Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem sich die Parteien regelmäßig verpflichten, die Markenrechte des anderen zu achten und durch die Vornahme bzw. das Unterlassen bestimmter Handlungen weitere Konflikte zu vermeiden. Die Abgrenzungsvereinbarung dient der einvernehmlichen Streitbeilegung.
Im Jahr 1974 haben die Inhaber der Marken „Jägermeister“ und „Underberg“ eine solche Vereinbarung abgeschlossen, die im Wesentlichen die Verwendung der Farben grün und orange zwischen den Parteien regelt. Die Vereinbarung enthält keine Regelungen zur Kündigung. Jägermeister sprach nunmehr die Kündigung dieser Vereinbarung aus, Underberg hat der Kündigung widersprochen.
Das Landgericht Braunschweig gab Underberg Recht.
Sofern eine Abgrenzungsvereinbarung keine Regelungen zur Kündigung enthalte, sei diese nicht ordentlich kündbar.
Abgrenzungsvereinbarungen ohne Kündigungsregelungen gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Marken haben – anders als andere gewerbliche Schutzrechte – ein „ewiges Leben“. Daher ist es naheliegend, dass dies auch für markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen gilt (BGH GRUR 2011, 641 – „JOOP!“ Abs. 47). Nur auf diese Weise lassen sich Markenstrategien langfristig ausrichten und entsprechende Investitionen rechtfertigen.
(LG Braunschweig, Urt. v. 28.08.2013, Az. 9 O 2637/12)
Abgrenzungsvereinbarungen sind ein sehr beliebtes und sehr sinnvolles Mittel zur einvernehmlichen Streitbeilegung. Die Parteien sollten sich aber bewusst sein, dass sie sich mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zeitlich unbegrenzt binden.