Der Bundesgerichtshof stellt in einem jüngeren Urteil noch einmal klar, dass ein
rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG (Markenrechtsverletzung) ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.05.2011, I ZR 20/10
Eine Markenrechtsverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird.
Wird dagegen die Unternehmensbezeichnung auch auf den Waren angebracht oder mit diesem Zeichen für die Waren oder Dienstleistungen geworben und der Verkehr dadurch zu der Annahme veranlasst, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Markeninhaber vertreibt, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor.