Die Neuheit von Geschmacksmustern, Samsung, Apple und Stanley Kubricks „2001“

Rund um den Globus führt Apple einen Feldzug gegen Samsung.

Der Vorwurf: Samsung soll das Design von iPhone und iPad für eigene Geräte, insbesondere Infuse 4G, Galaxy S 4G, Droid Charge und Galaxy Tab 10.1, kopiert haben.

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Vorteile einer EU-Markenanmeldung beim HABM gegenüber einer IR-Markenanmeldung bei der WIPO

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

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EU-Marken im Vormarsch! Deutsche Marke im Hintertreffen?

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 69.072 deutsche Marken (DE-Marken) beim DPMA angemeldet. Im Vorjahr waren 69.069 Markenanmeldungen. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurden dahingegen insgesamt 81.715 EU-Marken angemeldet. Das ist gegenüber 2009 eine Steigerung von satten +12,27 Prozent. Was sind also die Gründe für diese Verschiebung und welche Bedeutung haben DE-Anmeldungen im Vergleich zu EU-Anmeldungen noch?

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IPO UK: Markeninhaber produktiver, innovativer, leistungsfähiger

Das Intellectual Property Office hat in einer massiven Studie untersucht, welche statistische Beziehung zwischen der Marke und der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens besteht. Die Studie basiert auf dem Datenmaterial von bis zu 226.343 britischen Unternehmen zwischen den Jahren 2000-2006.

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Abmahnung in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt = doppelte Kosten

Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät. Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben XV

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Der New Beetle heißt jetzt nur noch Beetle

© Volkswagen 2011
© Volkswagen 2011
Volkswagen präsentiert den Beetle neu. Nach Käfer und New Beetle heißt das Ding jetzt nur noch Beetle.

Wie gut, dass die Markenabteilung von VW damals bei der Markteinführung des New Beetle schon weiter gedacht hat und neben einem umfangreichen Blumenstrauß an New Beetle-Marken auch Beetle-Marken registriert hat.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben XIV

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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DPMA: Jahresbericht 2010

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2010 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Mitarbeiter, Finanzen und internationale Zusammenarbeit.

Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 74.297 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2010 eingegangen. Davon entfallen 5.225 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen. Die Zahl der Anträge liegt damit auf dem Niveau des Jahres 2009 (74.822).

Marken begegnen uns täglich: Sie bezeichnen Produkte, die wir kaufen und Dienstleistungen, die wir in Anspruch nehmen. Marken helfen uns, Produkte wiederzuerkennen und von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Um Nachahmungen und Verwechslungen zu verhindern, können sich Anbieter den gewählten Namen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen.
Quelle: DPMA

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben XIII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Geburtstag: Der Swoosh wird 40

Der Swoosh wurde 1971 von der Grafikdesign-Studentin Carolyn Davidson entworfen und – etwas später als der aktuelle Markenname „Nike“ – als Logo eingeführt. Anfangs noch mit dem Schriftzug „Nike“ versehen, steht der Swoosh mittlerweile allein als Firmenlogo.
Quelle: Wikipedia

Der erste Swoosh wurde in Deutschland im Jahr 1979 als Marke angemeldet und war damals noch eine etwas schiefe Handzeichnung. Die US-Marke aus dem Jahr 1981 zeigt die aktuelle Fassung.

Der Swoosh zeigt, dass sich auch reine Bildmarken – aus denen sich die Benennung nicht unmittelbar ergibt – zu berühmten Marken entwickeln können.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DD643135
Anmeldetag: 12.03.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: 1014901
Anmeldetag: 11.04.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Wort-/Bildmarke
Registernummer: DD653393
Anmeldetag: 25.09.1990
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: US1323343
Anmeldetag: 03.04.1981
Inhaber: Nike, Inc.

Marken-WM 2011

Vor einem Jahr fand an dieser Stelle anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010 die Marken-WM 2010 statt.

Wir präsentierten über 30 fußballbezogene Marken. Unter den Fundstücken befanden sich Marken von namhaften Spielern wie Lionel Messi, Wesley Sneijder, Lukas Podolski, Nicolas Anelka, Andrea Pirlo, Bastian Schweinsteiger, Cristiano Ronaldo, Miroslav Klose oder Wayne Rooney.

Und dieses Jahr?

Marken von den Stars des Frauenfußballs: 0.

Immerhin gibt es Marken der FIFA mit dem obligatorisch breitem Klassenverzeichnis:

DEUTSCHLAND 2011

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 006403869
  • Anmeldetag: 29.10.2007
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 4, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 43

20ELF VON SEINER SCHÖNSTEN SEITE

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 008160781
  • Anmeldetag: 17.03.2009
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

GERMANY 2011

  • Markentyp: Wort-/Bildmarke
  • Registernummer: EM 008964173
  • Anmeldetag: 18.03.2010
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

Bildnachweis: Steven Depolo, CC BY 2.0

Basics: Der Inhaber einer Marke

Wer Inhaber einer deutschen Marke sein kann, beantwortet § 7 MarkenG: natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Im Grunde gibt es bei der Inhaberschaft einer Marke kaum Beschränkungen. Inhaber einer Marke kann auch die Privatperson sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebs ist keine Voraussetzung.

Als juristische Personen kommen u.a. in Frage die GmbH, die AG oder der rechtsfähige Verein. Personengesellschaften sind die OHG und die KG.

Auch die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Inhaberin einer Marke sein. Meldet eine GbR eine Marke an, so sind bei der Anmeldung allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu machen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen Inhaber einer Marke sind. Dies können wiederum mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Auch die Mischung ist möglich. Inhaber einer Marke können Herr X, die Y GmbH sowie die Z KG sein. Melden mehrere Personen eine Marke an, so sind bei der Anmeldung alle Namen und Anschriften sowie ein gemeinsamer Vertreter oder Zustellungsberechtigter anzugeben.

Markenanmeldung mit ausländischer Priorität

Im Markenrecht gilt, dass die prioritätsältere Marke Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke besitzt – Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.

Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität gilt auch bei Gemeinschaftsmarken sowie internationalen Registrierungen nach dem Madrider System.

Artikel 4 PVÜ bestimmt, dass die Zweitanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen muss. Wichtig zu erkennen ist, dass die Frist mit der Anmeldung, nicht mit der Eintragung in Gang gesetzt wird.

Darüber hinaus muss zwischen der Erst- und Zweitanmeldung Identität bestehen. Die Zeichen der Erst- und Zweitanmeldung müssen identisch sein. Der Umfang des Klassenverzeichnisses der Zweitanmeldung kann hinter dem der Erstanmeldung zurückbleiben, darf den Umfang aber nicht überschreiten.

Möchte der Anmelder eine ausländische Priorität in Anspruch nehmen, so hat er eine Prioritätserklärung abzugeben sowie zur Feststellung der ausländischen Priorität geeignete Dokumente einzureichen.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist regelmäßig ohne Mehrkosten verbunden.

Bildnachweis: Sean MacEntee, CC BY 2.0

Markenverlängerung in Libyen

Aus der Reihe Markenämter der Welt: Libyen.

In Libyen stehen demnächst die ersten Markenverlängerungen an. Die ersten? Ja, denn im Jahr 2002 erklärte man kurzerhand Marken, die älter als August 2002 waren, für ungültig.

Neuanmeldungen finden seit 2002 statt, wobei die erste Eintragungsurkunde erst 2010 ausgestellt wurde. Der Markenschutz in Libyen gilt 10 Jahre, so dass die 2002er Marken bald zur Verlängerung anstehen.

Aufgrund des Bürgerkriegs ist das libysche Markenamt zur Zeit handlungsunfähig und nicht im Betrieb. Markeninhaber sollten sich rechtzeitig um eine Verlängerung bemühen und spezialisierte Rechtsanwälte zu Rate ziehen.

Bildnachweis: matteo caprari
Creative Commons Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung „nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt“ (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten“ verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

HABM: Jahresbericht 2010


Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat seinen Jahresbericht für 2010 veröffentlicht.

Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über amtsinterne Prozesse, den Kontakt zu den Nutzern sowie Strategien und Zukunftsprojekte.

Der diesjährige Bericht steht im Zeichen der Zusammenarbeit zwischen dem HABM und allen Interessenvertretern, mit dem Ziel die Funktionstätigkeit des IP-Systems zu verbessern. Insbesondere wird aufgezeigt, welcher Fortschritt bei der Partnerschaft mit diesen Interessenvertretern beim Kooperationsfonds verzeichnet wurde, der dazu dient, gemeinsame Tools und Normen für die Zukunft des geistigen Eigentums für das nächste Jahrzehnt festzulegen.
Quelle: HABM

Geschmacksmuster und Blogs als Beweismittel

Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produkts.

Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen die Neuheit und die Eigenart.

Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist.

Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Neuheit und Eigenart werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Sofern die Geschmacksmusteranmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen, auch wenn es nicht neu ist.

Ein eingetragenes Geschmacksmuster, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war, kann auf Antrag von jedermann für nichtig erklärt werden. Über einen solchen Fall hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezüglich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden.

Der Antragsteller verwies dabei auf einen Blogeintrag, aus dem hervorginge, dass das am 08.02.2010 angemeldete Geschmacksmuster nicht neu sei. In dem Blogeintrag ist ein identisches Muster zu sehen; der Eintrag ist auf den 01.02.2009 datiert.

Das HABM hat dies als Beweismittel genügen lassen und sich in der Begründung intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt:

Information disclosed on the internet or in online databases is considered to be publicly available as of the date the information was publicly posted.

The nature of the internet can make it difficult to establish the actual date on which information was made available to the public: for instance, not all web pages mention when they were published. Also, websites are easily updated, yet most do not provide any archive of previously displayed material, nor do they display records which enable members of the public – including examiners – to establish precisely what was published and when.

It is theoretically possible to manipulate the date and content of an internet disclosure (as it is with traditional documents). However, in view of the sheer size and redundancy of the content available on the internet, it is considered very unlikely that an internet disclosure has been manipulated. Consequently, unless there are specific indications to the contrary, the date can be accepted as being correct.

In the present case, the publication appeared on a blog with an exact indication of the date, even the time when it was put on the blog. It lies in the nature of a blog that it is addressed to the public and that the contributions published on a blog are dated exactly. Consequently, there is no doubt that the prior designs shown were made available to the public prior at the date indicated in the blog which is a date more than 12 months prior to the date of filing of the RCD.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde folglich für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Anmelder binnen 2 Monaten Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung im Volltext.

Die Gemeinschaftsmarke (Video)

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das für die Eintragung und Verwaltung der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, beantwortet mit einem selbst erstellten Video „First come First served“ verschiedene Fragen zu Gemeinschaftsmarken.

Beantwortet wird unter anderem:

  • Was ist eine Marke und welche Markenformen gibt es?
  • Welche Zeichen können als Marke angemeldet werden?
  • Wie kann Markenschutz erlangt werden?
  • Was sind die Kosten einer GM-Anmeldung?
  • Was sind die Vorteile einer Marke?