Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?
Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.
Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.
Egal wie dieses Detail geregelt ist, der Unterlassungsverpflichtete haftet ab spätestens ab Eingang des Unterlassungsvertrages beim Abmahnenden und dessen Annahmeerklärung (meistens aber schon ab Abgabe der Erklärung durch den Unterlassungsschuldner), sofern nicht eine Umstellungsfrist ausbedungen wurde.
Was viele jedoch nicht wissen: Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Unterlassungsschuldner nicht nur die beanstandete Störungshandlung zu unterlassen (z.B. einen verwechslungsfähigen Markennamen nicht mehr zu verwenden), sondern auch dazu, positive Handlungen vorzunehmen, die den Verletzungszustand sofort beseitigen.
Zu diesen notwendigen, positiven Handlungen gehört es auch, aktiv bei Google die initiierten Suchmaschineneinträge beseitigen zu lassen.
Das Düsseldorfer OLG entschied unlängst, dass der Unterlassungsschuldner auch verpflichtet ist, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, bei Suchmaschinen wie Google die beanstandete Werbung zu beseitigen. Dazu zählt es laut dem OLG auch Google aufzufordern, die dortigen Einträge zu löschen, die gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Google verfüge nämlich über ein Webmaster-Tool, womit es dem Unterlassungsschuldner problemlos möglich sei, die Entfernung der Einträge aus dem Google-Cache mindestens bzgl. seiner eigenen Webseite und der Webseiten zu beantragen, wo er die Werbung verursacht habe.
ACHTUNG! Folgt man dieser Rechtsprechung, führt dies zwangsläufig dazu, dass man sich nicht darauf berufen kann, dass ja Google als Dritter diesen Verstoß ausstrahlt, sondern der Unterlassungsschuldner steht voll in der Haftung, sofern er nicht nachweisen kann, dass er Google informiert und aufgefordert hat, die betreffenden Suchergebnisse aus dem Google-Cache zu leeren.
Das Gesagte gilt dann natürlich analog auch für Plattformen der sozialen Medien wie z.B. Facebook, Twitter usw.
Die Rechtsprechung geht also mehr und mehr dazu über, dem Unterlassungsschuldner einen fast unlösbaren Rucksack an Aufgaben zu schultern, um seinem Unterlassungsversprechen ausreichend nachzukommen. Man sollte diese Entwicklung unbedingt bei seinen taktischen Überlegungen mit einbeziehen.
Für die Anwälte dürfte es aus Haftungsgründen nunmehr unerlässlich sein, den Mandanten über die Risiken einer Unterlassungserklärung auch in dieser Hinsicht aufzuklären und dies ausreichend zu dokumentieren.
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