Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.
Hierzu hat der Markenanmelder bzw. -inhaber einen geeigneten Benutzungsnachweis beim United States Patent and Trademark Office einzureichen sowie die hierfür erforderliche Gebühr zu zahlen. Der Zeitpunkt, zu dem der Benutzungsnachweis einzureichen ist, richtet sich ganz danach, ob man Anmelder einer nationalen US-Marke ist oder Inhaber einer internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die USA.
Bei der Anmeldung einer nationalen US-Marke wird diese zunächst auf ihre Formalitäten hin überprüft. Ergibt die Prüfung keine Mängel, so erlässt das USPTO einen Erteilungsbescheid, die Notice of Allowance. Der Markenanmeldung hat nun 6 Monate Zeit, den Benutzungsnachweis für seine angemeldete Marke zu führen. Bei der nationalen US-Marke ist der Benutzungsnachweis somit schon vor der Eintragung der Marke zu erbringen.
Bei der Anmeldung einer internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die USA wird diese ebenfalls auf ihre Formalitäten hin überprüft. Werden keine Mängel festgestellt, so wird die IR – im Gegensatz zur nationalen Marke – eingetragen. Der Benutzungsnachweis für die IR ist erst zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer zu erbringen.
In beiden Fällen ist ein weiterer Benutzungsnachweis bei der Verlängerung der Marke zu erbringen. Gelingt dem Markeninhaber dies nicht, wird die Marke von Amts wegen gelöscht.
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