Toblerone ändert Logo und Verpackung, nicht mehr „schweizerisch“.

Das Matterhorn, einer der höchsten Berge der Alpen, ziert die Verpackung der Toblerone und ist beispielsweise auch in der internationalen Registrierung Nr. 1533540 „TOBLERONE“ enthalten.

Links: Foto von Giachen's World auf Unsplash.
Matterhorn links, Auszug aus der internationalen Registrierung Nr. 1533540 rechts.

Das Matterhorn stellt eine Schweizer Herkunftsangabe dar. Die Herkunftsangabe darf frei verwendet werden, sofern sie zutreffend ist, d.h. sofern die fraglichen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich aus der Schweiz stammen. Das schweizerische Markenschutzgesetz regelt hierzu, dass die Herkunft eines Lebensmittels dem Ort entspricht, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.

Da ein Teil der Produktion der Toblerone Schokolade aus der Schweiz in die Slowakei verlegt wird, muss nun auch die Darstellung des Matterhorns als Schweizer Herkunftsangabe weichen. Die neue Verpackung soll ein neuer, generischer Gipfel zieren.

Die Schweiz pflegt zahlreiche Regelungen in Bezug auf „Swissness“. Auch in Deutschland sind verschiedene Regelungen in Bezug auf die Verwendung von herkunftshinweisenden Angaben zu beachten. So sind Marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Rechtlich und praktisch bedeutsam ist der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG. Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

Beispiele deutscher geographischer Herkunftsangaben sind Aachener Printen, Holsteiner Tilsiter, Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst.

Pressemitteilung des DPMA vom 13.07.2022

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vereinigte Arabische Emirate: Beitritt zum Madrider System

Die Vereinigten Arabischen Emirate treten dem Madrider System der internationalen Registrierung bei. Ab dem 28.12.2021 wird es möglich sein, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf die Vereinigten Arabischen Emirate im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Weitere Informationen wird die WIPO in Kürze bekanntgeben.

Das Madrider System wächst damit auf 125 Staaten.

Prehm & Klare Cup – WTC Open

Prehm & Klare Tennis Cup

Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB können seit über 21 Jahren mit der Erfahrung von über 8.000 erfolgreich durchgeführten Markenanmeldungen beim Schutz von Namen und Marken helfen. Unsere Erfahrungen reichen über die Grenzen Europas hinaus. Aufgrund der Betreuung großer weltweiter Markenportfolios in weit über 100 Ländern haben wir ein sehr großes Netzwerk, auf das wir zurückgreifen können.

Prehm & Klare Rechtsanwälte haben eine hohe Sportaffinität und betreuen neben der KSV Holstein Kiel auch viele Eigenmarken von Topsportlern, insbesondere im Tennisbereich. Daher ist es ein logischer Schritt, auch bei der Förderung im Nachwuchsbereich als Sponsor aufzutreten.

Siehe auch: ESTESS Schleswig-Holstein – Startseite | Facebook

Das Foto zeigt die Veranstalter und die Finalisten Frauen. und Männer. Das Turnier ging über 3 Tage vom 28.06.2021-30.06.2021.

EuGH: Markenbenutzung und Handlungen Dritter

Ein klassischer Fall: nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden sich weiterhin Verbleibsel der Verletzungshandlung auf Webseiten Dritter. Der Gläubiger fordert nun vom Schuldner die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Zu Recht? Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte oftmals schon, da diese dem Verletzer regelmäßig umfangreiche Beseitigungspflichten auferlegen (siehe auch Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen).

Im konkreten Fall war es so, dass sich der Schuldner zur Unterlassung der Benutzung eines Zeichens verpflichtete, dieses Zeichen allerdings über die Suchmaschine Google weiterhin auf mehreren Websites mit Unternehmenseinträgen finden ließ. Der Schuldner verteidigte sich damit, er habe lediglich eine Eintragung in dem Verzeichnis Das Örtliche in Auftrag gegeben und diese Eintragung gelöscht. Zu weiteren Bemühungen sei er nicht verpflichtet, da er nie Einträge auf anderen Websites beantragt habe.

Das OLG Düsseldorf stellte dem EuGH hierzu die Frage: „Nimmt ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Eintragung erwähnt wird, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch ist, eine Benutzung dieser Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 vor, wenn die Eintragung selbst nicht von ihm platziert worden ist, aber von dem Betreiber der Website von einer anderen Eintragung übernommen worden ist, die der Dritte in die Marke verletzender Weise platziert hat?“

Der EuGH antwortete: „Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37). Der Ausdruck „benutzen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordert nämlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).“

Urteil des EuGH vom 02.07.2020, Rechtssache C-684/19

IPO UK klont Unionsmarken, internationale Registrierungen zu UK-Marken

Inhaber von Unionsmarken und internationalen Registrierungen mussten bisher darum bangen, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Markenschutz im Vereinigten Königreich zu stehen. Diese Sorge nimmt das IPO UK den Inhabern nun: Am 01.01.2021 klont das IPO UK alle eingetragenen Unionsmarken und internationalen Registrierungen mit der Benennung der Europäischen Union zu vergleichbaren UK-Marken.

Dieser Vorgang erfolgt automatisch und kostenfrei, eine Mitwirkung der Inhaber der Unionsmarken und internationalen Registrierungen ist nicht erforderlich.

Der Klon wird dieselben Daten besitzen wie die Ausgangsmarke und denselben Status besitzen wie eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs angemeldete nationale Marke. Geklonte Marken sind an der Registernummer UK009 gefolgt von der Registernummer der Unionsmarke oder internationalen Registrierung zu erkennen.

Beispiel: Aus der Unionsmarke Nr. 000139964 „Mercedes-Benz“ der Daimler AG vom 01.04.1996 wird die vergleichbare UK-Marke Nr. UK009000139964 „Mercedes-Benz“ der Daimler AG vom 01.04.1996.

Inhaber von eingetragenen Unionsmarken und internationalen Registrierungen werden somit weiterhin einen Markenschutz im Vereinigten Königreich besitzen.

Davon abweichend ist allerdings die Situation in Bezug auf Unionsmarken und internationale Registrierungen, die angemeldet, aber bis zum 01.01.2021 nicht eingetragen sind. Diese anhängigen Anmeldungen werden nicht automatisch geklont. Anmelder haben vielmehr die Gelegenheit, eine vergleichbare UK-Marke unter Beibehaltung des Anmeldetags der Unionsmarke oder der internationalen Registrierung kostenpflichtig bis zum 30.09.2021 beim IPO UK zu beantragen.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: BIPR

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

DPMA: Nichtigkeits- und Verfallsverfahren

Seit dem 01.05.2020 können Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts sowie wegen Verfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt vollständig durchgeführt werden. Dies war zuvor nur bei den ordentlichen Gerichten möglich.

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden. Eine Klage ist aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt ist ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist.

Im Vergleich zu Gerichtsverfahren können die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein.

Pressemitteilung des DPMA: https://www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/20200429.html

Plexiglas- und Spuckschutzscheiben

Wer heutzutage in Coronazeiten ein Geschäft, eine Arztpraxis oder Behörde mit Kundenkontakt betritt, steht vor der sogenannten Spuckschutz- oder Plexiglasscheibe.

Der Vertrieb dieser Ware läuft entsprechend auf Hochtouren. Amazon und Ebay ist entsprechend voll von Spuckschutz Angeboten bzw. Plexiglas Aufstellern.

Was die Verkäufer bei diesen scheinbar goldenen Zeiten für Acrylschutzscheiben übersehen haben ist, dass sowohl „Plexiglas“ als auch „Spuckschutz“ eingetragene Wortmarken im einschlägigen Warenbereich der Schutzscheiben sind, da diese unter Möbel oder Vitrinen subsumiert werden können.

Aus diesem Grund hagelt es derzeit Abmahnungen gegen die Spuckschutz- und Plexiglasscheiben Verkäufer, und die goldene Zeit der Verkaufens wandelt sich schnell in juristische Frustration.

Also Achtung! Acrylschutzscheiben nicht markenmäßig als Plexiglasscheibe oder Spuckschutzscheibe bewerben.

Coronakrise! Wir gucken nach vorn. Wer wird der große Gewinner der Krise werden?

Fast alle Inhaber von Handelsgeschäften, die zwangsweise von der Regierung aufgrund der Coronakrise geschlossen worden sind, stehen derzeit vor einem Trümmerhaufen, der täglich größer wird. Wann die Schließung zurückgefahren wird, ist derzeit noch nicht absehbar – man spricht von vielen Monaten. Es droht täglich alles noch schlimmer zu werden. Notstandsgesetze, Ausgehverbote, Rezession, Arbeitsplatzverlust, Insolvenzen, Bankrun usw. Unsere Mandanten sind natürlich auch betroffen. Aber was macht der Händler, der plötzlich auf einem Berg von Ware sitzt, die er jetzt nicht mehr stationär verkaufen kann?

Wohl dem, der schon einen parallelen Online-Handel aufgezogen hat.  Die Versendung von Ware scheint nach unseren Informationen noch zu funktionieren.

Die Händler stehen zudem Schlange bei amazon. Und da haben wir unseren großen Profiteur von der Krise. Schon jetzt ist das Warenbestellaufkommen bei amazon erheblich gestiegen und es wird noch ganz erheblich weiter steigen, wenn die Krise länger derart anhält. Auch Käufe über Ebay ziehen merklich an.

Sichtlich werden erhebliche Marktanteile gerade neu verteilt und wenn der Kunde erst einmal bemerkt, dass er z.B. seinen Tee sicher und einigermaßen günstig  und schnell auch online bekommt, wird er nach der Krise diese Gewohnheit vielleicht nicht mehr umstellen.

Schnelles Umdenken ist jetzt also angesagt!

Aber Obacht! Das blinde Verkaufen von Ware auf Mega-Plattformen wie amazon und Ebay ziehen erhebliche juristische Gefahren nach sich und es sind speziell bei amazon Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die einen erfolgreichen Markteintritt erleichtern. Bei amazon wird von den Händlern eine sogenannte amazon brand registry für die Verkaufsprodukte bzw. den Namen des Händlers gefordert und unerlässlich, weil man sonst seine Produkte nicht so präsentieren darf wie man es möchte.

Man braucht also eine eingetragene Marke – vorzugsweise eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA.

Da man eine amazon brand registry nur mit einer eingetragenen Marke (eine angemeldete Marke reicht nicht) durchführen kann, sollte die Markeneintragung tunlichst schnell erfolgen.

Hier trifft man aber auf das nächste überraschende Problem, den Amtsschimmel. Noch vor der Coronakrise dauerte eine gut und ordnungsgemäß durchgeführte Markenanmeldung bis zur Eintragung ca. 3 Monate. In Zeiten der Coronakrise besteht die Gefahr, dass diese Zeit sich erheblich ausdehnen wird, weil weniger Mitarbeiter mehr Anträge meistens von zu Hause aus bearbeiten werden.

Es gilt also schnell zu sein und sich einen Marktvorteil zu sichern!

Das DPMA hält für eine Extragebühr von 200,- EUR die Möglichkeit vor, seine Marke in einem beschleunigten Verfahren eingetragen zu bekommen. Die durchschnittlichen Eintragungszeiten liegen dann derzeit bei ca. 1 Monat, wenn die Markenanmeldung formal korrekt und das Klassenverzeichnis ordnungsgemäß und nicht zu kompliziert erstellt wurde. Jede Art von Abweichung von der Norm führt zu längeren Bearbeitungszeiten.

Fazit:  Wer noch eine Marke zu Eintragung bringen will, um seine Chancen im Online-Vertrieb abzusichern bzw. zu steigern, sollte tunlichst sofort im beschleunigten Verfahren beim DPMA seine Marke anmelden.

P.S. Von der Anmeldung einer EU-Marke sollte man unbedingt absehen, da die Eintragungsdauer einer EU-Marke unabkürzbar (es existiert kein Verfahren der beschleunigten Prüfung) mindestens 5 Monate beträgt.

Weiterlesen: unsere Beiträge zur amazon brand registry

EUIPO: Pandemie Status

Ab dem 16.03.2020 werden die Mitarbeiter*innen des EUIPO von zu Hause aus arbeiten. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des EUIPO sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Marken– und Designanmeldungen werden weiterhin angenommen und bearbeitet. Alle Fristen, die zwischen dem 09.03.2020 und 30.04.2020 enden, wurden bis zum 01.05.2020 verlängert. Die aktuellsten Neuigkeiten finden Sie auf der Webseite des EUIPO: euipo.europa.eu/ohimportal/de/news

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: WIPTO

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Dieses Exemplar der WIPTO – World International Patent and Trademark Observer aus Warschau und einem Bankkonto in Vilnius zeichnet sich durch die Seltenheit aus, dass ein Stempel, eine Unterschrift und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite vorhanden sind.

BGH: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen

Photo by Nadine Shaabana on Unsplash

Die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die große Gefahr von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Normalfall ist es redlich, wenn der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Denn das ist es schließlich, was die Parteien vereinbart haben.

In besonderen Fällen kann die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Der BGH hat es im Urteil vom 23.10.2019 wie folgt formuliert:

„Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat -vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts -und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.“

BGH, Urteil vom 23.10.2019, I ZR 46/19 – Da Vinci

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: DPMA (!)


Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist stopp.png

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Momentan ist eine Rechnung im Umlauf, die das Logo des Deutschen Patent- und Markenamts sowie eine Unterschrift von Personen aus dem Marken- und Designbereich enthält und zur Zahlung einer bestimmten Summe auf ein ausländisches Konto auffordert. Das DPMA hat bereits Strafanzeige gestellt.

Malaysia: Beitritt zum Madrider System

Das Madrider System wächst und wächst. Während es im nächsten Monat in Brasilien in Kraft treten wird, ist auch Malaysia bestrebt, dem System der internationalen Registrierung beizutreten. Eine entsprechende Verordnung soll spätestens im Oktober verabschiedet werden. Mit der internationalen Registrierung besteht die Möglichkeit, den Schutz einer Heimat- oder Basismarke auf weitere Staaten zu erstrecken. Das System hat derzeit 105 Mitglieder, die 121 Staaten abdecken.

Bei Fragen zum Markenschutz in Malaysia beraten wir Sie gerne.

Brasilien: Beitritt zum Madrider System

Der brasilianische Senat hat eine Verordnung vorgeschlagen, die den Beitritt Brasiliens zum Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) betrifft. Künftig soll es damit möglich sein, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Brasilien im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Die Verordnung muss noch durch den Präsidenten des Landes unterzeichnet werden. Es wird erwartet, dass diese im Oktober in Kraft treten wird.

Update: Das Madrider System tritt in Brasilien am 02. Oktober 2019 in Kraft.

Bei Fragen zum Markenschutz in Brasilien beraten wir Sie gerne.

„Oktoberfest“ – EUIPO wird den Markenschutz verweigern

Wiener Klassifikation 7-2013

Vor nahezu genau drei Jahren erregte die Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München beim Europäischen Markenamt EUIPO große Aufregung. München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Unter Reiseveranstaltern, Händlern und Unternehmen, die sich rund um das große Volksfest positioniert hatten, entstand die Angst vor juristischen Konflikten und dem möglichen Versiegen dieser Einnahmequelle. Über die Markenanmeldung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen wurde bundesweit berichtet.

Im Zuge der Berichterstattung informierten wir über die Möglichkeit gegen diese Markenanmeldung vorzugehen.   Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf.

Eine solche Bemerkung Dritter haben wir für einen Mandanten beim EUIPO eingereicht.  Hier können Sie unsere Bemerkung zur Markenanmeldung einsehen.

Nach telefonischer Information des Europäischen Markenamtes schließt sich das EUIPO nun unseren Argumenten an und wird die Markeanmeldung umfänglich zurückweisen.

Sowie der entsprechende Beschluss öffentlich wird werden wir weiter berichten.

Selbstverständlich stehen der Stadt München gegen die Entscheidung des EUIPO Rechtsmittel zur Verfügung. Es muss schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke von einer  Beschwerde vor dem Europäischen Gericht ausgegangen werden, so dass das letzte Kapitel in dieser Markengeschichte noch nicht geschrieben sein dürfte.

Würden Sie Nivea und Nevius verwechseln?

Der Markeneigentümer und Weltkonzern Beiersdorf aus Hamburg will in dieser Frage eine Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen und ist dabei schon zweimal gescheitert. Ein drittes Mal kündigt sich gerade an.

Dieser markenrechtliche Streit läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Angriffsebene ist die abstrakte Klärung, ob die Marken Nevius und Nivea insbesondere hinsichtlich der Nizzaklasse 03 (Körperpflegemittel) als zu ähnlich und damit verwechslungsfähig zu beurteilen sind.

Das DPMA (Deutsche Patent und Markenamt) hat die Verwechslungsgefahr verneint und Beiersdorf mit Nivea in die Schranken gewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.

Beiersdorf wollte dies natürlich nicht auf sich bewenden lassen und ist in die Beschwerde zum BPatG (Bundespatentgericht) gegangen. Schließlich will man die Marke Nivea weiträumig freihalten. Die mündliche Verhandlung hierzu findet am 02.07.2019 in München vorm 27. Beschwerdesenat des BPatG statt. Im Vorwege der mündlichen Verhandlung hat der Senat bereits einen rechtlichen Hinweis gegeben. Demnach scheint es so, dass Beiersdorf wieder auf der Strecke bleibt.

Den rechtlichen Hinweis finden Sie hier.

UPDATE 17.06.2019: Kanzleiwechsel bei Beiersdorf (nunmehr die dritte Kanzlei) und Terminsverlegung auf den 20.08.2019.

Die zweite Angriffsebene von Beiersdorf ist die gerichtliche Ebene über die zuständigen Kennzeichenkammern zur Untersagung der Benutzung des Zeichens NEVIUS im geschäftlichen Verkehr. Gezielt wird dabei darauf abgestellt, dass die Marke NEVIUS in goldenen Buchstaben auf schwarzer Flasche (siehe links) verwechslungsfähig mit den NIVEA Produkten von Beiersdorf sei.

Der Streitwert in dieser Sache wurde von Beiersdorf entsprechend hoch angesetzt, um den Markeninhaber von NEVIUS finanziell in die Ecke zu drängen.

Die von Beiersdorf angerufene Kennzeichenkammer des Landgerichts Hamburg sah die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen jedoch anders als die Klägerin und erteilte Beiersdorf eine Abfuhr. Das Urteil finden des LG Hamburg finden Sie hier.

Beiersdorf ist erwartungsgemäß in die Berufung gegangen. Die Sache liegt jetzt beim OLG Hamburg. Sollte Beiersdorf vorm Bundespatentgericht unterliegen, dürfte ein Sieg vorm OLG Hamburg nicht einfacher werden.

Wir werden weiter berichten.

RA Prehm von Prehm & Klare RAe

www.markenservice.net

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPATD

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist stopp.png

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Das IPATD informiert den Anmelder, dass seine Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen worden sei und geeignet sei, in das „International Patent and Trademark Directory“ eingetragen zu werden. Der Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr: 1.493,00 EUR.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPATD“