Dass der Schöpfer eines Logos nicht automatisch alle Rechte an diesem inne hat, klingt für Nicht-Juristen merkwürdig. Dass eine andere Person aber ungefragt mit diesem Logo werben darf, erscheint mehr als unglaubwürdig. Und doch machte der Kieler Grafiker Holger Franke genau diese Erfahrung.
1983 entwirft Franke als Mitarbeiter des „ide stampe – Büro für Gestaltung“ eine Karikatur für das Kieler Dentaldepot Stolzenburg: einen lächelnden Backenzahn namens Denti. Dann verschickt Stolzenburg die Grafik als Einladung an Zahnärzte. Dort findet Denti so regen Anklang, dass Folienaufkleber mit seinem Konterfei produziert und an die Zahnärzte verteilt werden – mit der Erlaubnis, diese in ihren Praxen zu benutzen. Die Zahnärzte sind hocherfreut, schließlich wirkt Dentis Fröhlichkeit der Angst so mancher Patienten entgegen. Ein Dentalmediziner klebt den lachenden Zahn sogar unter sein Praxisschild – als freundlicher Willkommensgruß an seine Patienten. Holger Franke freut die Beliebtheit seiner Schöpfung.
Diese Freude wandelt sich aber bald in Unmut. 1987 entdeckt Franke durch Zufall, dass sein Denti zu Werbezwecken eines Dentaltechnikers benutzt wird – mit Firmenaufdruck. Der Grafiker ruft den Dentaltechniker an und erklärt ihm, dass es ihm nicht erlaubt sei, mit dem Logo zu werben, da Franke der Urheber sei. Nach dem Telefonat scheint alles geklärt. Doch der Dentaltechniker wirbt weiterhin mit Denti. Franke klagt vor dem Kieler Amtsgericht – und scheitert kläglich. Doch warum? Schließlich ist Denti doch das alleinige geistige Erbe des Grafikers, möchte man meinen. Die Begründung des Gerichts: Für einen Urheberrechtsschutz hat Denti nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Das bedeutet, dass die grafische Darstellung nicht künstlerisch genug ist, um unter dem Schutz des Urheberrechts zu stehen.
Höchst ärgerlich für Franke – doch damit noch nicht genug. 1999 lässt der Zahntechniker Denti als Marke eintragen. Und plötzlich flattert diversen Kieler Zahnärzten ein Anwaltsschreiben in das Haus. In diesem werden die Zahnärzte darüber aufgeklärt, dass sie seit 1999 unerlaubterweise mit dem Logo Denti werben würden und das dieses eine eingetragene Marke sei. Aus diesem Grund sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Geld für die unberechtigte Nutzung zu zahlen. Die Sache liegt indes beim Kieler Landesgericht, wo im Februar verhandelt wird.
Der Fall Denti zeigt: wer sein Logo geschützt wissen möchte, darf sich nicht auf den Urheberrechtsschutz verlassen. Denn im Gegensatz zu einem komplexen Kunstwerk, wird ein Logo oftmals nicht vom Urheberschutz gesichert. Wer also nicht plötzlich für seine eigene Idee verklagt werden möchte, sollte sich unbedingt eine Marke schützen lassen.