Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.
Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.
Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.
Das OLG München bejahte die geltend gemachten Ansprüche der Markeninhaberin und stellt fest, dass das Markenzeichen weiterhin ausreichend unterscheidungskräftig sei. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil:
„Die (originäre) Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…).
Schließlich hat sich die Bezeichnung „Ballermann“ auch nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt (…), mit der Folge dass die Klagemarken ihre Unterscheidungskraft verloren hätten (…). Hierzu sind keine hinreichenden Umstände vorgetragen, wonach die Klagemarken in Folge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, geworden sind (…).
Dabei sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Annahme einer Umwandlung zur Gattungsbezeichnung zu stellen (…). Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung der Interessen des Inhabers einer Marke mit den Interessen der übrigen Marktteilnehmer an einer Verfügbarkeit des Zeichens festgelegt, dass der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke deren Inhaber nur entgegengehalten werden kann, wenn er auf dessen Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist (…)
Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder dargetan, dass und mit welcher Häufigkeit der Begriff „Ballermann“ von Dritten zur Bezeichnung von Partyveranstaltungen in Deutschland rein beschreibend verwendet worden wäre, noch, dass die Klagepartei oder die Markeninhaberin gegen derartige Verwendungen nicht vorgegangen wäre.
Ebenso wenig bietet der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die Markeninhaberin es unterlassen hätten, sicherzustellen, dass die Lizenznehmer, die die Klagemarken verwenden, im erforderlichen Maße auf den bestehenden Markenschutz hinweisen (…).
Demgegenüber kann allein die durch die Klageseite dargelegte (…), umfassende und jahrzehntelange Verwertung der Klagemarken „Ballermann“ als Kennzeichnung von in Deutschland angebotenen Partyveranstaltungen und eine hieraus resultierende Bekanntheit dieser Bezeichnung in Bezug auf derartige Partys nicht dazu führen, dass von einer allgemein beschreibenden Angabe für Partyveranstaltungen ausgegangen werden kann (…).“
Dieser Fall hat eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Streit um den Markennamen „Oktoberfest“. Hierzu lesen Sie gerne hier.