Basics: Vererbung von Marken

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.

Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars „Sexy Cora“ darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.

Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.

® und ™

Das ® ist das Symbol für eine eingetragene Marke (Registered trade mark). Dem Verkehr soll hierdurch signalisiert werden, dass registerlicher Markenschutz besteht.

Das ® darf – muss aber nicht – als Hinweis auf eine eingetragene Marke verwendet werden. Die Betonung liegt auf „eingetragen“. Besteht überhaupt kein Markenschutz oder befindet sich die Marke noch in der Anmeldung (letzteres str.), stellt die Verwendung des ® eine wettbewerbswidrige Irreführung und Schutzrechtsanmaßung nach §§ 3, 5 UWG dar.

Das ® darf ferner nur bei der Kennzeichnung solcher Produkte verwendet werden, für die die Marke Schutz genießt. Das ® darf beispielsweise nicht bei der Kennzeichnung von „Schokolade“ verwendet werden, wenn die Marke nur für „Limonade“ eingetragen ist.

Bei der Platzierung des ® ist der Verwender weitgehend frei. Das ® kann sowohl rechts oben wie rechts unten platziert werden. Auch andere Platzierungen sind möglich, solange der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem so gekennzeichneten Zeichen um eine eingetragene Marke handelt.

Bei kombinierten Zeichen ist Vorsicht geboten. Ist nur ein Bestandteil eines Kombinationszeichens als Marke eingetragen, so darf das ® nicht an einer Stelle platziert werden, die dem Verkehr suggeriert, dass dem gesamten Kombinationszeichen Markenschutz zukomme.

Das ™ ist das Symbol für ein nicht als Marke eingetragenes Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (trade mark). Das ™ soll dem Verkehr darauf hinweisen, dass das so gekennzeichnete Zeichen vom Verwender wie eine Marke benutzt wird und möglicherweise eine Markenanmeldung bevorsteht. Der Verwender erhebt Ansprüche auf dieses Zeichen, diese werden ihm aber nicht garantiert.

Das Zeichen stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Es hat keinen rechtlichen Status. Aus der Benutzung erwachsen keine Ansprüche.

Die Verwendung des ™ sollte in Deutschland vermieden werden, da es unserem Rechtskreis fremd ist.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben IX, X und XI

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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BGH: Vollmachtsnachweis – Abmahnung auch ohne Originalvollmacht

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08

Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH im Volltext

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VIII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Google AdWords – Brechen jetzt alle Markendämme?

Google teilt heute mit, dass zum 14.September 2010 eine neue Richtlinie für die Buchung von Keywords in Kraft gesetzt wird.

Der Suchmaschinenriese Google setzt zum 14. September eine neue Richtlinie für die Buchung von Keywords in Kraft. Im Kern wird sie die Verwendung von Markennamen erlauben, auch wenn der Werbungtreibende nicht Inhaber der Marke ist.
Quelle: W&V

Demnach erlaubt Google jetzt wieder bei seiner AdWords-Werbung das Einsetzen fremder Marken als AdWord.

Der EuGH hatte in den Louis Vuitton und Eurochallenges-Entscheidungen Google von der Haftung für derartige Markenrechtsverstöße freigesprochen.

Nunmehr führt Google für sich einen Befreiungsschlag durch – anscheinend um Entlastung im eigenen Beschwerdemanagement für den Missbrauch von fremden Marken herzustellen.

Für Googles Werbekunden ist das aber kein Freibrief. In der Bananabay-Entscheidung des EuGH hat dieser viel mehr dargelegt, dass Werbung mit fremden Marken über Google AdWords-Kampagnen sehr wohl eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn z.B. der Konsument hinsichtlich der Markenherkunft verwirrt wird.

Google legt dies anscheinend dahingehend aus, dass AdWords erlaubt buchbar sind, diese Markennamen aber nicht als Werbetext in der Kampagne auftauchen dürfen.

Hoffentlich wissen die Google-Werbekunden das auch, die nämlich im Gegensatz zu Google für solche Verstöße in der Regel haften. Es scheint so, dass zukünftig viele ins offene Messer laufen werden.

IHK Schleswig-Holstein und WTSH GmbH: Markenrecht & Onlinehandel

Die IHK Schleswig-Holstein und die WTSH GmbH laden zur Informationsveranstaltung „Markenrecht & Onlinehandel“ ein:

Unter welchem Namen kann und darf ich meinen Online-Shop einrichten? Brauche ich im weltweiten Internet auch internationalen Markenschutz? Was ist zu beachten, wenn ich Markenprodukte anderer Hersteller vertreibe? Wie bewerbe ich diese, ohne fremde Rechte zu verletzen?

Dr. Matthias Krisch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wird diesen und weiteren Fragen nachgehen und aufzeigen, wie Domain-, Marken- und Namens- sowie Wettbewerbsrecht zusammenspielen.

Dienstag, 06.07.2010, von 14-17 Uhr
IHK zu Kiel, Haus der Wirtschaft, Bergstraße 2

Weitere Informationen und Anmeldung

Gerichtskosten steigen um 565%

Im Zuge der allgemeinen Wirtschaftskrise und angesichts der bevorstehenden Euro-Entwertung steigen die Gerichtskosten, die bei der Einreichung einer Klage zu zahlen sind, um 564,63%.

Waren bei einem Streitwert von 25.000,- EUR bisher Gerichtskosten in Höhe von 933,- EUR zu entrichten, so sind ab sofort 5.268,- EUR einzuzahlen oder zu überweisen.

Vielleicht hat das Landgericht Hannover die Gerichtskosten auch einfach nur auf einem Streitwert von 250.000,- EUR statt 25.000,- EUR berechnet.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VII

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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EuGH: Bananabay – Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

In seiner neuesten Entscheidung über Google AdWords (EuGH, Beschl. v. 26.03.2010 – Az. C-91/09 – Bananabay) führt der EuGH seine Rechtsprechungspraxis (siehe EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C 236/08 bis C 238/08 – Louis Vuitton und Eurochallenges) strikt fort.

Zu entscheiden hatte er hier über folgende Frage:

Ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt.

Der EuGH meint hierzu, dass die Nutzung einer fremden Marke als Keyword dann eine Markenverletzung sei, wenn dem Betrachter nicht klar wird, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber, sondern von einem Dritten stammen.

Inhaltlich deckungsgleich hatte der EuGH schon in Sachen Louis Vuitton und Eurochallenges argumentiert.

Was helfen uns diese vorgenannten Entscheidungen nun? Zunächst einmal leider gar nichts. Die verschiedenartige Auslegung dieser Urteile und Beschlüsse des EuGH in den juristischen Fachkreisen zeigt leider, dass den praktizierenden Rechtsanwälten mit diesen Urteilen nicht gedient ist.

Die Frage, ob eine Google-AdWords Werbung hinreichend deutlich eine Verwechslung ausschließt, also für den Durchschnittsinternetnutzer erkennen lässt, ob die in der AdWords-Kampagne beworbenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, haben nunmehr die nationalen Instanzengerichte und letztlich wohl in einigen Jahren wieder der BGH zu entscheiden.

Ob schon eine markenfremde URL im AdWords-Werbebanner als Unterscheidungskriterium dafür ausreicht, bleibt folglich ebenso abzuwarten wie ein konkretes Urteil dazu, ab wann die Grenze einer deutlichen Abgrenzung unterschritten wird.

Geholfen hat der EuGH mit seinen Rechtseinschätzungen zunächst einmal nur dem Werbegeschäftsprinzip von Google.

Die Kunst, eine Domain zu löschen

Haben Sie schon einmal versucht, binnen der Abmahnfrist eine .de-Domain löschen (CLOSE) zu lassen?

Bei der 1&1 Internet AG hat man anscheinend viel Spaß.

Trotz der Übersendung des offiziellen Faxformulars am 06.05.2010, wiederholten Anrufen bei den Hotlines, zwischenzeitlicher Einschaltung unserer Kanzlei, erneuten Telefonaten des Anwalts mit Fachhotlines und anwaltlichen Drohschreiben lässt sich die 1&1 Internet AG bis heute (17.05.2010) nicht erweichen.

Am Freitag lief die in der Abmahnung gesetzte Frist aus. Die einstweilige Verfügung ist von der Gegenseite bestimmt schon beantragt.

Bleibt wohl nur, den fast 5stelligen Schaden bei 1&1 später einzuklagen und im eV-Verfahren den Streit zu verkünden. 1&1 gaukelt in seinen TV-Spots Kundennähe vor. Die Realität sagt was anderes. Mal gucken, wie schnell die Rechtsabteilung von 1&1 auf diesen Blogbeitrag reagiert.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VI

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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Update: DPMA offline 12.02. bis 17.02.2010

Update zur Meldung vom 08.02.2010:

In der Zeit vom 12. bis 17. Februar 2010 werden im Markenbereich des Deutschen Patent- und Markenamts abschließende Arbeiten zur Integration der Verfahren zu Internationalen Registrierungen in das interne DV-System DPMAmarken durchgeführt.

In dieser Zeit kann mit dem DV-System nicht gearbeitet werden.

DPMAregister steht uneingeschränkt zur Verfügung, jedoch kommen zwischen dem 12. und 22. Februar 2010 keine neuen Informationen hinzu.

Quelle: DPMA

HABM: Gebührenzahlung und Priorität

Das Markenrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der seine Marke früher erworben hat, sich gegenüber demjenigen durchsetzen kann, der seine Marke erst später erworben hat – Prioritätsprinzip.

Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag.

Damit das Eingangsdatum der Anmeldung als Anmeldetag zuerkannt werden kann, muss die Grundgebühr innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung entrichtet werden. Die Zahlung muss innerhalb eines Monats auf eines der beiden Konten des Amtes erfolgen. Das HABM schickt keine Zahlungsaufforderung.

Wird die Zahlung binnen eines Monats versäumt, gewährt Regel 9 Abs. 1 GMDV dem Anmelder eine weitere Frist von zwei Monaten, die Grundgebühr zu entrichten. In diesem Fall gilt jedoch erst der Tag, an dem die Grundgebühr beim Amt eingegangen ist, als Anmeldetag. Das Versäumnis der ersten Zahlungsfrist wirkt sich somit nachteilig auf die Bestimmung der Priorität aus.

Werden die Gebühren auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht gezahlt, wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt.

Kostensenkung bei Geschmacksmusteranmeldungen

Wegfall der Auslagenpauschale für Bekanntmachungen

Die für Geschmacksmusteranmeldungen bislang zu zahlende Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in Höhe von 12 Euro je Muster wird nicht mehr erhoben. Das gilt für alle Geschmacksmuster, die ab dem 1. Januar im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden. Damit reduzieren sich die Anmeldekosten für eine Einzelanmeldung von 82 Euro auf 70 Euro. Innerhalb einer Sammelanmeldung von zehn oder mehr Mustern kostet ein Muster statt bisher 19 Euro nur noch 7 Euro.

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt, weitere Informationen