Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPO – Intellectual Property Office

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vor diesem besonders dreisten Kandidaten warnt selbst das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
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Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners

road-sign-663360_640Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.

Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!

Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus:

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BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

Foto von Stephan Baumann
Foto von Stephan Baumann
Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen

yahooIm Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.

Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.

Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.

Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.

Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.

Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.

Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.

Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Der heutige Kandidat, das EPR – European Patent and Trademark Registration mit angeblichen Niederlassungen in Brüssel, München und Madrid und einer Bankverbindung in Bulgarien, möchte gerne 1.985,65 € von Ihnen haben.
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Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.

EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

obs/McDonald's Deutschland
obs/McDonald’s Deutschland
Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
„MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
Bildquelle: obs/McDonald’s Deutschland

DPMA: Änderung der Markenverordnung

DPMAAm 24.06.2016 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung in Kraft getreten. Damit wird unter anderem hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll.

Außerdem ist bei der Wiedergabe der Marke künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

EM 2016: Abmahngefahr!

goalkeeperDer MarkenBlog stellt heute die EM-Marken vor. Es handelt sich dabei anlässlich der Fußball EM 2016 von der UEFA angemeldete Marken. Die UEFA geht dabei analog der FIFA zu Fußballweltmeisterschaften vor. Es wird ein ganzer Blumenstrauß an Marken angemeldet und an dann an die diversen Partner lizenziert.

Das, was die Sponsoren teuer bezahlten, wird aber sehr häufig blauäugig auch von Nichtlizenzpartnern wie dem Supermarkt um die Ecke, dem T-Shirtverkäufer über eBay, der Waschstraße als Give-away usw. genutzt.

Diese Lizenzverstöße verfolgt die UEFA gnadenlos. Es erfolgt zunächst eine Abmahnung mit einem hohen Streitwert (250.000,- EUR Streitwert und mehr sind der Regelfall) durch UEFA-Partner-Anwälte und wenn nicht binnen sehr kurzer Frist das unterlassen wird, was gefordert wurde, segelt auch schon die einstweilige Verfügung ins Haus. Für Kleingewerbetreibende ist dann häufig die Panik groß, weil nunmehr schon die 10.000 EUR Kostenmarke in Sichtweite rückt.

Aber dem nicht genug. Nachdem man alle Sachen verschrottet hat (Beseitigungsanspruch der UEFA) kommen dann auch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hereingeflattert. Eine eigentlich kleine Lizenzverletzung weitet sich damit zum Flächenbrand aus. Also Finger weg von den UEFA-Marken!

Die Unionsmarke und der Brexit

Victory Regent StreetIn zwei Wochen ist es soweit: Am 23.06. fragt das Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union die britischen Staatsbürger in England, Schottland, Wales und Nordirland, ob das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union bleiben oder die Europäische Union verlassen soll.

Im Fall des Austritts stellt sich für die Inhaber von Unionsmarken die Frage, was mit ihren Markenrechten im Vereinigten Königreich geschieht. Mehr dazu im Markenblog.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Verzeichnis von Landesmarken und Zentrales Grundregister für Marken und Patente

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Heutiger Kandidat: Verzeichnis von Landesmarken oder auch Zentrales Grundregister für Marken und Patente mit gar wundersamen Formulierungen.
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Zoll: Jahresstatistik 2015

Zoll+Jahresbericht+2015Der Jahresstatistik des Zolls lassen sich zahlreiche Daten zur Tätigkeit der Zollverwaltung entnehmen. So haben die Zolldienststellen im Jahr 2015 rund 4 Millionen Waren im Gesamtwert von 132 Mio. Euro beschlagnahmt. Die im Wert höchste Kategorie stellt persönliches Zubehör wie Brillen, Taschen, Uhren und Schmuck, die im Gesamtwert von 65 Mio. Euro beschlagnahmt wurden. Der DIHK schätzt, dass in Deutschland bereits Zehntausende Arbeitsplätze verloren gegangen sind, die OECD spricht von einem weltweiten Markt mit gefälschten Produkten im Wert von mehreren Milliarden US-Dollar jährlich.

Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls in München ist der bundesweite Ansprechpartner für alle Rechteinhaber. Hier kann ein sogenannter Grenzbeschlagnahmeantrag für Deutschland und für die gesamte EU gestellt werden.

Quelle und Download: Die Zollverwaltung: Jahresstatistik 2015

DPMA: Wichtiger Hinweis für Nutzer von DPMAdirektWeb

DPMADas Deutsche Patent- und Markenamt bittet alle Markenanmelder, die im Zeitraum vom 01.03.-08.03.2016 eine Marke über das Portal DPMAdirektWeb angemeldet haben, mit der Markenabteilung unter der Telefonnummer 089 2195 1013 Kontakt aufzunehmen. Aufgrund technischer Probleme seien ca. 600 Markenanmeldungen nicht ordnungsgemäß erfasst worden. Welche Anmeldungen betroffen sind, könne das Amt allerdings nicht ermitteln und insoweit die Anmeldungen auch nicht selbst wiederherstellen (Quelle: Legal-Patent). Anmeldungen, die über die Software DPMAdirekt eingereicht wurden, sind nicht betroffen.

Indisches Markenamt löscht 200.000 Anmeldungen

Das ging nach hinten los!

Der Weg von der Anmeldung zur Eintragung einer indischen Marke dauert gewöhnlich mehrere Jahre. Um dem Bearbeitungsrückstau Herr zu werden, hat das indische Markenamt einen drastischen Schritt unternommen: Es hat kurzerhand 200.000 Markenanmeldungen gelöscht. Die Löschungen erfolgten ohne Anhörung des Markenanmelders und sollten beanstandete Anmeldungen beseitigen, die vom Anmelder bisher nicht korrigiert wurden. Die auf einem Softwarealgorithmus basierende Löschung eliminierte jedoch wesentlich mehr Anmeldungen und auch solche, die vom Anmelder korrigiert, aber vom Amt nicht weiter bearbeitet wurden. Die Klärung des gesamten Ausmaßes der Löschung wird Monate in Anspruch nehmen. Rechtsanwälte vor Ort wurden eingeladen, eingereichte Anmeldungen mit dem verbliebenen Bestand beim Amt abzugleichen. In der Folgezeit werden wir Mandanten über das Schicksal ihrer Anmeldung informieren.

WIPO: Markenanmeldungen 2015

wipo+2015 Die World Intellectual Property Organization hat eine
Infografik für die Anmeldungen einer internationalen Registrierung 2015 veröffentlicht. Danach wurden im Jahr 2015 49.273 Anmeldungen bei der WIPO eingereicht. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 2,9 %.

Die meisten Anmeldungen stammen aus den USA und Deutschland. Die aktivsten Markenanmelder sind Novartis, Lidl, L’Oreal und Philips.

Die Top Klassen sind Klasse 9 (Elektrische Apparate und Instrumente), Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung) und Klasse 42 (technologische und wissenschaftliche Dienstleistungen).

Infografik: Marken 2015
Quelle: WIPO

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Umbenennung des HABM in EUIPO

Ab dem 23.03.2016 trägt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), und die Gemeinschaftsmarke wird fortan als Marke der Europäischen Union bezeichnet.

Unseriöse Unternehmen könnten sich diese Umbenennung zu Nutze machen und Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen mit dem Anschein amtlicher Dokumente an Markenanmelder oder Markeninhaber versenden.

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BGH: Keine Löschung einer Marke wegen Beeinträchtigung eines lokalen Unternehmenskennzeichens

Foto von Stephan Baumann
Foto von Stephan Baumann

Die Nachteile des Unternehmenskennzeichens

BGH, Beschluss vom 15.10.2015, I ZB 44/14 – LIQUIDROM: „Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.“

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EU-Markenanmeldung bis zum 23.03.2016 günstiger

03HABM

Beeilen Sie sich!

Die Umstellung der Reform des europäischen Markenrechts läuft auf vollen Touren. Am 23.03.2016 ist es dann soweit. Das jetzige Gemeinschaftsmarkenamt HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) wird zum EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) umbenannt und zugleich ein neues Gebührensystem für die Anmeldung von EU-Marken, die jetzt Unionsmarken heißen, eingeführt. Noch bis zum 23.03.2016 hat man die Möglichkeit, zu alten, größtenteils günstigeren Konditionen eine EU-Marke anzumelden. Bis zum Stichtag beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR.

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OLG Düsseldorf: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft

"inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

Keine automatische Haftung des Geschäftsführers

Nachdem der BGH im Wettbewerbssachen entschieden hatte, dass der Geschäftsführer nicht zwangsläufig aufgrund seiner Organstellung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, überträgt das OLG Düsseldorf diese Rechtsprechung auf Markensachen.

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