HABM: Alicante News mit Fokus Vereinigtes Königreich

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat das Vereinigte Königreich im Fokus.

Aus dem Vereinigten Königreich wurden bisher 99.587 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 8.012, im Jahr 2010 wurden bisher 8.077 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 68% auf Wortmarkenanmeldungen und 31% auf Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 9 angemeldet, gefolgt von Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Die meisten Anmeldungen stammen vom Pharmakonzern Glaxo Group Limited [mittlerweile GlaxoSmithKline] (998), gefolgt vom Haushaltswarenhersteller Reckitt & Colman (Overseas) Ltd. [mittlerweile Reckitt Benckiser] (397), dem Pharmakonzern SmithKline Beecham Ltd. [mittlerweile GlaxoSmithKline] (228), dem Finanzunternehmen Barclays Bank plc (214) und dem ehemaligen Getränkeunternehmen Scottish & Newcastle Ltd. [mittlerweile Heineken] (210).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

® und ™

Das ® ist das Symbol für eine eingetragene Marke (Registered trade mark). Dem Verkehr soll hierdurch signalisiert werden, dass registerlicher Markenschutz besteht.

Das ® darf – muss aber nicht – als Hinweis auf eine eingetragene Marke verwendet werden. Die Betonung liegt auf „eingetragen“. Besteht überhaupt kein Markenschutz oder befindet sich die Marke noch in der Anmeldung (letzteres str.), stellt die Verwendung des ® eine wettbewerbswidrige Irreführung und Schutzrechtsanmaßung nach §§ 3, 5 UWG dar.

Das ® darf ferner nur bei der Kennzeichnung solcher Produkte verwendet werden, für die die Marke Schutz genießt. Das ® darf beispielsweise nicht bei der Kennzeichnung von „Schokolade“ verwendet werden, wenn die Marke nur für „Limonade“ eingetragen ist.

Bei der Platzierung des ® ist der Verwender weitgehend frei. Das ® kann sowohl rechts oben wie rechts unten platziert werden. Auch andere Platzierungen sind möglich, solange der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem so gekennzeichneten Zeichen um eine eingetragene Marke handelt.

Bei kombinierten Zeichen ist Vorsicht geboten. Ist nur ein Bestandteil eines Kombinationszeichens als Marke eingetragen, so darf das ® nicht an einer Stelle platziert werden, die dem Verkehr suggeriert, dass dem gesamten Kombinationszeichen Markenschutz zukomme.

Das ™ ist das Symbol für ein nicht als Marke eingetragenes Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (trade mark). Das ™ soll dem Verkehr darauf hinweisen, dass das so gekennzeichnete Zeichen vom Verwender wie eine Marke benutzt wird und möglicherweise eine Markenanmeldung bevorsteht. Der Verwender erhebt Ansprüche auf dieses Zeichen, diese werden ihm aber nicht garantiert.

Das Zeichen stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Es hat keinen rechtlichen Status. Aus der Benutzung erwachsen keine Ansprüche.

Die Verwendung des ™ sollte in Deutschland vermieden werden, da es unserem Rechtskreis fremd ist.

Advent, Advent, was tun wenn’s brennt?


Der Brandschutzbeauftragte hat bereits bei jedem aufgestellten Gesteck farblich abgestimmt vorgesorgt. Natürlich sind die Bezeichnungen „Löschdecke“ bzw. „Feuerlöschdecke“ markenrechtlich im einschlägigen Warenbereich als nicht schutzfähig einzustufen, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die Begriffe freihaltebedürftig sind und damit absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 MarkenG vorliegen.

WIPO stellt Madrid Express ein

Zum 31.12.2010 wird die World Intellectual Property Organization die „Madrid Express“ Datenbank einstellen. Die „Madrid Express“ Datenbank enthält sämtliche angemeldeten und registrierten internationalen Registrierungen.

Um sich künftig über den Registerstand einer internationalen Registrierung zu informieren, kann der Nutzer auf die bereits seit April 2010 betriebene Datenbank „ROMARIN“ ausweichen. „ROMARIN“ bietet denselben Umfang wie „Madrid Express“.

ROMARIN: http://www.wipo.int/romarin/

HABM: Alicante News mit Fokus Schweden

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Schweden im Fokus.

Aus Schweden wurden bisher 18.145 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 1.859, im Jahr 2010 wurden bisher 1.787 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 66% auf Wortmarkenanmeldungen und 34% auf Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 9 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klassen 42 und 35.

Die meisten Anmeldungen stammen vom Pharmakonzern AstraZeneca (557), gefolgt von Sony Ericsson Mobile Communications (206), dem Pharmaunternehmen GE Healthcare Bio-Sciences (133), dem Haushaltswarenhersteller Electrolux (127) und dem Spirituosenhersteller V&S Vin & Sprit (113).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IX, X und XI

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IX, X und XI“

A 380 – Größte fliegende Marke bald größte Verlustmarke?

Foto: wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:A_380_meeting.jpg)

Die größte fliegende Marke, der A 380 von Airbus (EADS) macht mal wieder Schlagzeilen. Die Auslieferung der ersten Modelle verzögerte sich etliche Male, wodurch bereits ein Milliardenschaden entstand. Nun gestern ein Beinaheabsturz einer A 380 Maschine von Quantas wegen schweren Triebwerksschadens.

Quelle: Abendblatt

Alle A 380 dieser Gesellschaft stehen jetzt am Boden. Andere Fluggesellschaften werden über ähnliche Maßnahmen nachdenken. Die Börse hat schon reagiert. Der EADS-Kurs ist um ca. 4% gefallen. Die Marke A 380 von Airbus scheint ein Milliardengrab zu werden.

Im Markenregister des DPMA findet sich die Wortmarke „A380“ unter Registernummer 30137537. Mit Priorität vom 20.06.2001 genießt die Marke der Airbus Deutschland GmbH Schutz für Luftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten.

Besonders empfehlenswerte anwaltliche Fortbildung

Wir kennen das ja alle. Anwalt auf der Autobahn, gestresst und auf dem Weg zum Termin. Mal wieder hohes Tempo (200 km/h+x) und ein plötzlich auftauchendes Hindernis auf Fahrbahn. Was tun? Dieser Gedanke würde schon zum Unfall führen, da man bereits bei 200 km/h ca. 56 m/s zurücklegt.

Hier sind Automatismen gefragt. Diese kann man bei Fahrertrainings erlernen oder verfeinern. Eine der krasseren Varianten bietet die Firma Audi über das Programm Driving Experience an. Hinsichtlich des Preis-/Leistungsverhältnisses besonders zu empfehlen ist hierbei der Basis- oder Fortgeschrittenenkurs im Audi A8 4.2 Quattro TDI (350 PS) für lediglich 400,- € Tagespreis/Person inkl. sehr leckerer Verpflegung mit Fortbildungsurkunde.

Besonders viel Spaß hatten wir beim Hochgeschwindigkeitsverfolgungstraining auf der abgesteckten Rennstrecke (Fortgeschrittenenkurs). Vollgas, Anbremsen und Drift in die Kurve. Das Ganze mit einer Wagenlänge Abstand zum Vordermann mit einem 160.000,- € Fahrzeug ohne eigene Haftung.

Auch wenn „Freude am Fahren“ eine durchgesetzte BMW Wortmarke (DE30094731) ist, kommt sie beim neuen Audi A8 aufgrund „Vorsprung durch Technik“ (EM00621086, Inhaberin: AUDI AG) garantiert auf.

BGH: Vollmachtsnachweis – Abmahnung auch ohne Originalvollmacht

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08

Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH im Volltext

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.

HABM: Alicante News mit Fokus Spanien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Spanien im Fokus.

Aus Spanien wurden bisher 70.224 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 6.980, in den Jahren zuvor 6.902 und 7.306. Im Jahr 2010 wurden bisher 6.149 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 36% auf Wortmarkenanmeldungen. Bildmarkenanmeldungen stellen mit 63% die häufigste Anmeldeform dar. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 39 und Waren der Klasse 9.

Die meisten Anmeldungen stammen von der Kaufhauskette El Corte Inglés (354), gefolgt vom Kreditinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (318), der Telefongesellschaft Telefónica (200), dem Finanzunternehmen Bankinter (134) und dem Pharmaunternehmen Laboratorios Phergal (131).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII“

Es gibt für alles eine passende Anwendung

macnews.de berichtet, dass Apple am 4. Dezember 2009 den Slogan „THERE’S AN APP FOR THAT“ beim United States Patent and Trademark Office als Marke angemeldet hat. Mit diesem Slogan wirbt Apple für den App Store. Für den Slogan wird Schutz in den Klassen 09, 35, 38 und 42 begehrt.

Darüber hinaus versucht Apple den Schutzbereich der US-Marke im Wege der internationalen Registrierung auf die Vertragsstaaten Australien, China, Europäische Union und Singapur zu erweitern, wobei die Anmeldung in Singapur vollständig zurückgewiesen wurde.

Jimmy Jump

Der WM-Pokal hat ihm nicht ausgereicht. Jaume Marquet alias Jimmy Jump will mehr. Er ist der bekannteste Flitzer der Welt. Seit 2002 befindet sich der Spanier auf dem langen Lauf zu sich selbst. Noch ist er nicht angekommen. Quelle: 11FREUNDE

11FREUNDE portraitiert Jaume Marquet alias Jimmy Jump und wir schauen, ob es eine entsprechende Marke gibt.

Gibt es.

Markenname: Jimmy Jump

Markennummer: EM05688551

Anmeldedatum: 14.02.2007

Inhaber: Concepcion, Cot Botella, Calle Isidre Nonell i Monturiol, 9, 08192 Sant Quirze del Vallès (Barcelona), ES

Waren & Dienstleistungen:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Konfektionskleidung für Damen, Herren und Kinder; T-Shirts; Unterwäsche.

Klasse 35: Körper- und Schönheitspflege, Lebensmitteln und Getränken, Geschenkartikeln in Läden und über weltweite Computernetze; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Verkaufsförderung für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Künstlernamen, Vergnügungen, Produktion von Shows.

HABM: Alicante News mit Fokus Slowenien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Slowenien im Fokus.

Aus Slowenien wurden bisher 879 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 161, in den Jahren zuvor 210 und 140. Im Jahr 2010 wurden bisher 126 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 39% auf Wortmarkenanmeldungen. Bildmarkenmarkenanmeldungen stellen mit 55% die häufigste Anmeldeform dar. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 42 und Waren der Klasse 9.

Häufigste Anmelder:

  1. PIVOVARNA LASKO D.D. (75 Anmeldungen)
  2. PIVOVARNA UNION D.D. (50 Anmeldungen)
  3. TELEKOM SLOVENIJE D.D. (37 Anmeldungen)
  4. RADENSKA MIRAL PODJETJE ZA POSLOVNE STORITVE IN SVETOVANJE RADENCI D.O.O. (19 Anmeldungen)
  5. FRUCTAL ZIVILSKA INDUSTRIJA D.D. (18 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Kühlerfiguren – einstiger Glanz auf Motorhauben

Eine Oldtimer-Sammlung kostet viel Geld und benötigt eine Menge Platz. Über beides verfügt Ruth Schumacher zwar nicht, hat aus ihrer Not aber kurzerhand eine Tugend gemacht: Die Autonärrin sammelt ausschließlich Kühlerfiguren und Markenzeichen. Spiegel Online: Kunst am Grill

Kühlerfiguren zierten einst die Kühlerdeckel von Automobilen. Heute ist es aufgrund der Kosten und der Sicherheit damit größtenteils vorbei. Einige berühmte Kühlerfiguren finden sich aber noch immer als eingetragene Marke wieder.

Die Enttäuschung vorweg: Die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert weder als dreidimensionale Marke, noch als Bildmarke. Auch eine Recherche im Markenregister des Heimatlandes lieferte keine Treffer. Der Name der Figur ist allerdings als Wortmarke geschützt:

Spirit of Ecstasy
Markentyp: Wortmarke
Registernummer: DE 30300509
Anmeldetag: 03.01.2003
Inhaber: Bayerische Motoren Werke AG

Spirit of Ecstasy ist der Name der geflügelten Kühlerfigur, die seit 1911 den Grill eines Rolls-Royce ziert. Am 6. Februar 1911 wurde die erste Ausführung auf einen Rolls-Royce montiert, es war auch die erste aus Metall gegossene Figur, die in England serienmäßig einer Automarke mitgegeben wurde. Wikipedia


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39864343
Anmeldetag: 07.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39865478
Anmeldetag: 13.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 501970
Anmeldetag: 04.06.1937
Inhaber: Mercedes-Benz Aktiengesellschaft

Die drei Strahlen stehen für Land, Wasser und Luft und betonen die Einsatzgebiete von Mercedes-Benz Motoren. Die Kühlerfigur ist das am häufigsten benötigte Ersatzteil für Mercedes-Benz-Pkw.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 938562
Anmeldetag: 14.11.1974
Inhaber: AUDI AG

Die von Umbo (Otto Maximilian Umbehr) entworfene Kühlerfigur des Automobilherstellers Horch.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1084554
Anmeldetag: 28.03.1985
Inhaber: Bentley Motors Limited

Das „Flying B“ zierte einst die Motorhauben von Bentley. Auf den Hauben der VW-Tochter prangt mittlerweile nur noch das flache „Winged B“.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1091851
Anmeldetag: 08.08.1985
Inhaber: Jaguar Cars Limited

Den „Leaper“ verwendete Jaguar seit den 1940er Jahren als Kühlerfigur. Heutzutage wird er nicht mehr werksseitig eingebaut und ist nur noch als Zubehör erhältlich.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Oktoberfest – Abmahnfalle

Jeder kennt es: das Oktoberfest.

Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:
Weiterlesen „Oktoberfest – Abmahnfalle“

Wird die ehemals glanzvolle Nachkriegsmarke wieder erstrahlen?

Der wichtigste Schritt ist gemacht und die klangvolle, ehemalige Erfolgsmarke „Karstadt“ mit frischem Geld gerettet. Madeleine Schickedanz ist damit bei Karstadt Geschichte. Der neue starke Mann heißt Nicolas Berggruen. Der Investor scheint den Großteil der verbliebenen Warenhäuser fortführen zu wollen. Stellt sich die Frage, wie die Marke wieder zum Erfolg geführt werden kann.

Unter Einbeziehung einer Meldung des Handelsblattes im Juli 2010 zahlt Berggruen wohl nur 1 EURO für den hoch verschuldeten Karstadt-Konzern, aber 5 Mio. EURO für die auch international verbreitete Marke Karstadt.

Bekommt Berggruen das Konzernergebnis wieder auf Vordermann, dürfte sich auch der Markenwert bald wieder an alten Höhen orientieren. Am Beispiel Karstadt kann man erkennen, dass man zwar einen Konzern ruinieren kann, der Wert einer bekannten Marke aber immer irgendwie erhalten bleibt. Dies sieht man auch am Wiedererstarken diversen Retromarken wie Tri Top und Creme 21.

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 00830488
  • Anmeldetag: 06.03.1965
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke, internationale Registrierung
  • Registernummer: IR 00344961
  • Anmeldetag: 19.06.1968
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34
  • Vertragsstaaten: AT, BA, BX, BY, CH, CZ, DE, ES, FR, HR, HU, IT, LI, LV, MA, MC, ME, PT, RO, RS, RU, SI, SK, SM, UA