied sich die in Frankfurt am Main ansässige Registrierungsstelle, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzureichen. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. In der Zwischenzeit hat sich die DENIC eG mit weiteren internationalen Domainregistrierungsstellen ausgetauscht, die bereits 2-buchstabige Domains registrieren und hat zudem eigene technische Tests durchgeführt, um sich technisch auf die Entscheidung des BGH vorzubereiten. Nach sorgfältiger Prüfung und nach Abwägung aller Risiken hat sich die DENIC eG nun im Sinne der Internet-Community entschieden, ihre Registrierungsrichtlinien zu liberalisieren. Dieser Entscheidung stand bisher im Wege, dass sehr alte oder fehlerhaft konfigurierte Resolverversionen, deren weitere Verwendung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei einem bestimmten Nutzungsszenario ein fehlerhaftes Verhalten aufweisen können.

Die DENIC e.G. macht es sich dabei diesmal einfach. Es wird keine Sunrise-Period für Marken- oder Firmennameninhaber geben. Es gilt „first come-first served“.

Hierdurch werden wieder die üblichen Profidomaingrabber zum Zuge kommen. Die sich daran anschließenden Kennzeichenrechtsstreitigkeiten sind programmiert.

Während Inhaber bekannter bzw. berühmter Firmenkennzeichen es aufgrund der „shell.de“ Entscheidung des BGH relativ einfach haben werden, Domains wie „bp.de“ (BP British Petrol) und „hp.de“ (Hewlett Packard) oder „gm.de“ (General Motors) herauszubekommen, dürften reine Markeninhaber es nach der „ahd“-Entscheidung des BGH schwer haben, passende Domains zu Marken wie „911“ (Porsche) oder „4711“ (Kölnisch Wasser) herauszubekommen.

Fazit: Goldene Zeiten für juristisch bewanderte Domaingrabber.

Mehr zum Thema: Konjunkturprogramm für Abmahnungen beim Markenblog.

Abmahnung durch Jack Wolfskin

Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.

Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.

Reg.-Nr. 1049489
Reg.-Nr. 1049489

Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.

Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).

Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.

Link zur Kontaktaufnahme: https://www.markenservice.net/dienstleistungen/produkt.php?doc_id=654

Nachhilfe für die Kollegen

Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen jüngeren Marke besteht extreme Identität.

Aus dem Schriftsatz eines gegnerischen Rechtsanwalts.

Identität und Ähnlichkeit sind wichtige Rechtsbegriffe im Markenrecht. Sie entscheiden, ob ein relatives Schutzhindernis gemäß § 9 MarkenG oder eine Markenverletzung gemäß § 14 MarkenG vorliegt.

Einige Berufsgenossen wollen ihrer Rechtsauffassung scheinbar so viel Nachdruck verleihen, dass zwei Marken gerne als „sehr identisch“ oder sogar „extrem identisch“ bezeichnet werden.

Aber Moment mal! Ist der Begriff der Identität überhaupt Gradpartikeln zugänglich? Gibt es weniger und mehr Identität? Und was sagt Wikipedia dazu:

Das Identitätsprinzip besagt, dass ein Gegenstand A genau dann mit einem Gegenstand B identisch ist, wenn sich zwischen A und B kein Unterschied finden lässt.

Denken Sie mal drüber nach!