Erinnerung: auf den Geschmack kommt es nicht an

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (Urteil vom 13.11.2018, C-310/17). Bei dem Geschmack eines Lebensmittels handele es sich nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Im Unterschied zu einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstelle, beruhe die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien. Beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Dieselbe Argumentation führt zu einem praktisch nicht möglichen Schutz des Geschmacks als Marke. Von der Eintragung als Marke sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Anforderungen an die grafische Darstellung einer Geschmacksmarke werden durch eine chemische Formel, eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Geschmacksprobe oder eine Kombination dieser Elemente nicht ausreichend erfüllt. Auch gibt es für die grafische Darstellung von Geschmäcken derzeit keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation, die die objektive und präzise Erkennung eines Geschmackszeichens dank der Zuteilung präziser Bezeichnungen oder Codes für jeden Geschmack erlauben würde.

Zur Förderung der Vermarktung eines Lebensmittels ist der Anbieter somit gut damit beraten, dem Lebensmittel einen Namen und eine Form zu geben.

OLG München: „Ballermann“ besitzt Kennzeichnungskraft, nicht beschreibend

Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.

Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.

Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.

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