Holstein Kiel seit 117 Jahren ohne eigene eingetragene Marke

Quelle: KSV Holstein v. 1900 e.V.
Wir gratulieren Holstein Kiel ganz herzlich zum 2. Ligaaufstieg!

Nun wollten wir an dieser Stelle die eingetragenen Marken des Vereins darstellen. Zu unserer Überraschung mussten wir aber feststellen, dass der Verein tatsächlich keine einzige Marke besitzt. Das mag ja im Laufe der letzten 36 Jahre nicht notwendig gewesen sein, aber mit der 2. Bundesliga wird nunmehr auch das Merchandising des Vereins in ganz andere Regionen aufsteigen. Dies sollte natürlich durch eingetragene Marken – mindestens für Deutschland eingetragene DE-Marken – abgesichert werden, um sich vor Trittbrettfahrern schützen zu können, die z.B. billige Plagiate herstellen und über eBay, amazon usw. verkaufen. Der seit 2009 bei Holstein Kiel tätige Geschäftsführer Schwenke wird dies jetzt sicherlich kurzfristig nachholen, um den Verein auch an dieser Stelle zweitligareif zu machen.

Zum Schutz kommt unseres Erachtens als allererstes das Vereinswappen in Betracht, welches auf diversen Merchandising-Artikel von Holstein Kiel zu finden ist. Man würde insoweit eine Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden.

Die Kieler sind aber auch unter dem Namen „Die Störche“, „Kieler Störche“, „STÖRCHECLUB“ bekannt. Dieser Begriff könnte als sogenannte Wortmarke registriert werden.

Welche Kosten kommen auf den Verein zu? Die amtlichen Gebühren pro Marke richten sich nach der Anzahl der beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen. Jede Klasse kostet vereinfacht ausgedrückt 100,- EUR Amtsgebühren. Man erhält Schutz für 10 Jahre und kann die Marke dann immer wieder verlängern. Wenn man sich an dieser Stelle mal bei einem 2.Ligaverein wie St. Pauli orientiert, stellt man fest, dass es im Merchandisingbereich üblich ist, sich breiter aufzustellen und auf jeden Fall Bekleidung, Taschen, Regenschirme, Schlüsselanhänger, Tassen, Druckereiprodukte usw. zu schützen. Mit 10 sogenannten Nizza-Klassen sollte man also schon rechnen, was dann mal 1.000,- EUR Amtsgebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt nach sich zieht. Also liebes Holstein Kiel, gebt nicht alles Geld für den Stadionumbau aus, sondern sorgt mal für den registerlichen Schutz Eurer Marken!

Markenportrait: vollgeherzt

vollgeherzt
Registernummer: 302017102384
Anmeldetag: 08.03.2017

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Ihr Leo Vollgeherzt

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Was ist eine Wortmarke?

Die klassische Wortmarke wird dadurch ausgezeichnet, dass sie durch einzelne oder mehrere Wörter, Buchstaben, Zahlen bzw. sogenannte sonstigen Schriftzeichen gebildet wird. § 7 MarkenV (Markenverordnung) regelt dies abschließend. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München (sowie Dienststellen in Jena und Berlin) verwendet dabei die Standardschriftart „Arial“. Mit berücksichtigt sind neben allen Buchstaben, also Kapitalbuchstaben, kleine Buchstaben und Buchstabenzeichen sowie auch Zahlen, Zahlenbrüche, Hochzahlen und die üblichen Satzzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Komma, Bindestrich, Semikolon, Apostroph, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, runde und eckige und geschweifte Klammern sowie +, -, &, @, %, $, #, /, *, >, =, <, _, ~, §, Währungszeichen sowie eine ganze Reihe von Zeichen, die man nicht unbedingt täglich verwendet. Die exakte Liste erhält man hier: Die möglichen Zeichen für eine Wortmarke.

Die Vorzüge einer Wortmarke liegen zudem darin, dass Zeichen (z.B. Zalando) fast immer in allen verkehrsüblichen Schreibweisen, also z.B. die Groß- (Zalando) und Kleinschreibung (zalando) bzw. die einheitliche Kapitalbuchstabenschreibung (ZALANDO) sowie auch der Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen in sogenannter Binnenversalienschreibweise (ZaLando) geschützt sind.

ACHTUNG! Sofern die Marke abweichende grafische Schriftzeichen enthält, die nicht bei den abschließend aufgezählten Zeichen entsprechen, also z.B. chinesische Schriftzeichen, wird die Markenanmeldung vom DPMA automatische als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke eingestuft – auch wenn eigentlich eine Wortmarke beantragt wurde.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Welche Markenarten gibt es und worin besteht der hauptsächliche Unterschied?

Die eingetragene deutsche Marke ist ein nach dem deutschen Markengesetz definiertes Zeichen, welches dazu bestimmt sein soll, Dienstleistungen und/oder Waren eines Unternehmens von anderen Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hierbei über die Herkunftsfunktion einer Marke. Spätestens durch die Markeneintragung erhält der Markenanmelder dann ein Ausschließlichkeitsrecht auf die registrierte Marke. Er soll damit in die Lage versetzt werden, zukünftig Dritten die Nutzung eines gleichen Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum untersagen zu können. Dies gilt entsprechend auch für verwechselbare, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Register der Deutschen Marken

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Ungewöhnlich offen geht man damit beim Register der Deutschen Marken um: „Die Registrierung der Marke beim Register der Deutschen Marken sowie die Zahlung in Höhe von 770,00 EUR, die für das Entstehen und Bestehen des rechtlichen Schutzes der Marke und für sonstige Rechtsfolgen im Deutschen Patent- und Markenamt irrelevant ist, kann spätestens bis zum 10.05.2017 per SEPA-Überweisung auf folgendes Bankkonto erfolgen.
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