Das Markenrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der seine Marke früher erworben hat, sich gegenüber demjenigen durchsetzen kann, der seine Marke erst später erworben hat – Prioritätsprinzip.
Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag.
Damit das Eingangsdatum der Anmeldung als Anmeldetag zuerkannt werden kann, muss die Grundgebühr innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung entrichtet werden. Die Zahlung muss innerhalb eines Monats auf eines der beiden Konten des Amtes erfolgen. Das HABM schickt keine Zahlungsaufforderung.
Wird die Zahlung binnen eines Monats versäumt, gewährt Regel 9 Abs. 1 GMDV dem Anmelder eine weitere Frist von zwei Monaten, die Grundgebühr zu entrichten. In diesem Fall gilt jedoch erst der Tag, an dem die Grundgebühr beim Amt eingegangen ist, als Anmeldetag. Das Versäumnis der ersten Zahlungsfrist wirkt sich somit nachteilig auf die Bestimmung der Priorität aus.
Werden die Gebühren auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht gezahlt, wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt.