In Auslegung der Regelungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stellt der BGH in seiner Fleurop-Entscheidung in Abweichung zu den EuGH-Entscheidungen Banabay, Louis Vuitton und Eurochallenges folgendes fest:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 -MOST-Pralinen).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12
Der BGH versucht hier in einer weiteren Google-Adwords einschränkenden Entscheidung den ihm vom EuGH überlassenen Entscheidungsspielraum auszuschöpfen. Die nationale Google-Adwords-Rechtsprechung des BGH läuft damit mehr und mehr auf eine Case Law Konstellation zu, die immer unübersichtlicher zu werden droht. Eingebrockt hat diese Entwicklung uns der EuGH mit seiner Pro-Google-Ausrichtung.
Die restriktive Auslegung der lockeren EuGH-Vorgaben durch den BGH zeigt, dass auch dieser gerne teilweise das Rad der Zeit zurückdrehen möchte, da es eigentlich von Grund auf nicht verständlich sein kann, dass bei einer Internetkampagne hinterlegte W e r b e worte, die deckungsgleich mit fremden Wortmarken und kennzeichnungskräftigen Firmennamen sind, zunächst einmal nicht zu einer Kennzeichenrechtsverletzung führen sollen, bloß weil diese Werbeeinblendung in der Internetsuchmaschine nicht unmittelbar/sichtbar die fremde Marke und das Firmenkennzeichen zeigen. Dies ist bei einem Quelltext einer Webseite auch nicht anders, wobei hier der Konsens besteht, dass dies eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Der BGH ist folglich gut beraten, die restriktive Auslegung fortzuführen und somit weiter Rechtssicherheit – von Gerechtigkeit wollen wir erst gar nicht reden – herzustellen. Leider hilft dieses Urteil mal wieder nur den großen Playern am Markt, die auf eine Vertriebsorganisation verweisen und am Markt eine gewisse Bekanntheit vorweisen können.
Das Ergebnis dieser BGH-Rechtsprechung ist abermals mehr als ungerecht.
Beispiel: Der nur regional mit einer Werkstatt vertretene Reifenhändler „Reifen Peter“ darf nach dieser Rechtsprechung auf keinen Fall den Markennamen der Reifenhändlerkette „Vergölst“ als Adword hinterlegen, ohne das er in der eingeblendeten Google-Werbung explizit zunächst darauf hinweist, dass er kein Vergölst-Händler ist. Damit ist die Google-Werbung faktisch nichts mehr wert bzw. er würde sogar gezwungen sein, für Vergölst indirekt Werbung zu machen.
Der regionale Vergölsthändler seinerseits darf aber problemlos als Adword „Reifen Peter“ hinterlegen und so Kunden von „Reifen Peter“ zu sich locken. Gerecht?