Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IV

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Basics: Die Nutzung von Exportmarken

Viele Unternehmen haben Produkte in ihrem Sortiment, die zwar in Deutschland produziert, jedoch ausschließlich im Ausland angeboten werden. Diese Prozedur ist in der Nahrungs- und Genussmittelbranche sehr beliebt.

Beispiel: Die Beck’s Brauerei braut das St. Pauli Girl in Deutschland. Das Bier wird allerdings nur in den USA verkauft.

Diese Produkte werden häufig mit sogenannten Exportmarken gekennzeichnet. Im obigen Beispiel existiert die deutsche Wortmarke „ST. PAULI GIRL“ (Az. 395 07 702) aus dem Jahr 1995, eingetragen für „Bier, alkoholfreies Bier und alkoholarmes Bier“ (Klasse 32).

Frage: Werden solche Exportmarken im Inland benutzt?

Denn für die Geltendmachung von Rechten aus der Marke sowie die Aufrechterhaltung des Markenschutzes bestimmt § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke im Inland ernsthaft benutzt werden muss.

Doch hilft § 26 Abs. 4 MarkenG weiter. Danach gilt als Benutzung im Inland auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Norm enthält eine Erleichterung für Exportmarken. Unter Anbringen ist die körperliche Verbindung von Marke und Ware zu verstehen. Im Zweifelsfall muss der Markeninhaber diese Verbindung nachweisen. Das bloße Vorlegen von Etiketten reicht für einen Beweis nicht aus.

Wird das St. Pauli Girl also nicht nur in Deutschland gebraut, sondern findet auch die Anbringung der Marke auf der Ware in Deutschland statt, liegt eine Inlandsbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG vor.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben III

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Basics: Die Teilung einer Marke

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.

Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.

Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.

Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.

Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.

Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.

Google Wave und das Markenrecht

Die Ankündigung von Google Wave als zentrale Kommunikationsplattform hat bereits eine große Welle gemacht. Wave soll mehreren Nutzern gleichzeitig die Möglichkeit bieten, sich in Echtzeit zu unterhalten und Informationen wie Fotos, Videos, Karten, Dokumente oder in sonstiger Form auszutauschen.

Aber wie sieht es mit Wave als Marke aus?

Auf die Anmeldung einer Wave-Marke hat Google bislang verzichtet. Dabei ist zu bedenken, dass sich das Zeichen von anderen Google Produkten – wie Mail, Maps, News, Docs – insoweit unterscheidet, als dass letztere für die zu kennzeichnenten Dienstleistungen beschreibend sind. Eine Markenanmeldung war daher weder nötig noch möglich.

Wave ist für die zu kennzeichnenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Zusatz kann als Marke geschützt werden.

Im Bereich der EU und MMA/PMMA gibt es bereits einen Strauß von Wave-Marken. Die Klassenverzeichnisse treffen zwar nicht den Kern von Google Wave, sind aber u.a. eingetragen für „Computersoftware“ oder „Bereitstellung von Online-Publikationen“.

Da die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen nicht ganz fernliegend ist, bleibt es spannend, ob sich ein Markeninhaber von Google auf den Schlips getreten fühlt.

In diesem Zusammenhang könnte man durchaus einen Blick auf THOMSON LIFE werfen (EuGH, Urt. v. 10.06.2005, C-120/04):

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren

Tja, auch sowas kann passieren:

Unser Widerspruchsverfahren wurde ausgesetzt, da gegen die Widerspruchsmarke selbst Widerspruch erhoben worden ist.

Das Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke wurde aber auch ausgesetzt, da wiederum Widerspruch gegen die Widerspruchsmarke 2 in dem Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke 1 erhoben worden ist.

Noch Fragen?

HABM: Alicante News mit Fokus Deutschland

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Deutschland im Fokus. Als größtes Land Europas (Population und Wirtschaft) stellte Deutschland im Jahr 2008 auch den Spitzenreiter bei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen.

Im Jahr 2008 wurden aus Deutschland 15.542 Gemeinschaftsmarken beim HABM angemeldet. Davon entfielen 68% auf Wortmarkenanmeldungen, gefolgt von 30% Bildmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Waren der Klasse 09 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klassen 42 und 35.

Häufigste Anmelder:

  1. Deutsche Telekom AG (1.503 Anmeldungen)
  2. Daimler AG (1.030 Anmeldungen)
  3. BASF SE (718 Anmeldungen)
  4. Lidl Stiftung & Co. KG (709 Anmeldungen)
  5. REWE-Zentral AG (670 Anmeldungen)
  6. Bayerische Motoren Werke AG (528 Anmeldungen)
  7. NYCOMED GmbH (506 Anmeldungen)
  8. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (483 Anmeldungen)
  9. Volkswagen AG (416 Anmeldungen)
  10. Bayer AG (390 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Harmonisierungsamt führt jetzt korrekte Amtsbezeichnung!

In den Empfangsbescheinigungen des HABM betitelte sich das Amt monatelang als Oharmonisierungsamt. Die tägliche Ansicht dieses Fehlers nötigte den Autor letztlich dazu, das HABM auf diesen Fehler aufmerksam zu machen. Der OAMI E-Filing Technical Support bestätigte nun die Korrektur dieses Fehlers. Das deutsche Template sei bei der Umstellung auf das neue E-Filing nicht ganz sauber umgesetzt worden. In der Kopfzeile prangt jetzt die korrekte Amtsbezeichnung.

Vorher:

OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

Nachher:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

Unglückliche Markenfindung

Bei der Namensfindung sollte stets die Bedeutung des anzumeldenden Zeichens sorgfältig überprüft werden. Und dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens in der Muttersprache.

Berühmtes Beispiel für eine nicht so geglückte Namenswahl ist der Mitsubishi Pajero. In spanisch sprachigen Ländern wird das Fahrzeug unter dem Namen Montero angeboten. Pajero bedeutet in der spanischen Vulgärsprache Wichser, was den Verantwortlichen erst nach der Markteinführung des Fahrzeugs zur Kenntnis gelangt ist.

Der Ford Pinto wurde flux in Corcel umbenannt, nachdem man feststellte, dass pinto in Brasilien ein kleines männliches Geschlechtsteil bezeichnet.

Der Fiat Uno dürfte in Finnland Probleme haben. Uno bezeichnet hier einen Trottel.

Der Sportartikelhersteller Reebok rief gar 53.000 Exemplare des Damen Laufschuhs Reebok Incubus zurück. Man wurde sich wohl erst nach Markteinführung gewahr, dass sich der Dämon Incubus an schlafenden Frauen vergeht.

Sowieso klingen mythologische Figuren meist gut. Diese haben allerdings auch eine reiche Geschichte.

Phaeton, der Sohn des Sonnengottes Helios, fährt den göttlichen Sonnenwagen zu Schrott und löst dadurch eine Katastrophe universalen Ausmaßes aus. Gerüchten zu Folge gibt es aber andere Gründe, warum sich Volkswagens Luxuskarosse nicht verkauft.

Man sollte auch davon Abstand nehmen, eine Fluggesellschaft Ikarus zu benennen. Ikarus konnte zwar fliegen. Doch flog er so hoch, dass die Sonne das Wachs seiner Flügel schmolz und er daraufhin ins Meer stürzte.

Basics: Überlegungen im Anschluss an die Markenanmeldung

Durchführung einer Markenüberwachung
Um die eingetragene Marke effektiv vor Nachahmungen zu schützen, ist eine Überwachung neu veröffentlichter Eintragungen notwendig. Die Durchführung einer Markenüberwachung ist einer Markenrecherche ähnlich. Bei einer nationalen deutschen Marke werden die Register des DPMA, des HABM und der WIPO auf identische und ähnliche Neueintragungen überwacht. Bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke werden ferner die Register der Mitgliedsstaaten der EU auf Neueintragungen hin unter die Lupe genommen. Werden identische oder ähnliche Neueintragungen drei Monate nach deren Veröffentlichung entdeckt, so kann sich der Markeninhaber mit dem kostengünstigen Widerspruch gegen die Neueintragung zur Wehr setzen und die Risiken eines späteren Verfahrens vermeiden.

Dokumentation der Benutzung
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Der Markeninhaber sollte daher die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dokumentieren, um den Einwand der Nichtbenutzung zu Fall bringen zu können. Ferner fordern manche Markenämter zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes einen Benutzungsnachweis. In den USA ist beispielsweise zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer eine Benutzungserklärung, ggf. mit Benutzungsnachweis, abzugeben.

Kennzeichnung der Marke
Sobald die Marke eingetragen ist, ist es dem Inhaber gestattet, die Marke mit dem Schutzrechtsvermerk ® zu versehen. Ein solcher Schutzrechtsvermerk ist nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ. Da es den Mitbewerbern oftmals nicht bekannt ist, dass es sich bei dem Zeichen um eine Marke handelt, kann es sinnvoll sein, durch das ® auf den Markenschutz des Zeichens hinzuweisen.

Erweiterung des Markenschutzes
Meldet der Inhaber einer nationalen Marke binnen sechs Monaten nach der Anmeldung eine identische Gemeinschaftsmarke oder identische Internationale Registrierung an, so kann er die Priorität seiner nationalen Marke „mitnehmen“ und auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder Internationale Registrierung übertragen. Der Anmelder hat hierzu eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
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