Markenrechtliche Irrtümer: Benutzung einer Marke

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass die Marke nach Eintragung ins Markenregister für 10 Jahre geschützt ist. Und zwar unabhängig davon, was der Markeninhaber mit seinem Markenrecht anstellt. Diese Auffassung ist jedoch falsch.

Eine Marke muss auch benutzt werden. Eine Legaldefinition für „Benutzung“ hat der Gesetzgeber unterlassen. Vielmehr wurde dies der Rechtssprechung überlassen. Als Faustformel kann man festhalten, dass unter eine ernsthafte Benutzung nur Handlungen fallen, die nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren entsprechen. Nur durch eine solche tatsächliche Benutzungshandlung kann die Herkunftsfunktion der Marke ausgeübt werden.

Damit dürften in der Regel beim Großkonzern nach Art und Umsatz höhere Anforderungen zu stellen sein, als an den einzelnen Kleingewerbetreibenden. Die Benutzungshandlungen müssen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume erfolgen. Sie müssen aber nicht den gesamten Zeitraum der jeweils 5-jahrigen Spanne ausfüllen.

Allerdings sieht das Markenrecht für den Markenanmelder eine fünfjährige Benutzungsschonfrist vor, in welcher das Markenrecht auch ohne Benutzung der Marke unangetastet bleibt. Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist durch ein Löschungsverfahren (§ 49 MarkenG) oder eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Der Markeninhaber sollte also unbedingt darauf achten, dass er seine Marke in den 5-jährigen Zeiträumen ernsthaft im wirtschaftlichen Verkehr (wenn auch nur zwischenzeitlich) nutzt, da diese sonst erfolgreich angegriffen werden kann und/oder eine seine Rechte aus der Marke gegen Dritte nicht mehr durchsetzen kann (siehe §§ 25, 43 u. § 51 Abs.2 MarkenG).

Markenrecht – Die Grundlagen für Wiederverkäufer

Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.

Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle. Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch. Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London eröffnet wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.

Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabels wie z.b. Etienne Aigner machen es ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.
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Weitere Statistik: nationale Markenanmeldungen

Zusätzlich zu den Statistiken über nationale Markenanmeldungen im Jahr 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt im aktuellen Blatt für PMZ weitere Zahlen veröffentlicht.

Nationale Markenanmeldungen nach dem Sitzland der Anmelder:

  1. Schweiz
    597 Anmeldungen / 402 Eintragungen
  2. Vereinigte Staaten
    539 Anmeldungen / 505 Eintragungen
  3. Bulgarien
    462 Anmeldungen / 16 ( ! ) Eintragungen
  4. Vereinigtes Königreich
    279 Anmeldungen / 202 Eintragungen
  5. Österreich
    251 Anmeldungen / 162 Eintragungen
  6. China
    218 Anmeldungen / 177 Eintragungen
  7. Niederlande
    212 Anmeldungen / 128 Eintragungen
  8. Japan
    151 Anmeldungen / 123 Eintragungen
  9. Frankreich
    116 Anmeldungen / 94 Eintragungen
  10. Spanien
    86 Anmeldungen / 46 Eintragungen

Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken

In einer heute veröffentlichten Erklärung hat das HABM die Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken für Mai angekündigt.

Das bisherige System aus Anmelde- und Eintragungsgebühr wird durch eine einzige Gebühr abgelöst.

Für eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke ist zukünftig nur noch ein Betrag von EUR 900,- (3 Klassen) zu zahlen. Dieser wird mit der Anmeldung der Marke fällig.

Eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird EUR 870,- (3 Klassen) kosten. Für jede weitere Klasse (> 3) fällt eine einzige Gebühr in Höhe von EUR 150,- an.

Die 40%ige Senkung der Gebühren für Gemeinschaftsmarken kann Auswirkungen aus den gesamten Binnenmarkt haben. Als erstes nationales Amt erklärte das UK IPO, dass das Amt eine Überarbeitung des Gebührensystems plane und eine Gebührensenkung für die Anmeldung einer nationalen britischen Marke in Aussicht stelle.

LEKO – Das Auto von IKEA

Mit der Ankündigung von LEKO, einem Konzeptauto mit modularem Design (z.B. nutzbar als Coupé und Cabrio), hat der schwedische Möbelgigant IKEA einen ziemlichen Medienwirbel verursacht. Die Präsentation des Fahrzeugs ist für den 31. März avisiert. Noch verhüllt ist LEKO auf der französischen Website zu sehen.

Bei der Aktion mag es sich jedoch nur um einen Aprilscherz handelt, wie z.B. der StyleSpion und off the record mutmaßen.

Aus markenrechtlicher Sicht wäre die Präsentation des Fahrzeugs namens LEKO grob fahrlässig. Es existiert weder eine nationale schwedische Marke namens LEKO, noch eine deutsche oder französische. Es gibt auch keine gleichlautende Internationale Registrierung. So kurzsichtig wird IKEA nicht gedacht haben.

Einzig eine Gemeinschaftsmarke namens LEKO ist vorhanden. Diese ist sogar auf ein schwedisches Unternehmen eingetragen, die Lek.O Candy Sverige AB, allerdings für die Waren „Gallerten (Gelees); Fruchtmuse; Brot, Feinbackwaren; Süßwaren; Zucker“.
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Statistik: Anmeldungen nach Bundesländern

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Statistik der Markenanmeldungen 2008 nach Bundesländern veröffentlicht. In der Rangfolge bringt die Statistik keine Überraschungen:

  1. Nordrhein-Westfalen 15.767
  2. Bayern 13.003
  3. Baden-Württemberg 9.145
  4. Hessen 5.628
  5. Berlin 5.087
  6. Niedersachsen 4.822
  7. Hamburg 3.869
  8. Rheinland-Pfalz 3.230
  9. Sachsen 2.546
  10. Schleswig-Holstein 2.213
  11. Brandenburg 1.010
  12. Sachsen-Anhalt 999
  13. Thüringen 910
  14. Mecklenburg-Vorpommern 644
  15. Saarland 601
  16. Bremen 600

Die Internationale Registrierung

Eine kurze Erklärung – in einfachen Worten:

Es gibt nationale deutsche Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Es gibt europäische Gemeinschaftsmarken, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU genießen. Es gibt jedoch keine Marke, die weltweiten Schutz genießt. Um Markenschutz außerhalb der EU zu erlangen, könnte der Anmelder einen Antrag bei jedem nationalen Markenamt stellen. Möchte der Anmelder Markenschutz z.B. in der Schweiz, in den USA und in Japan erlangen, müsste er drei verschiedene Anträge vor den jeweiligen nationalen Markenämtern stellen. Dass dies umständlich ist, liegt auf der Hand.

Wesentlich komfortabler ist eine Schutzrechtserweiterung nach dem Madrider System (internationale Registrierung). Besitzt der Anmelder eine deutsche Marke, so kann er den Schutz dieser Marke mit einem einzigen Antrag auf diejenigen Staaten erweitern, die dem Madrider System angeschlossen sind. Zurzeit sind dies 84 Staaten. Eine internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Markenämtern angemeldet worden wäre. Verwaltet werden die internationalen Registrierungen zentral von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.

Im obigen Beispiel müsste der Anmelder einen einzigen Antrag, der entweder auf Englisch oder Französisch zu verfassen ist, bei der WIPO stellen und dabei die Staaten Schweiz, USA und Japan ankreuzen. Nach Prüfung der formellen Voraussetzungen wird die WIPO den Antrag an die drei Markenämter weiterleiten.

Ist die internationale Registrierung eingetragen, bietet das Madrider System weiter die Möglichkeit, Adressenwechsel des Inhabers oder Rechtsübergänge durch einen einzigen Antrag anzuzeigen. Ferner kann die internationale Registrierung auch noch nach Eintragung auf weitere Staaten erweitert werden.

Weitere Informationen bietet die WIPO auf ihrer Webseite unter http://www.wipo.int/madrid/en/.

Google AdSense: Interessenbezogene Anzeigeneinstellung

Google ruft seit einiger Zeit weltweit Publisher auf, deren Datenschutzbestimmungen dem geänderten Datenschutzkonzept von Google anzupassen. Google möchte durch diese modifizierte Werbeform erreichen, dass die Interessen der Besucher durch das Registieren des Suchverhaltens erfasst werden und diese Informationen zukünftig bei der Einblendung von AdSense-Werbungen berücksichtigt werden. Hierdurch sollen angeblich die Einnahmen der Webseitenbetreiber, die Google AdSense-Werbung eingebunden haben, gesteigert werden. Diese Methode ist nicht unumstritten und stößt vielfach auf Kritik.

Ohne Übernahme jeglicher Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit könnte ein solcher Zusatz für die Datenschutzbestimmungen folgendermaßen aussehen:

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Cookies zur Schaltung der interessenbezogenen Google Anzeigen eingesetzt werden. Durch den Einsatz sogenannter DART-Cookies wird die Anzeigenschaltung anhand der Besuche unseres Internetangebots und anderen Seiten im Internet für Google ermöglicht. Die Informationen, die durch die DART-Cookies gespeichert werden, umfassen die Anzahl der einzelnen Nutzer, für die Anzeigen geschaltet wurden, die Anzahl der Nutzer, die auf die Anzeigen geklickt haben, und die Anzeigen, auf die sie geklickt haben. Nutzer können die Verwendung des DART-Cookies deaktivieren, indem sie die Datenschutzbestimmungen des Werbenetzwerks und Content-Werbenetzwerks von Google aufrufen (http://www.google.de/privacy_ads.html).

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Das Oharmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Am 01.02.2009 hatte das HABM das neue e-filing-System für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen in Betrieb genommen. Das neue System funktioniert vorzüglich und ist auf dem aktuellen Stand der Technik. Da es im großen Umfang auf jQuery zurückgreift, dürfte sogar jedem Programmierer das Herz aufgehen.

Nach Einreichung der elektronischen Anmeldung wird automatisch eine Empfangsbescheinigung als PDF generiert. In der Kopfzeile hält sich bis heute hartnäckig der Fehlerteufel. „OHARMONISIERUNGSAMT“ heißt es dort. Das „O“ ist vermutlich ein Überbleibsel von dem spanischen Namen „OFICINA“.

OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
OHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

Statistik: nationale Markenanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Zahlen für 2008 veröffentlicht. Letztes Jahr wurden 73.903 Markenanmeldungen beim Amt eingereicht und damit 3% weniger als im Jahr 2007 (76.165 Anmeldungen).

Keinen Rückgang verzeichneten hingegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland. Gegenüber 3.377 Anmeldungen im Jahr 2007 stiegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland auf 3.829 im Jahr 2008.

Interessant ist die Zahl der Anmeldungen, die es letztendlich zur Eintragung geschafft haben. Von den 73.903 Markenanmeldungen wurden 50.259 Verfahren mit einer Eintragung abgeschlossen. Gründe für die 23.644 nicht eingetragenen Markenanmeldungen können mangelnde Gebührenzahlung und (wohl größtenteils) entgegenstehende absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sein.

Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.

Priorität und Registernummer

Während sich die Priorität einer Marke stets nach dem Anmeldetag richtet, sortiert das Deutsche Patent- und Markenamt seine Markenrolle nach dem Eintragungsdatum.

So erklärt sich, dass die prioritätsälteste deutsche Marke die Registernummer 2075 führt.

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Anmeldedatum 20.05.1875
Eintragungsdatum 23.01.1895

Die Registernummer 1 führt hingegen die fast 20 Jahre jüngere Wortmarke PERKÊO.

Anmeldedatum 01.10.1894
Eintragungsdatum 16.10.1894

Ruhigstellung der Mandantschaft

Termin beim LG Düsseldorf.

Die Mandantschaft ist mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überzogen worden. Die Parteien sind erbitterte Konkurrenten. Die Stimmung zwischen den Parteien ist vergiftet. Gegenstandswert 150.000,- EUR. Da tritt die gegnerische Anwältin in den Flur.

Sie hat alles, was man braucht. Jedenfalls soviel, um den Geschäftsführer der eigenen Mandantschaft für eine Zeit lang vom anstehenden Termin abzulenken.

Hat ihr aber nichts genutzt. Antrag auf Erlass der eV wurde zurückgewiesen.

Internationales Jahr der Astronomie 2009

Das Markenblog informiert über die Patentsammlung anlässlich des „Internationalen Jahrs der Astronomie 2009“

Anlässlich des „Internationalen Jahrs der Astronomie 2009“ der UNESCO bietet das Deutsche Patent- und Markenamt die Gelegenheit, technische Aspekte der Astronomie aus einem relativ unbekannten Blickwinkel zu betrachten.

Link

ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.

Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
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Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.