BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

240px-BGH_-_Palais_2Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben schon böse Erfahrungen mit dieser Rechtspraxis gemacht und waren sehr überrascht davon, dass in Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten die Schutzwirkung des Gesellschaftsmantels für den Geschäftsführer elegant umgangen werden kann. Gängige Praxis bei einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung einer typischen klein- oder mittelständischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) oder auch UG war es nach alter stetiger Rechtsprechung des BGH, nicht nur die Gesellschaft anzugehen, sondern auch den Geschäftsführer/Vorstand persönlich haftend als Gesamtschuldner mit abzumahnen. Am häufigsten erwischte es aus der Natur der Sache Geschäftsführer einer GmbH, da diese Kapitalgesellschaftsform am weitesten verbreitet ist. Hierdurch wird der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen zum Schuldner insbesondere der Anwalts- und Gerichtskosten.

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Nico Rosberg markenrechtlich falsch beraten

pdbreen, Creative Commons Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)Wie DIE WELT heute berichtet, hat die FIFA mal wieder peinlich ihre Muskeln spielen lassen und unserem Formelfahrer Nico Rosberg die neue von Nationalstolz geprägte Helmillustration mit dem Weltpokal verboten.

Ein Schelm wer da gleich denkt, dass der Engländer Hamilton den deutschen Teamkollegen aus Neid bei der FIFA verpfiffen hat. Die Engländer waren bei der WM 2014 mal wieder kläglich in der Vorrunde ausgeschieden.

Genauso kläglich hat Nico Rosberg aber sogleich die Fahne wieder eingezogen, da sein Management ihm Glauben machte, dass „die Rechtslage eindeutig sei und kein Handlungsspielraum bestehe“.

Dazu kann man nur sagen: Schade Nico! Schade Mercedes! Bei Eurem Background hättet Ihr der FIFA mal die Stirn bieten können. Deutsche Kennzeichengerichte hätten das im Eilverfahren vermutlich nicht gegen Euch entschieden.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: TPR

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

TPR

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPTMR

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Das Schreiben des IPTMR erreichte unseren Mandanten einen Tag nach Einreichung der Anmeldung. Erhöhte Vorsicht ist geboten!

IPTMR

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

BGH schränkt Google-Adwords-Werbung weiter ein – Fleurop-Entscheidung

In Auslegung der Regelungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stellt der BGH in seiner Fleurop-Entscheidung in Abweichung zu den EuGH-Entscheidungen Banabay, Louis Vuitton und Eurochallenges folgendes fest:

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 -MOST-Pralinen).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12

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BGH in Sachen Tippfehlerdomain wetteronline.de

In einer brandaktuellen Entscheidung zur Tippfehlerfehlerdomain „wetteronlin.de“ versagt der BGH dem bekannten deutschen Wetterdienst „wetteronline.de“ die Anerkennung eines schutzfähigen Namensrechts/Firmenkennzeichenrechts und setzt damit seine Domaingrabber freundliche Rechtsprechung fort.

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Geschmacksmuster heißt jetzt eingetragenes Design

DPMASeit dem 01.01.2014 heißt das Geschmacksmuster eingetragenes Design.

Ferner heißt das Geschmacksmustergesetz jetzt Designgesetz (DesignG; genau genommen Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design).

Mit den neuen Bezeichnungen soll dem zeitgemäßen Sprachgebrauch in den Fachkreisen Rechnung getragen werden, so das Deutsche Patent- und Markenamt.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Widerspruch: Deutsche, die Englisch sprechen

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in jeder der 20 Amtssprachen der EU eingereicht werden. Daneben muss eine zweite Sprache gewählt werden, bei der es sich um eine der 5 Sprachen des Amtes handelt muss.

Als deutscher Anmelder bzw. als deutsche Kanzlei wählt man gewöhnlich Deutsch als erste Sprache und Englisch als zweite Sprache. Diese Wahl bestimmt unter anderem, in welchen Sprachen ein Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geführt werden kann.

Wir dürfen jetzt erstmalig folgendes erleben: Ein deutscher Anmelder wird durch eine deutsche Kanzlei vertreten. Die erste Sprache der Anmeldung ist Deutsch, die zweite Sprache ist Englisch. Gegen die Anmeldung wird Widerspruch erhoben. Von einem deutschen Unternehmen, vertreten durch eine deutsche Kanzlei. Als Verfahrenssprache wählt die Kanzlei Englisch.

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LG Braunschweig zur Kündigung einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

jägermeister+underbergEine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem sich die Parteien regelmäßig verpflichten, die Markenrechte des anderen zu achten und durch die Vornahme bzw. das Unterlassen bestimmter Handlungen weitere Konflikte zu vermeiden. Die Abgrenzungsvereinbarung dient der einvernehmlichen Streitbeilegung.

Im Jahr 1974 haben die Inhaber der Marken „Jägermeister“ und „Underberg“ eine solche Vereinbarung abgeschlossen, die im Wesentlichen die Verwendung der Farben grün und orange zwischen den Parteien regelt. Die Vereinbarung enthält keine Regelungen zur Kündigung. Jägermeister sprach nunmehr die Kündigung dieser Vereinbarung aus, Underberg hat der Kündigung widersprochen.

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DPMA: Online-Anmeldung für Marken und Geschmacksmuster

DPMADas Deutsche Patent- und Markenamt plant ab November 2013 die Einführung von Online-Anmeldungen für Marken und Geschmacksmuster. Bisher standen ein Formular, wahlweise als DOC oder PDF, und die Software DPMAdirekt zur Verfügung.

Die Online-Variante DPMAdirekt WEB soll im Gegensatz zur Software DPMAdirekt ohne Signaturkarte funktionieren und den Anwender in sieben Schritten durch die Anmeldung führen.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

BPatG: Jahresbericht 2012

BPatG+Jahresbericht+2012Das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht für 2012 veröffentlicht und informiert über die Entwicklungen in den einzelnen Rechtsgebieten, die im Jahr 2012 stattgefunden haben.

Bei den acht Marken-Beschwerdesenaten gingen 1.307 Beschwerden ein (2011: 1.303). Nachdem 1.334 Beschwerdeverfahren abschließend erledigt werden konnten, waren zum Jahresende 2012 noch 1.564 Verfahren anhängig (2011: 1.591).

Bundespatentgericht Jahresbericht 2012

Im Jahresbericht hat das Bundespatentgericht außerdem Leitsätze zu den einzelnen Markenformen zusammengestellt. Für abstrakte Farbmarken gilt folgendes:
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: DMP-Agentur/DMPA

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Das Schreiben der DMP-Agentur verwendet das Logo des Deutschen Patent- und Markenamtes und nennt selbige Bezeichnung im weiteren Schreiben. Es wird zu erhöhter Aufmerksamkeit beim Erhalt gleichartiger Schreiben geraten.

dmp-agentur

Weitere Informationen: Warnung des DPMA

World Intellectual Property Day 2013

WIPOAm 26. April ist der jährliche Welttag des geistigen Eigentums.

Dieses Jahr werden unter dem Motto „Creativity – The next Generation“ zukunftsgerichtete Fragen diskutiert. Der World Intellectual Property Day wurde ins Leben gerufen, um auf die Immaterialgüterrechte und gewerblichen Schutzrechte im Alltag aufmerksam zu machen. Die Mitgliedsstaaten der WIPO begleiten diesen Tag mit Kampagnen und Veranstaltungen. In Deutschland findet erstmalig eine dezentrale bundesweit koordinierte Veranstaltungsreihe der deutschen Patentinformationszentren in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und weiteren Institutionen statt.

Pressemitteilung des DPMA vom 10. April 2013.

World Intellectual Property Day bei der WIPO.

Die WIPO hat außerdem eine Karte der weltweiten Kampagnen und Veranstaltungen zusammengestellt:

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EU plant Senkung der Gebühren bei Markenanmeldungen

Die EU plant die Reformierung der Gebühren bei Markenanmeldungen. Zur Zeit betragen die Kosten für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) 900,00 EUR bis zu 3 Nizzaklassen, jede weitere Klasse kostet zusätzliche 150,00 EUR.

In Zukunft sollen die Kosten für eine Anmeldung in 1 Klasse 775,00 EUR betragen, eine Anmeldung in 2 Klassen 825,00 EUR und eine Anmeldung in 3 Klassen 900,00 EUR – letzteres also wie bisher. Jede weitere Klasse soll weiterhin zusätzliche 150,00 EUR kosten.

Nach Ansicht des zuständigen Komitees soll die reduzierte Gebühr für 1- und 2-Klassen-Marken vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

Die Gebührenreform muss noch vom Europäischen Parlament verabschiedet werden und soll im Frühjahr 2014 in Kraft treten.

Die Gebührenreform (verringerte Kosten für 1- und 2-Klassen-Marken) soll ferner in allen Mitgliedsstaaten der EU zum Tragen kommen, so dass auch Anmelder einer deutschen Marke davon profitieren würden.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.03.2013

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben, Teil 22

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Markenregistrierungen 2012 – Deutschland verliert, EU steigt

Der Markenblog hat eine interessante Gegenüberstellung der erfolgten Markeneintragung 2012 in Deutschland, Österreich, Schweiz und der EU bereitgestellt. Es zeigt sich, dass die Markeneintragungen in Deutschland stark eingebrochen sind und EU-Markenanmeldungen im Trend liegen.

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Veröffentlicht in Recht

Kroatien als 28. Mitgliedsstaat bei der EU-Gemeinschaftsmarke

Die europäische Gemeinschaftsmarke wächst wieder. Ab dem 01. Juli 2013 wird bei der Beantragung einer EU-Gemeinschaftsmarke automatisch Kroatien als 28. Mitgliedsstaat mit registriert. Die EU-Markenanmeldung wird dadurch nicht teurer. Die Amtsgebühren für eine elektronische EU-Markenanmeldung betragen somit immer noch 900,- EUR für bis zu drei Nizzaklassen sowie 150,- EUR für jede weitere Klasse. Unbedingt zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits ab dem 01. Januar 2013 getätigte EU-Markenanmeldungen nationale kroatische Marken und Firmennamen und sich daraus ergebende mögliche Konfliktrechte zu berücksichtigen haben.

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Das anwaltliche Abschlussschreiben

Das anwaltliche Abschlussschreiben ist in der Regel ein Instrument, das nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung eingesetzt wird und sehr häufig im Marken- und Wettbewerbsrecht zum Zuge kommt. Das Abschlussschreiben hat formaljuristisch gesehen die Aufgabe, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen.

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