DPMA: keine Erstattung von Patentanwaltsgebühren im Löschungsverfahren

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.

Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.

Das DPMA führt aus:

Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.

Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.

Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mitt.2007, 478 und Mitt. 2008, 570). Diese Fälle sind mit der Durchführung eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens vor dem DPMA nicht vergleichbar.

[…] Für die Durchführung von Löschungsverfahren vor dem DPMA bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten mehrerer Rechts-/Patentanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 91 (2) S. 2 ZPO). Die Tatsache, dass in einem Löschungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts erfolgt, begründet keine andere Beurteilung, da hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage -wie sie etwa in § 140 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen besteht- fehlt.

Der Roggensack

Ab und zu kommt es ja vor, dass die Mandantschaft aus tiefer Verbundenheit und Dankbarkeit dem Anwalt Geschenke zukommen lässt.

Damals vor gut zwei Jahren wurde der so übersendete „Roggensack“ von allen belächelt und in der Asservatenkammer der Kanzlei verstaut.

Erst heute Morgen wurde das Relikt zu schätzen gelernt.

1 Grad Celsius und Schneeregen. Beim Heben des Aktenkoffers ins Auto passierte es dann. Seitlicher Rückenmuskel gezerrt oder so. Mit 38 ist man schon ganz schön alt. Die Misere hatte sich gestern Abend beim Fussballspielen (aktiv) schon angedeutet. Das Bayernspiel (passiv auf dem Sofa) hat mir dann wohl den Rest gegeben…

Seitdem ist der immer wieder in der Mikrowelle aufgewärmte Roggensack mein Begleiter.

Vielen Dank an die Kollegen, die nach gehöriger Suche den Roggensack wiedergefunden haben. Und natürlich besten Dank an die Mandantschaft.

TESTURTEIL: sehr empfehlenswert www.roggensack.de

Hamburger Brauch

Letzte Woche erlebt vorm LG Hamburg, Wettbewerbskammer:

Es geht nur noch um die Abmahnkosten i.H.v. 911,80 EUR netto der letztlich unberechtigten Abmahnung.

Aus wirtschaftlichen Gründen hatte unser Mandant längst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem (modifizierten/neuen) Hamburger Brauch abgegeben, natürlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Protest gegen die Kosten.

Der Anwalt des Klägers, ein Fachmann im Steuerrecht, prescht nach der vorläufigen rechtlichen Einordnung des Vorsitzenden mit viel Elan nach vorn, um die Sache noch für seinen Mandanten zu retten. Zu viel des Guten. Der Vorsitzende muss den Kollegen nach 30 sek. aus seinem Vortrag herausreißen und ihm erklären, dass Anwälte zur Versachlichung der Sach- und Rechtslage verpflichtet seien und nicht noch Öl ins Feuer gießen sollen. Im Übrigen gehe es doch um Nichts mehr.

Aus der Sache gebracht schlägt der steuerfachmännische Kollege nunmehr noch wilder um sich und entdeckt in seiner Akte unsere damals abgegebene UVE. Und jetzt galoppieren die Pferde. Die Unterlassungserklärung, die er ja sowieso nicht angenommen habe, sei völlig falsch. Er vertritt die Auffassung, dass nach dem Hamburger Brauch schließlich der Schuldner die Vertragsstrafe bestimmen müsse, damit der Gläubiger die Angemessenheit der Vertragsstrafe bestimmen könne.

Ungläubige Blicke in der Runde. Der Vorsitzende erbarmt sich und erklärt dem Kollegen die Regelungen des Hamburger Brauchs. Kurzes Aufbäumen vom Kollegen. Dann bricht er mit den Worten ein: „Ich nehme alles zurück“.

Wir mussten bis dahin nicht einmal das Wort erheben.

Auch Anwälte sind vor Unglücken nicht gefeit

wasserschaden

Die unglückliche Nachricht des Kollegen Seidlitz nehmen wir zum Anlass für ein Outing : Ja, Wasserschäden sind unangenehm. Das wissen wir. Aus eigener Erfahrung.

Derjenige, der früh morgens die Türen aufschloss, stand knöcheltief im Wasser. Stundenlang war es in der Nacht gelaufen und hatte – glücklicherweise nur – die unterste der drei Etagen überschwemmt. Während sich der Admin um seine Gerätschaften sorgte, nahmen andere eher den beklagenswerten Zustand des Laminats zur Kenntnis. An die Beschaffenheit des Estrichs mochte man zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht denken.

Nach Unterrichtung der Versicherung rückte eine schnelle Eingreiftruppe für Wasserschäden an. Stehwasser wurde abgesaugt, das Laminat rausgerissen, Trocknungsgeräte aufgestellt. Letztere erwiesen sich als effektiv, sorgten aber für eine menschenfeindliche Umgebung. Unsere Spezies ist für einen derart infernalen Lärm einfach nicht geschaffen. Von Zeit von Zeit fiel einem dann auch ein, dass die Biester im 24/7 Dauerbetrieb mit 3200W gefüttert wurden. Die Stromrechnung, die entsprechend anteilig von der Versicherung übernommen wurde, zog uns glatt die Schuhe aus.

Unser Fazit: Auf einen Wasserschaden kann der Mensch verzichten.

Wir wünschen dem Kollegen viel Erfolg bei der Sanierung.

Der Wolf zieht den Schwanz ein

Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.

Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:

  • Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
  • Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.

HABM: Alicante News mit Fokus Italien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Italien im Fokus.

Aus Italien stammen 58.658 Gemeinschaftsmarkenanmeldungen. Im letzten Jahr waren es 7.240, in diesem Jahr sind es bisher 5.302 Anmeldungen. Wortmarkenanmeldungen stellen einen Anteil von 40,5%, Bildmarkenanmeldungen einen Anteil von 58,1%. Am häufigsten wurden Marken für die Waren der Klasse 25, z.B. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, angemeldet.

Häufigste Anmelder:

  1. Intesa Sanpaolo S.P.A. (788 Anmeldungen)
  2. Barilla G. ER. Fratelli S.P.A. (444 Anmeldungen)
  3. Artsana S.P.A. (176 Anmeldungen)
  4. Banca Mediolanum S.P.A. (161 Anmeldungen)
  5. Trudi S.P.A. (149 Anmeldungen)

Interessantes Detail: Während FERRARI mit 132 Anmeldungen noch Platz 9 belegt, logiert der Mutterkonzern FIAT unter ferner liefen.

Und was uns FIAT mit der jüngsten Bildmarke sagen möchte, ist uns nicht ganz klar:
EM 008334237, Nizzaklasse 11

Wiedergabe der Marke EM 008334237, FIAT S.P.A.
EM 008334237, FIAT S.P.A.

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

DENIC erlaubt Ein- und Zweibuchstabendomains sowie reine Zifferdomains

Schuld an alledem ist der Volkswagenkonzern mit seiner starken Marke „VW“. Seit Jahren hat Volkswagen versucht, die DENIC zur Freigabe der Domain „vw.de“ zu bewegen. Die DENIC e.G. lehnte dies stets unter Hinweis auf ihre Domainrichtlinien ab.

Nunmehr hat der BGH dem Treiben ein Ende gesetzt, in dem er den ordentlichen Rechtsweg für die DENIC e.G. durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2008 beendete.

Das OLG Frankfurt hatte der DENIC per Berufungsurteil aufgegeben, nach den Domains „db.de“ (Deutsche Bahn AG), „hq.de“ (HQ Interactive Mediensysteme GmbH) und „ix.de“ (Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG) auch eine vierte Zweibuchstaben-Domain an den VW-Konzern freizugeben. Die Domain „vw.de“ leitet mittlerweile auf die „volkswagen.de“ weiter.

Anscheinend hatte die DENIC e.G. nunmehr die Nase gestrichen voll und hat sich in einer wahrlichen Nacht- und Nebelaktion zum 23.10.2009, 9:00 Uhr zur Freigabe einer ganzen Flut von neuen Domains, die bisher nicht registriert werden konnten, entschlossen.

Auszug aus der Pressemitteilung der DENIC:

Nachdem die DENIC eG gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 2008 verpflichtet gewesen wäre, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, entschied sich die in Frankfurt am Main ansässige Registrierungsstelle, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzureichen. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. In der Zwischenzeit hat sich die DENIC eG mit weiteren internationalen Domainregistrierungsstellen ausgetauscht, die bereits 2-buchstabige Domains registrieren und hat zudem eigene technische Tests durchgeführt, um sich technisch auf die Entscheidung des BGH vorzubereiten. Nach sorgfältiger Prüfung und nach Abwägung aller Risiken hat sich die DENIC eG nun im Sinne der Internet-Community entschieden, ihre Registrierungsrichtlinien zu liberalisieren. Dieser Entscheidung stand bisher im Wege, dass sehr alte oder fehlerhaft konfigurierte Resolverversionen, deren weitere Verwendung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei einem bestimmten Nutzungsszenario ein fehlerhaftes Verhalten aufweisen können.

Die DENIC e.G. macht es sich dabei diesmal einfach. Es wird keine Sunrise-Period für Marken- oder Firmennameninhaber geben. Es gilt „first come-first served“.

Hierdurch werden wieder die üblichen Profidomaingrabber zum Zuge kommen. Die sich daran anschließenden Kennzeichenrechtsstreitigkeiten sind programmiert.

Während Inhaber bekannter bzw. berühmter Firmenkennzeichen es aufgrund der „shell.de“ Entscheidung des BGH relativ einfach haben werden, Domains wie „bp.de“ (BP British Petrol) und „hp.de“ (Hewlett Packard) oder „gm.de“ (General Motors) herauszubekommen, dürften reine Markeninhaber es nach der „ahd“-Entscheidung des BGH schwer haben, passende Domains zu Marken wie „911“ (Porsche) oder „4711“ (Kölnisch Wasser) herauszubekommen.

Fazit: Goldene Zeiten für juristisch bewanderte Domaingrabber.

Mehr zum Thema: Konjunkturprogramm für Abmahnungen beim Markenblog.

Abmahnung durch Jack Wolfskin

Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.

Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.

Reg.-Nr. 1049489
Reg.-Nr. 1049489

Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.

Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).

Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.

Link zur Kontaktaufnahme: https://www.markenservice.net/dienstleistungen/produkt.php?doc_id=654

Nachhilfe für die Kollegen

Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen jüngeren Marke besteht extreme Identität.

Aus dem Schriftsatz eines gegnerischen Rechtsanwalts.

Identität und Ähnlichkeit sind wichtige Rechtsbegriffe im Markenrecht. Sie entscheiden, ob ein relatives Schutzhindernis gemäß § 9 MarkenG oder eine Markenverletzung gemäß § 14 MarkenG vorliegt.

Einige Berufsgenossen wollen ihrer Rechtsauffassung scheinbar so viel Nachdruck verleihen, dass zwei Marken gerne als „sehr identisch“ oder sogar „extrem identisch“ bezeichnet werden.

Aber Moment mal! Ist der Begriff der Identität überhaupt Gradpartikeln zugänglich? Gibt es weniger und mehr Identität? Und was sagt Wikipedia dazu:

Das Identitätsprinzip besagt, dass ein Gegenstand A genau dann mit einem Gegenstand B identisch ist, wenn sich zwischen A und B kein Unterschied finden lässt.

Denken Sie mal drüber nach!

Das Plätschermandat

Nachdem wir vor kurzem erfahren haben, was ein Kreiselmandat ist, folgt heute das Plätschermandat.

14.25 Uhr.

Rückruf der Mandantin in einer Markenanmeldeangelegenheit. Während des Gesprächs vernimmt der Autor ein sich wiederholendes Brummen und Klicken sowie ein unregelmäßiges plätscherndes Geräusch.

Nach kurzer Überlegung kommt der Autor für sich zum Schluss, dass die Mandantin in ihrer Fotokammer steht, im Hintergrund ein Kopierer läuft und sie Fotos im Entwicklungsbad wendet.

Am Ende des Gesprächs packt den Autor seine Anwaltsneugier und fragt bei der Mandantin nach, was das denn für interessante Geräusche seien.

Antwort: „Ach, ich bin im Home-Office und meine Waschmaschine läuft. Ich liege gerade in der Badewanne und entspanne mich.“

Fazit: Wenn man schon mit Anwälten spricht, sollte man sich anderweitig entspannen.

Das Kreiselmandat

Das Kreiselmandat:

  • Ein neuer Mandant.
  • Der kauft eine Gaststätte nebst scheinbar alteingesessenem Namen.
  • Die neue Webseite wird unter dem Namen installiert.
  • Es folgt Abmahnung durch prioritären Markeninhaber.
  • Und ein Abmahnverfahren mit außergerichtlichem Vergleich einschließlich Aufbrauchfrist.
  • Danach Suche und Sicherung eines Ersatznamens mit diversen Recherchen.
  • Mandant klagt gegen den Verkäufer der Gaststätte auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz.
  • Gerichtlicher Vergleich.
  • Mandant bezahlt seinen Anwalt, den Autor dieses Beitrags.
  • Den Rest kann Mandant nicht zahlen und geht pleite.
  • Aufgrund Eigentumvorbehalts fällt die Gaststätte zurück an den alten Eigentümer.
  • Dieser verkauft sie erneut und nunmehr sogar unter Vorspiegelung, dass man diese unter dem scheinbar alteingesessenen Namen führen kann.
  • Es kommt, was kommen muss.
  • Abmahnung vom selben Gegner mit demselben Anwalt von damals.
  • Gegenanwalt empfiehlt Abgemahnten den Autor, der schon damals tätig war.
  • Das Spiel geht von Neuem los.
  • Fazit: 2x volle Wertschöpfungskette mit demselben Sachverhalt.
  • To be continued…