😸 ist keine Wortmarke

Unicode_logo Gemäß § 3 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Anmeldung der Marke muss angegeben werden, ob die Marke als Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform in das Register eingetragen werden soll.

Ob die Eintragung als Wortmarke tatsächlich möglich ist, richtet sich nicht danach, ob die Marke ein Schriftzeichen ist, sondern ob die Marke in der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift wiedergegeben werden kann. An internationale Standards für Schriftzeichen, insbesondere Unicode, ist das DPMA nicht gebunden. Das Amt legt vielmehr selbst fest, was die übliche Druckschrift ist.

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Best Brands: Die besten Marken in Deutschland 2015

best-brands-2015Seit 2004 wird der best brands Award verliehen, bei dem die Konsumenten über die Gewinner entscheiden. Die Grundlage bilden die GfK-Studien über den tatsächlichen wirtschaftlichen Markterfolg und die Beliebtheit der Marke in der Wahrnehmung der Konsumenten.

Die vollständige Studie kann hier heruntergeladen werden: best brands: Studie & Gewinner

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San Marino: Markeninhaber müssen Steuern zahlen

Blick_von_san_marino Die älteste Republik der Welt ist seit 1960 Mitglied des Madrider Systems. Für Ausländer stellt die Anmeldung einer internationalen Registrierung der einfachste Weg dar, Markenschutz in San Marino zu erlangen. Der Staat ist kein Mitglied der EU, so dass die Gemeinschaftsmarke hier keine Gültigkeit besitzt.

Wie das Markenamt verkündete, müssen ausländische Markeninhaber in San Marino nunmehr Steuern zahlen:

The owners of European patents and international trademarks that want to protect their inventions or trademarks in the Republic of San Marino are required to pay national taxes in San Marino

All applicants originating from countries other than Italy, that require industrial property rights through the international systems (WIPO and EPO), are required to make a deposit in each of the two countries, by paying the taxes both in San Marino and in Italy

Quelle: USBM Press Release

Gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteile

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Bestandteile von Marken auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr geeinigt.

Für die Amtspraxis des DPMA ergäben sich hieraus keine Änderungen, wie das DPMA mitteilt.

Wenn bei einer mehrgliedrigen Marke Übereinstimmungen in einem Bestandteil bestehen, der eine geringe oder keine Kennzeichnungskraft besitzt, führt dies in der Regel nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch bestehen, wenn die übrigen Bestandteile eine geringere (oder gleich geringe) Kennzeichnungskraft haben oder optisch wenig herausgehoben sind und der Gesamteindruck der Zeichen ähnlich ist oder der Gesamteindruck der Zeichen sehr ähnlich oder identisch ist.

Quelle und weiterführende Informationen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

WIPO: Japan und das Madrider System

WIPODie WIPO schildert im sehr umfangreichen Madrid Experience Sharing Report den Weg Japans zum Beitritt zum Madrider System im Jahr 2000 sowie die Auswirkungen des Beitritts, das Pro und Kontra sowie die Lektionen, die in der Wirtschaft und der Politik daraus gelernt wurden.

Auszugsweise werden die Befragungen der Unternehmen vorgestellt. Am Beispiel der Hoya Corporation, einem der weltgrößten Produzenten von Spezialgläsern, werden die Vorteile des Systems dargelegt. So sei es durch das Madrider System nicht mehr notwendig, einzelne nationale Marken in Dutzenden Ländern anzumelden, sich um lokale Vertreter zu bemühen, einzelne Gebühren zu zahlen oder sich um einzelne Verlängerungsfristen zu kümmern.

WIPO: Madrid Experience Sharing Report: Japan’s Experience in Joining and Using the Madrid System

Markenportrait: BeeMagical

Unsere Mandanten stellen ihre Marken vor:

302014008553
Registernummer: 302014008553
Anmeldetag: 02.12.2014

Klasse(n) Nizza 09:
Elektronische Publikationen
Klasse(n) Nizza 28:
Geräte für Zauberkünstler
Klasse(n) Nizza 38:
Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet
Klasse(n) Nizza 41:
Organisation und Durchführung von Zauberkursen, Seminaren und Workshops (Ausbildung) auch via Internet im Bereich Zauberkunst; Videoproduktion

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