Aus dem Schriftsatz der Gegenseite:
Die Marke besitzt hohe Kennzeichnungskraft, da sie auch als IR-Marke eingetragen ist.
Weiteres Vorbringen zur Kennzeichnungskraft der Marke erfolgte nicht. Die Behauptung trägt eher den Anschein einer Verzweiflungstat.
Allein die Eintragung als Internationale Registrierung führt mitnichten zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft.
Die bloße Eintragung einer Marke an sich verleiht nicht einmal eine normale Kennzeichnungskraft (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 185, 189).
Für die Feststellung der hohen Kennzeichnungskraft sind nach der Rechtsprechung des BPatG und BGH als nicht abschließende Faktoren der Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewandten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit heranzuziehen.