Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.
Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:
Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.
Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Italien im Fokus.
Aus Italien stammen 58.658 Gemeinschaftsmarkenanmeldungen. Im letzten Jahr waren es 7.240, in diesem Jahr sind es bisher 5.302 Anmeldungen. Wortmarkenanmeldungen stellen einen Anteil von 40,5%, Bildmarkenanmeldungen einen Anteil von 58,1%. Am häufigsten wurden Marken für die Waren der Klasse 25, z.B. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, angemeldet.
Häufigste Anmelder:
Intesa Sanpaolo S.P.A. (788 Anmeldungen)
Barilla G. ER. Fratelli S.P.A. (444 Anmeldungen)
Artsana S.P.A. (176 Anmeldungen)
Banca Mediolanum S.P.A. (161 Anmeldungen)
Trudi S.P.A. (149 Anmeldungen)
Interessantes Detail: Während FERRARI mit 132 Anmeldungen noch Platz 9 belegt, logiert der Mutterkonzern FIAT unter ferner liefen.
Und was uns FIAT mit der jüngsten Bildmarke sagen möchte, ist uns nicht ganz klar:
EM 008334237, Nizzaklasse 11
Schuld an alledem ist der Volkswagenkonzern mit seiner starken Marke „VW“. Seit Jahren hat Volkswagen versucht, die DENIC zur Freigabe der Domain „vw.de“ zu bewegen. Die DENIC e.G. lehnte dies stets unter Hinweis auf ihre Domainrichtlinien ab.
Nunmehr hat der BGH dem Treiben ein Ende gesetzt, in dem er den ordentlichen Rechtsweg für die DENIC e.G. durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2008 beendete.
Das OLG Frankfurt hatte der DENIC per Berufungsurteil aufgegeben, nach den Domains „db.de“ (Deutsche Bahn AG), „hq.de“ (HQ Interactive Mediensysteme GmbH) und „ix.de“ (Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG) auch eine vierte Zweibuchstaben-Domain an den VW-Konzern freizugeben. Die Domain „vw.de“ leitet mittlerweile auf die „volkswagen.de“ weiter.
Anscheinend hatte die DENIC e.G. nunmehr die Nase gestrichen voll und hat sich in einer wahrlichen Nacht- und Nebelaktion zum 23.10.2009, 9:00 Uhr zur Freigabe einer ganzen Flut von neuen Domains, die bisher nicht registriert werden konnten, entschlossen.
Nachdem die DENIC eG gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 2008 verpflichtet gewesen wäre, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, entschied sich die in Frankfurt am Main ansässige Registrierungsstelle, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzureichen. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. In der Zwischenzeit hat sich die DENIC eG mit weiteren internationalen Domainregistrierungsstellen ausgetauscht, die bereits 2-buchstabige Domains registrieren und hat zudem eigene technische Tests durchgeführt, um sich technisch auf die Entscheidung des BGH vorzubereiten. Nach sorgfältiger Prüfung und nach Abwägung aller Risiken hat sich die DENIC eG nun im Sinne der Internet-Community entschieden, ihre Registrierungsrichtlinien zu liberalisieren. Dieser Entscheidung stand bisher im Wege, dass sehr alte oder fehlerhaft konfigurierte Resolverversionen, deren weitere Verwendung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei einem bestimmten Nutzungsszenario ein fehlerhaftes Verhalten aufweisen können.
Die DENIC e.G. macht es sich dabei diesmal einfach. Es wird keine Sunrise-Period für Marken- oder Firmennameninhaber geben. Es gilt „first come-first served“.
Hierdurch werden wieder die üblichen Profidomaingrabber zum Zuge kommen. Die sich daran anschließenden Kennzeichenrechtsstreitigkeiten sind programmiert.
Während Inhaber bekannter bzw. berühmter Firmenkennzeichen es aufgrund der „shell.de“ Entscheidung des BGH relativ einfach haben werden, Domains wie „bp.de“ (BP British Petrol) und „hp.de“ (Hewlett Packard) oder „gm.de“ (General Motors) herauszubekommen, dürften reine Markeninhaber es nach der „ahd“-Entscheidung des BGH schwer haben, passende Domains zu Marken wie „911“ (Porsche) oder „4711“ (Kölnisch Wasser) herauszubekommen.
Fazit: Goldene Zeiten für juristisch bewanderte Domaingrabber.
Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.
Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.
Reg.-Nr. 1049489
Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.
Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).
Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.
Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen jüngeren Marke besteht extreme Identität.
Aus dem Schriftsatz eines gegnerischen Rechtsanwalts.
Identität und Ähnlichkeit sind wichtige Rechtsbegriffe im Markenrecht. Sie entscheiden, ob ein relatives Schutzhindernis gemäß § 9 MarkenG oder eine Markenverletzung gemäß § 14 MarkenG vorliegt.
Einige Berufsgenossen wollen ihrer Rechtsauffassung scheinbar so viel Nachdruck verleihen, dass zwei Marken gerne als „sehr identisch“ oder sogar „extrem identisch“ bezeichnet werden.
Aber Moment mal! Ist der Begriff der Identität überhaupt Gradpartikeln zugänglich? Gibt es weniger und mehr Identität? Und was sagt Wikipedia dazu:
Das Identitätsprinzip besagt, dass ein Gegenstand A genau dann mit einem Gegenstand B identisch ist, wenn sich zwischen A und B kein Unterschied finden lässt.
Nachdem wir vor kurzem erfahren haben, was ein Kreiselmandat ist, folgt heute das Plätschermandat.
14.25 Uhr.
Rückruf der Mandantin in einer Markenanmeldeangelegenheit. Während des Gesprächs vernimmt der Autor ein sich wiederholendes Brummen und Klicken sowie ein unregelmäßiges plätscherndes Geräusch.
Nach kurzer Überlegung kommt der Autor für sich zum Schluss, dass die Mandantin in ihrer Fotokammer steht, im Hintergrund ein Kopierer läuft und sie Fotos im Entwicklungsbad wendet.
Am Ende des Gesprächs packt den Autor seine Anwaltsneugier und fragt bei der Mandantin nach, was das denn für interessante Geräusche seien.
Antwort: „Ach, ich bin im Home-Office und meine Waschmaschine läuft. Ich liege gerade in der Badewanne und entspanne mich.“
Fazit: Wenn man schon mit Anwälten spricht, sollte man sich anderweitig entspannen.
Vielleicht ist es auch eine weiße Bildmarke auf weißem Grund?
Nein, offenbar hat es das Amt versäumt, die Wiedergabe der Wortmarke in das dazu vorgesehene weiße Feld einzufügen. Das Aktenzeichen wurde unkenntlich gemacht, der Rest sieht so aus, wie es uns das HABM übermittelt hat.
Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG
[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]
die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.
Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.
Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.
Tatsächlich werden Widersprüche aus Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG wohl nur selten verzeichnet werden, da gerade Nichtinhaber von eingetragenen Marken wohl noch seltener eine Markenüberwachung am Laufen haben. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der neu eingetragenen Konfliktmarke diese zur Kenntnis zu nehmen und wirksam Widerspruch einzulegen, wohl eher als gering einzustufen.
Nichtsdestotrotz kann man die Bemühungen des BMJ erkennen, die ordentlichen Instanzgerichte weiter zu entlasten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert, dass zum 01.11.2009 die Dokumentenannahme des Dienstgebäudes München, Cincinnatistraße 64, geschlossen wird.
Für Briefpost gilt dann ausschließlich die Großkundenanschrift
Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.
Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.
Ein Beispiel für eine eingetragene Hörmarke, die aus einem Geräusch besteht und als Sonagramm dargestellt wird, ist das Brüllen des MGM-Löwen.
Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation
Einer Hörmarke muss daneben abstrakte Unterscheidungseignung zukommen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien nicht der Fall sein. Fezer (Markengesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 594) erläutert anschaulich: „So wie ein Roman keine Wortmarke, kann eine Oper keine Hörmarke sein; es fehlt die Einheitlichkeit der Marke.“
Auch die bloße akustische Wiedergabe eines Textes (Gesang) wird regelmäßig nicht als markenfähig angesehen. Wird der Gesang jedoch mit einer Melodie unterlegt, kommt der Marke regelmäßig abstrakte Unterscheidungseignung zu.
Das Beispiel einer solchen Marke ist das Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik.
Yahoo! Inc.
Ferner muss eine Hörmarke die notwendige Herkunftsfunktion aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen.
In der Regel nicht unterscheidungskräftig sind Hörmarken, die nur aus einem einzigen Ton bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform dürfen die Waren oder Dienstleistungen durch die Hörmarke auch nicht beschrieben werden. Das Knacken von Knäckebrot wäre zum Beispiel nicht unterscheidungskräftig für Brot und Backwaren (Klasse 30), das Muhen einer Kuh ist nicht unterscheidungskräftig für Milch (Klasse 29) und das Motorengeräusch nicht für Fahrzeuge (Klasse 12).
Der Großteil der eingetragenen Hörmarken besteht aus unterscheidungskräftigen Melodien, wie beispielsweise den Fox-Fanfaren.
TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION
Eine der bekanntesten deutschen Hörmarken (wenn nicht die bekannteste) dürfte die Melodie der Deutschen Telekom AG sein. Mangels Verfügbarkeit der Datei können wir Ihnen an dieser Stelle nur ein vergleichbares Gedüdel des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Cisco präsentieren.
Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.
Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.
Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.
Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen. Weiterlesen „Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009“→
Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.
Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).
Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).
Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206). Weiterlesen „Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?“→