Im Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.
Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.
Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.
Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.
Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.
Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.
Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.
Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.