Der Markeneigentümer und Weltkonzern Beiersdorf aus Hamburg will in dieser Frage eine Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen und ist dabei schon zweimal gescheitert. Ein drittes Mal kündigt sich gerade an.
Dieser markenrechtliche Streit läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Angriffsebene ist die abstrakte Klärung, ob die Marken Nevius und Nivea insbesondere hinsichtlich der Nizzaklasse 03 (Körperpflegemittel) als zu ähnlich und damit verwechslungsfähig zu beurteilen sind.
Das DPMA (Deutsche Patent und Markenamt) hat die Verwechslungsgefahr verneint und Beiersdorf mit Nivea in die Schranken gewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.
Beiersdorf wollte dies natürlich nicht auf sich bewenden lassen und ist in die Beschwerde zum BPatG (Bundespatentgericht) gegangen. Schließlich will man die Marke Nivea weiträumig freihalten. Die mündliche Verhandlung hierzu findet am 02.07.2019 in München vorm 27. Beschwerdesenat des BPatG statt. Im Vorwege der mündlichen Verhandlung hat der Senat bereits einen rechtlichen Hinweis gegeben. Demnach scheint es so, dass Beiersdorf wieder auf der Strecke bleibt.
Den rechtlichen Hinweis finden Sie hier.
UPDATE 17.06.2019: Kanzleiwechsel bei Beiersdorf (nunmehr die dritte Kanzlei) und Terminsverlegung auf den 20.08.2019.
Die zweite Angriffsebene von Beiersdorf ist die gerichtliche Ebene über die zuständigen Kennzeichenkammern zur Untersagung der Benutzung des Zeichens NEVIUS im geschäftlichen Verkehr. Gezielt wird dabei darauf abgestellt, dass die Marke NEVIUS in goldenen Buchstaben auf schwarzer Flasche (siehe links) verwechslungsfähig mit den NIVEA Produkten von Beiersdorf sei.
Der Streitwert in dieser Sache wurde von Beiersdorf entsprechend hoch angesetzt, um den Markeninhaber von NEVIUS finanziell in die Ecke zu drängen.
Die von Beiersdorf angerufene Kennzeichenkammer des Landgerichts Hamburg sah die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen jedoch anders als die Klägerin und erteilte Beiersdorf eine Abfuhr. Das Urteil finden des LG Hamburg finden Sie hier.
Beiersdorf ist erwartungsgemäß in die Berufung gegangen. Die Sache liegt jetzt beim OLG Hamburg. Sollte Beiersdorf vorm Bundespatentgericht unterliegen, dürfte ein Sieg vorm OLG Hamburg nicht einfacher werden.
Wir werden weiter berichten.
RA Prehm von Prehm & Klare RAe
Als Weltkonzern wie Beiersdorf würde ich mich schämen ein Start Up Unternehmen, mit einer wirklich nicht vergleichbaren Namensgebung, anzuklagen. Der Name Nivea ist wirklich mit keinem anderen zu verwechseln es sei denn man ist im Kopf so vernebelt und nicht mehr klar denken kann um nicht den Unterschied Nevius und Nivea zu erkennen. Das ist alles mehr als abstrakt. Das ganze macht mich sehr wütend und ärgerlich. Beiersdorf sollte die Geschichte der Anfänge von Nivea mal durchlesen. Ich kann nur hoffen das Beiersdorf nicht mit dieser Klage durchkommen wird. Mit dieser Klage macht sich Beiersdorf keine Freunde. Mich haben sie jedenfalls dadurch verloren.
Ein verspäteter Aprilscherz? Das ganze klingt so unglaublich lächerlich!
Wie soll man diese zwei Worte verwechseln, nur weil ein N und ein V in beiden gemeinsam vorkommt? Bei fünf Konsonanten ist die Wahrscheinlichkeit, dass zwei gleiche in beiden Worten vorkommen (nicht einmal in der selben Reihenfolge) sehr wahrscheinlich. Äußerst ärgerlich und unglaubwürdig!
Ich hoffe, der „Riese“ besinnt sich noch einmal…