Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.
Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.
Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.
Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.
In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
Wer sich hier als Sparfuchs hervortut und die Marke nicht verlängert, sondern neu anmeldet, muss den Verlust der älteren Priorität der Marke in Kauf nehmen. Die Folgen eines solchen Prioritätsverlustes können jedoch fatal sein und die Marke letztendlich wertlos machen.
Das gesamte Markenrecht wird vom Grundsatz der Priorität beherrscht. Solange keine Ausnahmetatbestände eingreifen, kann sich der Inhaber älterer Rechte gegen den Inhaber jüngerer Rechte zur Wehr setzen. So sprechen die in Widerspruchs-, Löschungs- und Verletzungsverfahren relevanten §§ 9, 12, 13 und 14 MarkenG von älteren Rechten.
Bei der Verlängerung der Marke wird die ursprüngliche Anmeldepriorität übernommen.
Bei einer Neuanmeldung der Marke beginnt die Priorität hingegen mit dem Tag der Neuanmeldung. Die ursprüngliche Anmeldepriorität entfällt.
Nehmen wir an, eine Marke wurde 1999 angemeldet. Ein Dritter meldete eine verwechslungsfähige Marke im Jahr 2004 an. Auf Grund der Priorität kann der Inhaber der 1999er Marke gegen den Inhaber der 2004er Marke vorgehen. Er besitzt die älteren Rechte.
Setzt sich der Inhaber der 1999er Marke nicht gegen den Inhaber der 2004er Marke zur Wehr, beispielsweise aus Unkenntnis der 2004er Marke, und nimmt statt der Verlängerung eine Neuanmeldung mit Priorität von 2009 vor, ist er nunmehr derjenige mit der jüngeren Marke. Der Inhaber der 2004er Marke kann sich nun gegen ihn zur Wehr setzen.
Fazit: Plant der Inhaber der Marke auch weiterhin die Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen mit der Marke, so ist eine Verlängerung vorzunehmen. Eine Neuanmeldung der Marke bringt den Verlust der ursprünglichen Priorität mit sich. Dieser Nachteil wird durch die geringeren Gebühren der Neuanmeldung nicht egalisiert.