Am 23.04.1516 erließen die bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. in Ingolstadt, dass „forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“
Heute ist dies als „Bayerisches Reinheitsgebot“ bekannt. Das dazu passende „Bayerisches Bier“ ist als Kollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen (Registernummer 000226621 vom 03.05.1996). Inhaber ist der Bayerischer Brauerbund e.V.
Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden (§ 97 MarkenG).
Kollektivmarken werden häufig zur Kennzeichnung von Produkten verschiedener Anbieter mit übereinstimmenden Eigenschaften verwendet und können insoweit beispielsweise als ein Gütezeichen verstanden werden. Aber auch geografische Herkunftsangaben sind als Kollektivmarke eintragbar (§ 99 MarkenG).
Für die Anmeldung einer Kollektivmarke bedarf es im Rahmen einer Markensatzung genauer Angaben über den Zweck des Verbandes, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, über den Kreis der zur Benutzung befugten Personen, die Bedingungen für die Benutzung und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen (§ 102 MarkenG).