Basics: Überlegungen im Anschluss an die Markenanmeldung

Durchführung einer Markenüberwachung
Um die eingetragene Marke effektiv vor Nachahmungen zu schützen, ist eine Überwachung neu veröffentlichter Eintragungen notwendig. Die Durchführung einer Markenüberwachung ist einer Markenrecherche ähnlich. Bei einer nationalen deutschen Marke werden die Register des DPMA, des HABM und der WIPO auf identische und ähnliche Neueintragungen überwacht. Bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke werden ferner die Register der Mitgliedsstaaten der EU auf Neueintragungen hin unter die Lupe genommen. Werden identische oder ähnliche Neueintragungen drei Monate nach deren Veröffentlichung entdeckt, so kann sich der Markeninhaber mit dem kostengünstigen Widerspruch gegen die Neueintragung zur Wehr setzen und die Risiken eines späteren Verfahrens vermeiden.

Dokumentation der Benutzung
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Der Markeninhaber sollte daher die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dokumentieren, um den Einwand der Nichtbenutzung zu Fall bringen zu können. Ferner fordern manche Markenämter zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes einen Benutzungsnachweis. In den USA ist beispielsweise zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer eine Benutzungserklärung, ggf. mit Benutzungsnachweis, abzugeben.

Kennzeichnung der Marke
Sobald die Marke eingetragen ist, ist es dem Inhaber gestattet, die Marke mit dem Schutzrechtsvermerk ® zu versehen. Ein solcher Schutzrechtsvermerk ist nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ. Da es den Mitbewerbern oftmals nicht bekannt ist, dass es sich bei dem Zeichen um eine Marke handelt, kann es sinnvoll sein, durch das ® auf den Markenschutz des Zeichens hinzuweisen.

Erweiterung des Markenschutzes
Meldet der Inhaber einer nationalen Marke binnen sechs Monaten nach der Anmeldung eine identische Gemeinschaftsmarke oder identische Internationale Registrierung an, so kann er die Priorität seiner nationalen Marke „mitnehmen“ und auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder Internationale Registrierung übertragen. Der Anmelder hat hierzu eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
Weiterlesen „Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?“

Fundstücke: Kieler Marken

Bedauerlicherweise wurde die älteste Kieler Marke auf Antrag der Inhaberin im Jahr 2005 gelöscht. Es handelte sich um die Wortmarke Polarstern mit Anmeldepriorität vom 04.11.1896. Die Marke war eingetragen in Klasse 33 für „Branntweine, Liköre und Spirituosen“. Inhaberin war die Seagram Deutschland GmbH, Kiel.

Noch immer als Firmenlogo dient die am 17.06.1913 angemeldete Bildmarke der Raytheon Marine GmbH, Kiel. Die Marke ist eingetragen in Klasse 09 für „Kreiselkompasse, Empfangsapparate, Kreiselkompasse mit Fernübertragung, andere Apparate, die in Verbindung mit Kreiselkompassen gebraucht werden, wie Peildiopter, Kursverzeichner, Registrierapparate, Mess- und Beobachtungsinstrumente mit eingebauten Kreiseln“.
Wiedergabe der Marke:

Raytheon Anschütz A10773
Raytheon Anschütz A10773

Weiterlesen „Fundstücke: Kieler Marken“

Vorsicht Verwechslungsgefahr – Artikel bei handwerk.com

Wer prüfen möchte, ob sein Wunschname noch frei ist, dem empfiehlt Rechtsanwalt Prehm: „Suchen Sie nach identischen Namen selbst.“ So könne man bereits vergebene Namen von vornherein ausschließen und die Kosten einer professionellen Prüfung im Rahmen halten. Wichtig: Erst recherchieren, dann Marke eintragen lassen. Die Amtsgerichte genau wie das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) prüfen nämlich nicht, ob etwaige Konfliktmarken bestehen.

Bei handwerk.com, dem Infoportal für Entscheider im Handwerk, widmet sich Birgit Wessel der Recherche nach identischen oder ähnlichen Firmennamen.

THW – Die starke Marke aus Kiel

Es brodelte in der Ostseehalle in einer nie dagewesenen Lautstärke.

THW Kiel : Rhein-Neckar-Löwen 37:23

Trotz aller Korruptionsvorwürfe lässt sich der THW Kiel nicht beirren und zahlt es den Denunzianten aus Mannheim mit doppelter Münze zurück. Selten hat man eine Mannschaft in der Ostseehalle so sang- und klanglos untergehen sehen und das auch ohne Schiedsrichterunterstützung.

THW Kiel
THW Kiel

Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung

Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.

Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden?
Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke – auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen – nutzen möchte.

Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dieser Punkt bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann nicht nur vorliegen, wenn die Marke ähnlich geschrieben wird, sondern auch dann, wenn diese ähnlich klingt oder (in geringeren Fällen) sogar einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat. Zumindest eine Überprüfung älterer ähnlicher Marken ist für den Anmelder selbst praktisch nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beauftragung professioneller Recherchen.

Abmahnungen durch CARBONIT Filtertechnik

Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen „CARBONIT“. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.

Eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostennote ist den Abmahnungen beigefügt.

Behauptung: Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an „CARBONIT“.
Problem: Für keine der in Deutschland gültigen „CARBONIT“-Marken ist die Abmahnende als Markeninhaberin im Register eingetragen (Überprüfung 21.04.2009, 18:00 Uhr). Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass nur der im Register Eingetragene materieller Rechtsinhaber ist.

Behauptung: Die Betroffenen würden die Produkte ohne Berechtigung anbieten.
Problem: In den uns bekannten Fällen haben die Shopbetreiber die Produkte von autorisierten Händlern erworben. Dies führt zur Erschöpfung des § 24 Abs. 1 MarkenG. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Ist die Markenware erstmalig durch den Markeninhaber oder einem autorisierten Händler im relevanten Markt in den Verkehr gebracht worden, wird der Weiterverkauf durch Dritte ermöglicht. Durch die Erschöpfung wird dem Markeninhaber eine Marktabschottung und die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges genommen.

Betroffene Shopbetreiber sollten Ruhe bewahren und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Fundstücke: Filmtitel als Marke II

Die Liste der 10 erfolgreichsten Filme 2000 bis 2009 liest sich außerordentlich langweilig, da sie ausschließlich aus sogenannten Franchisefilmen besteht. Daher wundert es auch nicht, dass alle Filme durch Marken abgesichert sind.

  1. $ 1129.2 Lord of the Rings: The Return of the King, The (2003)
    Marke THE RETURN OF THE KING (EM02209161)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  2. $ 1060.6 Pirates of the Caribbean: Dead Man’s Chest (2006)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: DEAD MAN`S CHEST (DE30611748)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  3. $ 1001.8 Dark Knight, The (2008)
    Marke THE DARK KNIGHT (EM06447189)
    Inh. DC Comics
  4. $ 968.7 Harry Potter and the Sorcerer’s Stone (2001)
    zahlreiche Marken SORCERER’S STONE, Inh. Warner Bros. Entertainment
    zahlreiche Marken DER STEIN DER WEISEN, Inh. Time Warner Entertainment
  5. $ 958.4 Pirates of the Caribbean: At World’s End (2007)
    Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: AT WORLD’S END (DE30712685)
    Inh. DISNEY ENTERPRISES INC.
  6. $ 937.0 Harry Potter and the Order of the Phoenix (2007)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE ORDER OF THE PHOENIX
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke HARRY POTTER UND DER ORDEN DES PHÖNIX (DE30329550)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  7. $ 924.7 Lord of the Rings: The Two Towers, The (2002)
    Marke THE TWO TOWERS (EM02209195)
    Inh. The Saul Zaentz Company
    Marke THE LORD OF THE RINGS THE TWO TOWERS (EM03029378)
    Inh. The Saul Zaentz Company
  8. $ 902.5 Shrek 2 (2004)
    Marke SHREK (EM01653146)
    Inh. DreamWorks Animation L.L.C.
  9. $ 892.2 Harry Potter and the Goblet of Fire (2005)
    zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE GOBLET OF FIRE
    Inh. Warner Bros. Entertainment
    Marke DER FEUERKELCH (DE30084506)
    Inh. Warner Bros. Entertainment
  10. $ 885.4 Spider-Man 3 (2007)
    zahlreiche Marken SPIDER-MAN
    Inh. Marvel Characters, Inc.

Sortierung: nach Einspielergebnis in Mio. USD.
Marken: nur Geltungsbereich Deutschland
Quelle: eigene Recherche
Weiterlesen „Fundstücke: Filmtitel als Marke II“

Fundstücke: Filmtitel als Marke

In Anschluss an den Artikel von heute Morgen: Zwei Fundstücke für alle Fans des jungen Tom Cruise.

Die deutschen Wort-/Bildmarken TOP GUN (Az. 1146675) mit Anmeldepriorität vom 11.06.1988, Klassen 09, 16, 25, 28 und DAYS OF Thunder (Az. 1171989) mit Anmeldepriorität vom 26.02.1990, Klassen 09, 25, 28.

Markeninhaberin ist die Paramount Pictures Corp.

Marke Top Gun
Marke Top Gun

Marke Days of Thunder
Marke Days of Thunder

Fallout – und der Schutz von Filmtiteln

Zur Zeit macht die Nachricht die Runde, dass Bethesda die Filmrechte für Fallout gesichert habe.

Absehen von der Befürchtung des Autors dieses Artikels, dass aus einem großartigen Computerspiel wieder ein richtig mieser Film wird, ist bemerkenswert, dass Bethesda eine Marke für „motion picture films about a post-nuclear apocalyptic world“ in den USA angemeldet hat. Die Anmeldung eines Filmtitels als Marke ist in Deutschland eher ungewöhnlich, wenngleich nicht ausgeschlossen.

Wie kann ein Filmtitel geschützt werden?

1. als Werktitel,
2. als Marke,
3. als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Die häufigste Schutzform eines Filmtitels ist der Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Um dem Schutz zugänglich zu sein, muss der Titel zunächst Kennzeichnungskraft besitzen, wobei jedoch ein Mindestmaß an Individualität ausreicht. Bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft sind die Gerichte sehr großzügig.

Der Werktitelschutz entsteht ohne eine förmliche Eintragung, nämlich mit der Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk im geschäftlichen Verkehr. Ist ein Werk noch nicht vorhanden, aber in Vorbereitung, fingiert eine Titelschutzanzeige die Aufnahme dieser Benutzung. Dies ist einerseits von Vorteil, da der Schutz schnell und kostenlos erlangt wird. Andererseits ist ein Titelschutz auf Vorrat, z.B. für noch nicht in Vorbereitung befindliche Filme, nicht möglich.

Der Werktitelschutz endet mit der endgültigen Benutzungsaufgabe des Titels. Nach einer charmanten Ansicht des OLG Düsseldorf sei dies bei Filmen niemals der Fall, da diese immer wieder abgespielt werden können.
Weiterlesen „Fallout – und der Schutz von Filmtiteln“

Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben II

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Immer wieder erhalten Inhaber von Marken nicht amtliche Zahlungsaufforderungen oder Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse. Bei Erhalt eines solchen Schreibens sollte der Inhalt des Schreibens sehr sorgfältig überprüft werden.

Bei nicht amtlichen Zahlungsaufforderungen handelt es sich regelmäßig um einen Betrugsversuch. Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen werden ausschließlich durch das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. die entsprechenden Ämter (z.B. durch das HABM oder die WIPO) ausgestellt. Sollte der Markeninhaber einen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten bestellt haben, werden Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen ausschließlich durch den Zustellungsbevollmächtigten an den Markeninhaber übersandt.

Wesentlich öfter sind Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse vorzufinden. Teilweise wird der Charakter einer Offerte verschleiert. Bei flüchtiger Betrachtung wirken die Schreiben wie eine Zahlungsaufforderung. Doch auch die Schreiben, die sich explizit als Offerte darstellen, sind mit Vorsicht zu genießen. Für einen Markeninhaber stellt sich keineswegs die Notwendigkeit, seine Marke in nicht amtliche Markenverzeichnisse eintragen zu lassen. Ist sich der Markeninhaber unsicher über den Inhalt des Schreibens, sollte er mit einem versierten Rechtsanwalt Rücksprache halten.
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Q-Konflikte auf dem Fahrzeugmarkt

Das Markenblog berichtet heute, dass die AUDI AG die Wortmarken Q1 und Q3 übernommen hat. Mit Q1, Q3, Q5 und Q7 besitzt die AUDI AG damit ein stattliches Portolio zur Kennzeichnung sogenannter SUV.

Interessanterweise war die AUDI AG auch im Besitz der Marken Q6, Q8 und Q9, die im Jahr 2004 jedoch vollständig gelöscht worden sind.

Wahrscheinlicher Hintergrund sind prioritätsältere Marken der Bayerischen Motoren Werke AG und Kuwait Petroleum Corporation.

BMW besitzt mit Anmeldepriorität von 1999 die Marken Q6.S und Q9.S zur Kennzeichnung von Fahrrädern. Kuwait Petroleum Corporation besitzt mit Anmeldepriorität von 1995 die Marke Q8 zur Kennzeichnung von Brennstoffen, Schmiermitteln und Ölen.

Von Audi wird es allzu bald auch keinen Q2 oder Q4 geben. Q2 und Q4 sind eingetragen auf die FIAT AUTO S.P.A.