Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.
Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!
Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus: