Fast alle Inhaber von Handelsgeschäften, die zwangsweise von der Regierung aufgrund der Coronakrise geschlossen worden sind, stehen derzeit vor einem Trümmerhaufen, der täglich größer wird. Wann die Schließung zurückgefahren wird, ist derzeit noch nicht absehbar – man spricht von vielen Monaten. Es droht täglich alles noch schlimmer zu werden. Notstandsgesetze, Ausgehverbote, Rezession, Arbeitsplatzverlust, Insolvenzen, Bankrun usw. Unsere Mandanten sind natürlich auch betroffen. Aber was macht der Händler, der plötzlich auf einem Berg von Ware sitzt, die er jetzt nicht mehr stationär verkaufen kann?
Wohl dem, der schon einen parallelen Online-Handel aufgezogen hat. Die Versendung von Ware scheint nach unseren Informationen noch zu funktionieren.
Die Händler stehen zudem Schlange bei amazon. Und da haben wir unseren großen Profiteur von der Krise. Schon jetzt ist das Warenbestellaufkommen bei amazon erheblich gestiegen und es wird noch ganz erheblich weiter steigen, wenn die Krise länger derart anhält. Auch Käufe über Ebay ziehen merklich an.
Sichtlich werden erhebliche Marktanteile gerade neu verteilt
und wenn der Kunde erst einmal bemerkt, dass er z.B. seinen Tee sicher und
einigermaßen günstig und schnell auch online bekommt, wird er nach der
Krise diese Gewohnheit vielleicht nicht mehr umstellen.
Schnelles Umdenken ist jetzt also angesagt!
Aber Obacht! Das blinde Verkaufen von Ware auf Mega-Plattformen wie amazon und Ebay ziehen erhebliche juristische Gefahren nach sich und es sind speziell bei amazon Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die einen erfolgreichen Markteintritt erleichtern. Bei amazon wird von den Händlern eine sogenannte amazon brand registry für die Verkaufsprodukte bzw. den Namen des Händlers gefordert und unerlässlich, weil man sonst seine Produkte nicht so präsentieren darf wie man es möchte.
Man braucht also eine eingetragene Marke – vorzugsweise eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA.
Da man eine amazon brand registry nur mit einer
eingetragenen Marke (eine angemeldete Marke reicht nicht) durchführen kann,
sollte die Markeneintragung tunlichst schnell erfolgen.
Hier trifft man aber auf das nächste überraschende Problem, den Amtsschimmel. Noch vor der Coronakrise dauerte eine gut und ordnungsgemäß durchgeführte Markenanmeldung bis zur Eintragung ca. 3 Monate. In Zeiten der Coronakrise besteht die Gefahr, dass diese Zeit sich erheblich ausdehnen wird, weil weniger Mitarbeiter mehr Anträge meistens von zu Hause aus bearbeiten werden.
Es gilt also schnell zu sein und sich einen Marktvorteil
zu sichern!
Das DPMA hält für eine Extragebühr von 200,- EUR die
Möglichkeit vor, seine Marke in einem beschleunigten Verfahren
eingetragen zu bekommen. Die durchschnittlichen Eintragungszeiten liegen dann
derzeit bei ca. 1 Monat, wenn die Markenanmeldung formal korrekt und das
Klassenverzeichnis ordnungsgemäß und nicht zu kompliziert erstellt wurde. Jede Art
von Abweichung von der Norm führt zu längeren Bearbeitungszeiten.
Fazit: Wer noch eine Marke zu Eintragung bringen
will, um seine Chancen im Online-Vertrieb abzusichern bzw. zu steigern, sollte
tunlichst sofort im beschleunigten Verfahren beim DPMA seine Marke anmelden.
P.S. Von der Anmeldung einer EU-Marke sollte man unbedingt absehen, da die Eintragungsdauer einer EU-Marke unabkürzbar (es existiert kein Verfahren der beschleunigten Prüfung) mindestens 5 Monate beträgt.
Weiterlesen: unsere Beiträge zur amazon brand registry