Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen „CARBONIT“. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.
Eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostennote ist den Abmahnungen beigefügt.
Behauptung: Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an „CARBONIT“.
Problem: Für keine der in Deutschland gültigen „CARBONIT“-Marken ist die Abmahnende als Markeninhaberin im Register eingetragen (Überprüfung 21.04.2009, 18:00 Uhr). Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass nur der im Register Eingetragene materieller Rechtsinhaber ist.
Behauptung: Die Betroffenen würden die Produkte ohne Berechtigung anbieten.
Problem: In den uns bekannten Fällen haben die Shopbetreiber die Produkte von autorisierten Händlern erworben. Dies führt zur Erschöpfung des § 24 Abs. 1 MarkenG. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Ist die Markenware erstmalig durch den Markeninhaber oder einem autorisierten Händler im relevanten Markt in den Verkehr gebracht worden, wird der Weiterverkauf durch Dritte ermöglicht. Durch die Erschöpfung wird dem Markeninhaber eine Marktabschottung und die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges genommen.
Betroffene Shopbetreiber sollten Ruhe bewahren und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.