FRIDAYS FOR FUTURE

Seit einigen Wochen versuchen regelmäßig Markengrabber und Trittbrettfahrer GRETAs Marke über uns bei den Markenämtern DPMA und EUIPO als Deutsche Marke oder Europäische Marke anzumelden.

Sie kommen aber vermutlich allesamt zu spät. Greta Thunberg bzw. Ihre Familienstiftung sowie die Sympathisantin Janine O`Keeffle haben beim EUIPO jeweils eine Wortmarke „FRIDAYS FOR FUTURE“ im November bzw. Dezember 2019 insgesamt in allen gängigen Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet. Die Chancen stehen gar nicht so schlecht, dass diese Marken eingetragen werden.

Es ist danach davon auszugehen, dass Greta die Marketingraketen zünden und die Bewegung erhebliche Lizenzeinnahmen generieren wird.

Die einst angeblich aus einer Idee für die Umwelt gestartete altruistische Bewegung, die maßgeblich von Firmen der E-Mobilitätsbranche wie TESLA unterstützt wird, nimmt ihrerseits immer mehr kommerzielle Formen an und trägt scheinbar dazu bei, selbst den Konsum anzuheizen.

Karsten Prehm

Rechtsanwalt

Markenservice.net

BGH: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen

Photo by Nadine Shaabana on Unsplash

Die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die große Gefahr von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Normalfall ist es redlich, wenn der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Denn das ist es schließlich, was die Parteien vereinbart haben.

In besonderen Fällen kann die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Der BGH hat es im Urteil vom 23.10.2019 wie folgt formuliert:

„Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat -vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts -und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.“

BGH, Urteil vom 23.10.2019, I ZR 46/19 – Da Vinci