Besonders empfehlenswerte anwaltliche Fortbildung

Wir kennen das ja alle. Anwalt auf der Autobahn, gestresst und auf dem Weg zum Termin. Mal wieder hohes Tempo (200 km/h+x) und ein plötzlich auftauchendes Hindernis auf Fahrbahn. Was tun? Dieser Gedanke würde schon zum Unfall führen, da man bereits bei 200 km/h ca. 56 m/s zurücklegt.

Hier sind Automatismen gefragt. Diese kann man bei Fahrertrainings erlernen oder verfeinern. Eine der krasseren Varianten bietet die Firma Audi über das Programm Driving Experience an. Hinsichtlich des Preis-/Leistungsverhältnisses besonders zu empfehlen ist hierbei der Basis- oder Fortgeschrittenenkurs im Audi A8 4.2 Quattro TDI (350 PS) für lediglich 400,- € Tagespreis/Person inkl. sehr leckerer Verpflegung mit Fortbildungsurkunde.

Besonders viel Spaß hatten wir beim Hochgeschwindigkeitsverfolgungstraining auf der abgesteckten Rennstrecke (Fortgeschrittenenkurs). Vollgas, Anbremsen und Drift in die Kurve. Das Ganze mit einer Wagenlänge Abstand zum Vordermann mit einem 160.000,- € Fahrzeug ohne eigene Haftung.

Auch wenn „Freude am Fahren“ eine durchgesetzte BMW Wortmarke (DE30094731) ist, kommt sie beim neuen Audi A8 aufgrund „Vorsprung durch Technik“ (EM00621086, Inhaberin: AUDI AG) garantiert auf.

BGH: Vollmachtsnachweis – Abmahnung auch ohne Originalvollmacht

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08

Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH im Volltext

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.

HABM: Alicante News mit Fokus Spanien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Spanien im Fokus.

Aus Spanien wurden bisher 70.224 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 6.980, in den Jahren zuvor 6.902 und 7.306. Im Jahr 2010 wurden bisher 6.149 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 36% auf Wortmarkenanmeldungen. Bildmarkenanmeldungen stellen mit 63% die häufigste Anmeldeform dar. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 39 und Waren der Klasse 9.

Die meisten Anmeldungen stammen von der Kaufhauskette El Corte Inglés (354), gefolgt vom Kreditinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (318), der Telefongesellschaft Telefónica (200), dem Finanzunternehmen Bankinter (134) und dem Pharmaunternehmen Laboratorios Phergal (131).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII“

Es gibt für alles eine passende Anwendung

macnews.de berichtet, dass Apple am 4. Dezember 2009 den Slogan „THERE’S AN APP FOR THAT“ beim United States Patent and Trademark Office als Marke angemeldet hat. Mit diesem Slogan wirbt Apple für den App Store. Für den Slogan wird Schutz in den Klassen 09, 35, 38 und 42 begehrt.

Darüber hinaus versucht Apple den Schutzbereich der US-Marke im Wege der internationalen Registrierung auf die Vertragsstaaten Australien, China, Europäische Union und Singapur zu erweitern, wobei die Anmeldung in Singapur vollständig zurückgewiesen wurde.

Jimmy Jump

Der WM-Pokal hat ihm nicht ausgereicht. Jaume Marquet alias Jimmy Jump will mehr. Er ist der bekannteste Flitzer der Welt. Seit 2002 befindet sich der Spanier auf dem langen Lauf zu sich selbst. Noch ist er nicht angekommen. Quelle: 11FREUNDE

11FREUNDE portraitiert Jaume Marquet alias Jimmy Jump und wir schauen, ob es eine entsprechende Marke gibt.

Gibt es.

Markenname: Jimmy Jump

Markennummer: EM05688551

Anmeldedatum: 14.02.2007

Inhaber: Concepcion, Cot Botella, Calle Isidre Nonell i Monturiol, 9, 08192 Sant Quirze del Vallès (Barcelona), ES

Waren & Dienstleistungen:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Konfektionskleidung für Damen, Herren und Kinder; T-Shirts; Unterwäsche.

Klasse 35: Körper- und Schönheitspflege, Lebensmitteln und Getränken, Geschenkartikeln in Läden und über weltweite Computernetze; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Verkaufsförderung für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Künstlernamen, Vergnügungen, Produktion von Shows.