Markenanmeldung in Gambia

Unsere Kanzlei betreut nicht nur Anmelder deutscher Marken und Gemeinschaftsmarken sowie internationaler Registrierungen, sondern auch nationaler ausländischer Marken. Eine nationale ausländische Marke wird größtenteils dann angemeldet, wenn das betreffende Land kein Mitglied des Madrider Systems ist.

Indien ist beispielsweise so ein Fall. Da Indien kein Mitglied des Madrider Systems ist, führt der Weg zum Markenschutz in Indien nur über die Anmeldung einer nationalen indischen Marke. Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer indischen Marke in einer Klasse betragen 40,00 €, was sensationell günstig ist, wenn man sich das Potential des indischen Marktes vor Augen hält. Allerdings hat das indische Markenamt zur Zeit einen Rückstau von 2 Jahren aufzuarbeiten, so dass sich der Anmelder in Geduld üben muss.

Aus verschiedensten Gründen treten vereinzelt auch exotischere Markenanmeldungen auf.

Gambia. Freilich können auch in Gambia Marken angemeldet werden. Nun informierten uns unsere Korrespondenzanwälte mit Bedauern, dass das dortige Markenamt einen Rückstau von 25 Jahren aufzuarbeiten habe.

Nun ja.

Gambia ist eine Republik in Westafrika, die an den Ufern des Gambia-Flusses liegt. Mit einer Fläche von ungefähr 11.000 Quadratkilometern ist das Land etwa so groß wie Oberösterreich, bzw. halb so groß wie das deutsche Bundesland Hessen und kleinster Flächenstaat des Kontinentes. Gambia hat ungefähr 1,6 Millionen Einwohner.
Quelle: Wikipedia

Bildnachweis: Patrik Ilg
Creative Commons Namensnennung 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) (CC BY 2.0)

Ausbildungsplatz zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Wir sind eine auf das Markenrecht ausgerichtete Sozietät. Wir beraten nationale sowie internationale Firmen in allen Fragen rund um Markenrechts-, Wettbewerbsrechts- und Urheberrechtsfragen.

Wir möchten Ihnen zum 01. September 2011 einen Ausbildungsplatz zur/zum

Rechtsanwaltsfachangestellten

bieten.

Sie haben mindestens die mittlere Reife mit guten Noten abgeschlossen. Sie haben Freude an der Arbeit am PC mit Office-Kenntnissen sowie ein gutes Sprachgefühl und verfügen über eine ausgezeichnete Rechtschreibung. Englischkenntnisse bringen Sie ebenso mit wie großes Interesse an den vielseitigen kaufmännischen Aufgaben einer Anwaltskanzlei.

Wir bieten Ihnen eine fundierte Berufsausbildung in einem modernen Umfeld und die Perspektive der Übernahme nach erfolgreichem Abschluss.

Sie erwartet ein kompetentes und nettes Team, das sich darauf freut, Sie in Ihrem Wunschberuf praxisnah auszubilden.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung, gern auch per Email, bis zum 15. April 2011 an:

Prehm & Klare Rechtsanwälte
Im Brauereiviertel 2
24118 Kiel
Tel: 0431 / 560 197 20
Mail: info@prehm-klare.de

Fremde Marken im Anzeigentext einer Google AdWords-Kampagne = Markenverletzung

Die Verwendung eines geschützten Markenzeichens im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige ist rechtswidrig, wenn neben den Suchergebnissen im Anzeigentext selbst der Markenname erscheint (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 21.12.2010, Az.: I-20 W 136/10).

In der Sache ging es um die Schweizer Firma Hapimag. Hapimag betreibt vorzugsweise in Europa eigene Ferienresidenzen im Timesharing-Verfahren. Aktionäre dieser Firma haben über gesammelte Jahrespunkte das Recht, in diesen Residenzen ihren Urlaub zu genießen. Aktionär der Gesellschaft kann man durch direkten Aktienkauf bei Hapimag werden oder die Aktien auf einem Sekundärmarkt erwerben. Durch den Verkauf einer Aktie auf dem Sekundärmarkt fließen Hapimag jedoch keine direkten Einnahmen aus dem Aktienkaufvertrag zu, so dass der Zweitmarkt dort wohl eher ungern gesehen wird. Der Antragsgegner ist als Vermittler auf diesem Zweitmarkt tätig und hatte eine Google AdWords-Kampagne folgenden Inhalts geschaltet:

Anzeigen
Hapimag Aktien und Punkte
aus zweiter Hand –
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Hapimag ging hiergegen trotz oder gerade wegen der Bananabay-Entscheidung des EuGH im einstweiligen Verfügungsverfahren vor und verlor vorm LG Düsseldorf. Aufgrund der sofortigen Beschwerde landete die Sache beim OLG Düsseldorf, das als eines der ersten deutschen Oberlandesgerichte die Bananabay-Entscheidung am Einzelfall auslegen durfte.

Der Düsseldorfer Senat hob die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und erlies die beantragte einstweilige Verfügung. Es führte hierzu wie folgt aus:

[…]

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig und begründet.

Soweit die Antragsstellerin die laufende Werbung der Antragsgegnerin im Rahmen der Suchmaschine Google angreift, steht ihr sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu. Hinsichtlich der Werbung vor der in dieser Sache erfolgten Abmahnung ist dies ebenfalls der Fall. An der im Hinweisbeschluss vom15.11.2010 geäußerten Auffassung anderweitigen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht fest, dass die Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens als AdWord für die Bewerbung identischer Dienstleistungen eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr darstellt (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 50 ff., EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 18 f.).

Auch in diesen Fällen gibt das Markenrecht jedoch nur dann dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch, wenn die Benutzung geeignet ist, die geschützten Funktionen der Marke zu beeinträchtigen (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 78 f., EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 29 f.).

Der Europäische Gerichtshof hat in den beiden genannten Entscheidungen ferner entschieden, dass für die Beurteilung einer Werbung mit AdWords zu prüfen ist, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werden. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord danach nicht vorliegen, weil die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt wird (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 95-98; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 33).

Ein Verbietungsrecht besteht danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen ( EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 84; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 35). Hierzu hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen ist, wenn die Anzeige des Driften suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 89; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 36).

Gemessen an diesen Kriterien kann hinsichtlich beider Anzeigen ein Verfügungsanspruch nicht verneint werden: Zwar ist der Kammer darin zuzustimmen, dass der durchschnittliche Internetnutzer weiß, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handelt. Er wird daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Anzeigen nur vom Zeicheninhaber stammen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reicht dies jedoch nicht aus, um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke und damit eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Vielmehr muss der Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter ist. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Link kann ein fehlender Zusammenhang nicht geschlossen werden. Die URL […] verweist auf ein in der Vergangenheit von der Antragstellerin angebotenes Beteiligungsmodell, nämlich die sog. A-Aktien. Dass die Bezeichnung nicht auf eine Webseite der Antragstellerin verweist, ist ihr nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Landgerichts ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines Erwerbs aus zweiter Hand nicht hinreichend deutlich. Zum einen kommt es vor, dass Anbieter anderer Markenwaren auch mit Waren aus zweiter Hand handeln. So kann man zum Beispiel bei den meisten Kraftfahrzeugherstellern auch in deren Niederlassungen Gebrauchtfahrzeuge – also solche aus zweiter Hand – erwerben. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer nicht erkennen, dass der Werbende mit der Antragstellerin nicht wenigstens wirtschaftlich verbunden ist. Bei der ursprünglichen Werbung wird dies durch die hervorgehobene Verwendung des geschützten Kennzeichens noch verstärkt. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass sie zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs Hapimag-Aktie angewiesen ist. Sie muss diese Verwendung aber so gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ausgeschlossen ist, was jedenfalls bei den beiden angegriffenen Gestaltungen nicht der Fall ist. Da die Werbung andauert, ist von einem Verfügungsgrund auszugehen, denn der Zeicheninhaber ist in der Regel nicht gehalten, eine Markenverletzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Jedenfalls aber kann die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG stützen, so dass ihr insoweit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu Gute kommt, die die Antragsgegnerin nicht widerlegt hat. Der Senat hat bei der Fassung des Tenors durch Einblendung der gesamten Suchergebnisseite berücksichtigt, dass die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion auch vom Anzeigenkontext abhängt, d.h. davon, ob die Anzeige in der rechten Werbespalte erscheint oder aber zum Beispiel in dem hervorgehobenen Bereich oberhalb der generischen Suchergebnisse. Einer Zurückweisung des weitergehenden Antrags bedurfte es nicht, weil nur die angegriffene Gestaltung Gegenstand des Verfahrens war und daher nur eine Präzisierung des Verbots erfolgt ist.

Keiner Entscheidung bedarf es, ob die von der Antragsgegnerin nunmehr vorgetragene Änderung ihrer Anzeigen reicht, eine Rechtsverletzung zu vermeiden, denn diese neuen Anzeigen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

[…]

Das OLG Düsseldorf hat mit diesem Urteil Neuland beschritten und vertritt nach Meinung des Autors die richtige Rechtsauffassung. Bemerkenswert ist dabei, dass es gerade das OLG Düsseldorf in erbitterter Gegnerschaft zur Rechtsprechung des LG/OLG Braunschweig war, das stets eine Markenverletzung durch hinterlegte Google AdWords ablehnte, auch wenn es sich um eingetragene Wortmarken handelte. Durch unterschiedliche Instanzenrechtsprechung landete die Rechtsproblematik beim BGH, der sie seinerseits dem EuGH vorlegte.

Nunmehr darf das OLG Düsseldorf süffisanter Weise Vorreiter in der restriktiver Auslegung des EuGH-Bananbay-Urteils spielen.

Update (17.02.2011, 16:30):
Der Kollege RA Terhaag weist darauf hin, dass die weitere Werbung ebenfalls per einstweiliger Verfügung wegen Irreführung verboten wurde:

Anzeigen
Hapimag Aktien und Punkte
aus 2.Hand von der XXXX GmbH
preiswert, schnell und sicher
www.—–.de

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben XII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben XII“

Basics: Vererbung von Marken

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.

Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars „Sexy Cora“ darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.

Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.

Warum Kotztüte eine eingetragene Marke ist

Marke: Kotztüte (Wortmarke)
Registernummer: DE 302010065802
Anmeldetag: 26.11.2010
Inhaber: Manfred Speidel

Klasse 35: Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers

Klasse 36: Erstellen von Steuergutachten und Steuerschätzungen

Klasse 45: Rechtsberatung

Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind immer in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen.

Kotztüte ist aus dem einfachen Grund als Marke eingetragen, weil die Angabe Kotztüte mit den beanspruchten Dienstleistungen (s.o.) in keinem Zusammenhang steht. Für Papiertüten (Klasse 16) würde das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung hingegen zurückweisen.

Bildnachweis: Jeffrey Beall
Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 Generic (CC BY-SA 2.0)

HABM: Alicante News mit Fokus Vereinigtes Königreich

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat das Vereinigte Königreich im Fokus.

Aus dem Vereinigten Königreich wurden bisher 99.587 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 8.012, im Jahr 2010 wurden bisher 8.077 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 68% auf Wortmarkenanmeldungen und 31% auf Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 9 angemeldet, gefolgt von Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Die meisten Anmeldungen stammen vom Pharmakonzern Glaxo Group Limited [mittlerweile GlaxoSmithKline] (998), gefolgt vom Haushaltswarenhersteller Reckitt & Colman (Overseas) Ltd. [mittlerweile Reckitt Benckiser] (397), dem Pharmakonzern SmithKline Beecham Ltd. [mittlerweile GlaxoSmithKline] (228), dem Finanzunternehmen Barclays Bank plc (214) und dem ehemaligen Getränkeunternehmen Scottish & Newcastle Ltd. [mittlerweile Heineken] (210).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

® und ™

Das ® ist das Symbol für eine eingetragene Marke (Registered trade mark). Dem Verkehr soll hierdurch signalisiert werden, dass registerlicher Markenschutz besteht.

Das ® darf – muss aber nicht – als Hinweis auf eine eingetragene Marke verwendet werden. Die Betonung liegt auf „eingetragen“. Besteht überhaupt kein Markenschutz oder befindet sich die Marke noch in der Anmeldung (letzteres str.), stellt die Verwendung des ® eine wettbewerbswidrige Irreführung und Schutzrechtsanmaßung nach §§ 3, 5 UWG dar.

Das ® darf ferner nur bei der Kennzeichnung solcher Produkte verwendet werden, für die die Marke Schutz genießt. Das ® darf beispielsweise nicht bei der Kennzeichnung von „Schokolade“ verwendet werden, wenn die Marke nur für „Limonade“ eingetragen ist.

Bei der Platzierung des ® ist der Verwender weitgehend frei. Das ® kann sowohl rechts oben wie rechts unten platziert werden. Auch andere Platzierungen sind möglich, solange der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem so gekennzeichneten Zeichen um eine eingetragene Marke handelt.

Bei kombinierten Zeichen ist Vorsicht geboten. Ist nur ein Bestandteil eines Kombinationszeichens als Marke eingetragen, so darf das ® nicht an einer Stelle platziert werden, die dem Verkehr suggeriert, dass dem gesamten Kombinationszeichen Markenschutz zukomme.

Das ™ ist das Symbol für ein nicht als Marke eingetragenes Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (trade mark). Das ™ soll dem Verkehr darauf hinweisen, dass das so gekennzeichnete Zeichen vom Verwender wie eine Marke benutzt wird und möglicherweise eine Markenanmeldung bevorsteht. Der Verwender erhebt Ansprüche auf dieses Zeichen, diese werden ihm aber nicht garantiert.

Das Zeichen stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Es hat keinen rechtlichen Status. Aus der Benutzung erwachsen keine Ansprüche.

Die Verwendung des ™ sollte in Deutschland vermieden werden, da es unserem Rechtskreis fremd ist.

Advent, Advent, was tun wenn’s brennt?


Der Brandschutzbeauftragte hat bereits bei jedem aufgestellten Gesteck farblich abgestimmt vorgesorgt. Natürlich sind die Bezeichnungen „Löschdecke“ bzw. „Feuerlöschdecke“ markenrechtlich im einschlägigen Warenbereich als nicht schutzfähig einzustufen, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die Begriffe freihaltebedürftig sind und damit absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 MarkenG vorliegen.

WIPO stellt Madrid Express ein

Zum 31.12.2010 wird die World Intellectual Property Organization die „Madrid Express“ Datenbank einstellen. Die „Madrid Express“ Datenbank enthält sämtliche angemeldeten und registrierten internationalen Registrierungen.

Um sich künftig über den Registerstand einer internationalen Registrierung zu informieren, kann der Nutzer auf die bereits seit April 2010 betriebene Datenbank „ROMARIN“ ausweichen. „ROMARIN“ bietet denselben Umfang wie „Madrid Express“.

ROMARIN: http://www.wipo.int/romarin/

HABM: Alicante News mit Fokus Schweden

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Schweden im Fokus.

Aus Schweden wurden bisher 18.145 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 1.859, im Jahr 2010 wurden bisher 1.787 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 66% auf Wortmarkenanmeldungen und 34% auf Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 9 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klassen 42 und 35.

Die meisten Anmeldungen stammen vom Pharmakonzern AstraZeneca (557), gefolgt von Sony Ericsson Mobile Communications (206), dem Pharmaunternehmen GE Healthcare Bio-Sciences (133), dem Haushaltswarenhersteller Electrolux (127) und dem Spirituosenhersteller V&S Vin & Sprit (113).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IX, X und XI

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IX, X und XI“

A 380 – Größte fliegende Marke bald größte Verlustmarke?

Foto: wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:A_380_meeting.jpg)

Die größte fliegende Marke, der A 380 von Airbus (EADS) macht mal wieder Schlagzeilen. Die Auslieferung der ersten Modelle verzögerte sich etliche Male, wodurch bereits ein Milliardenschaden entstand. Nun gestern ein Beinaheabsturz einer A 380 Maschine von Quantas wegen schweren Triebwerksschadens.

Quelle: Abendblatt

Alle A 380 dieser Gesellschaft stehen jetzt am Boden. Andere Fluggesellschaften werden über ähnliche Maßnahmen nachdenken. Die Börse hat schon reagiert. Der EADS-Kurs ist um ca. 4% gefallen. Die Marke A 380 von Airbus scheint ein Milliardengrab zu werden.

Im Markenregister des DPMA findet sich die Wortmarke „A380“ unter Registernummer 30137537. Mit Priorität vom 20.06.2001 genießt die Marke der Airbus Deutschland GmbH Schutz für Luftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten.

Besonders empfehlenswerte anwaltliche Fortbildung

Wir kennen das ja alle. Anwalt auf der Autobahn, gestresst und auf dem Weg zum Termin. Mal wieder hohes Tempo (200 km/h+x) und ein plötzlich auftauchendes Hindernis auf Fahrbahn. Was tun? Dieser Gedanke würde schon zum Unfall führen, da man bereits bei 200 km/h ca. 56 m/s zurücklegt.

Hier sind Automatismen gefragt. Diese kann man bei Fahrertrainings erlernen oder verfeinern. Eine der krasseren Varianten bietet die Firma Audi über das Programm Driving Experience an. Hinsichtlich des Preis-/Leistungsverhältnisses besonders zu empfehlen ist hierbei der Basis- oder Fortgeschrittenenkurs im Audi A8 4.2 Quattro TDI (350 PS) für lediglich 400,- € Tagespreis/Person inkl. sehr leckerer Verpflegung mit Fortbildungsurkunde.

Besonders viel Spaß hatten wir beim Hochgeschwindigkeitsverfolgungstraining auf der abgesteckten Rennstrecke (Fortgeschrittenenkurs). Vollgas, Anbremsen und Drift in die Kurve. Das Ganze mit einer Wagenlänge Abstand zum Vordermann mit einem 160.000,- € Fahrzeug ohne eigene Haftung.

Auch wenn „Freude am Fahren“ eine durchgesetzte BMW Wortmarke (DE30094731) ist, kommt sie beim neuen Audi A8 aufgrund „Vorsprung durch Technik“ (EM00621086, Inhaberin: AUDI AG) garantiert auf.

BGH: Vollmachtsnachweis – Abmahnung auch ohne Originalvollmacht

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08

Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH im Volltext

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.

HABM: Alicante News mit Fokus Spanien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Spanien im Fokus.

Aus Spanien wurden bisher 70.224 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 6.980, in den Jahren zuvor 6.902 und 7.306. Im Jahr 2010 wurden bisher 6.149 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 36% auf Wortmarkenanmeldungen. Bildmarkenanmeldungen stellen mit 63% die häufigste Anmeldeform dar. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 39 und Waren der Klasse 9.

Die meisten Anmeldungen stammen von der Kaufhauskette El Corte Inglés (354), gefolgt vom Kreditinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (318), der Telefongesellschaft Telefónica (200), dem Finanzunternehmen Bankinter (134) und dem Pharmaunternehmen Laboratorios Phergal (131).

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII“

Es gibt für alles eine passende Anwendung

macnews.de berichtet, dass Apple am 4. Dezember 2009 den Slogan „THERE’S AN APP FOR THAT“ beim United States Patent and Trademark Office als Marke angemeldet hat. Mit diesem Slogan wirbt Apple für den App Store. Für den Slogan wird Schutz in den Klassen 09, 35, 38 und 42 begehrt.

Darüber hinaus versucht Apple den Schutzbereich der US-Marke im Wege der internationalen Registrierung auf die Vertragsstaaten Australien, China, Europäische Union und Singapur zu erweitern, wobei die Anmeldung in Singapur vollständig zurückgewiesen wurde.

Jimmy Jump

Der WM-Pokal hat ihm nicht ausgereicht. Jaume Marquet alias Jimmy Jump will mehr. Er ist der bekannteste Flitzer der Welt. Seit 2002 befindet sich der Spanier auf dem langen Lauf zu sich selbst. Noch ist er nicht angekommen. Quelle: 11FREUNDE

11FREUNDE portraitiert Jaume Marquet alias Jimmy Jump und wir schauen, ob es eine entsprechende Marke gibt.

Gibt es.

Markenname: Jimmy Jump

Markennummer: EM05688551

Anmeldedatum: 14.02.2007

Inhaber: Concepcion, Cot Botella, Calle Isidre Nonell i Monturiol, 9, 08192 Sant Quirze del Vallès (Barcelona), ES

Waren & Dienstleistungen:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Konfektionskleidung für Damen, Herren und Kinder; T-Shirts; Unterwäsche.

Klasse 35: Körper- und Schönheitspflege, Lebensmitteln und Getränken, Geschenkartikeln in Läden und über weltweite Computernetze; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Verkaufsförderung für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Künstlernamen, Vergnügungen, Produktion von Shows.