Der Brandschutzbeauftragte hat bereits bei jedem aufgestellten Gesteck farblich abgestimmt vorgesorgt. Natürlich sind die Bezeichnungen „Löschdecke“ bzw. „Feuerlöschdecke“ markenrechtlich im einschlägigen Warenbereich als nicht schutzfähig einzustufen, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die Begriffe freihaltebedürftig sind und damit absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 MarkenG vorliegen.