Gemäß § 3 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bei der Anmeldung der Marke muss angegeben werden, ob die Marke als Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform in das Register eingetragen werden soll.
Ob die Eintragung als Wortmarke tatsächlich möglich ist, richtet sich nicht danach, ob die Marke ein Schriftzeichen ist, sondern ob die Marke in der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift wiedergegeben werden kann. An internationale Standards für Schriftzeichen, insbesondere Unicode, ist das DPMA nicht gebunden. Das Amt legt vielmehr selbst fest, was die übliche Druckschrift ist.