Kein Markenschutz für PEGIDA
Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) stehen der Anmeldung der Wortmarke PEGIDA die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Bezeichnung PEGIDA stehe als schlagwortartige Bezeichnung für eine Anti-Islambewegung in Deutschland und sei als solche mittlerweile bekannt. Daher werde der Verkehr diese Bezeichnung wegen seiner entsprechenden Verwendung in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel für ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Nach Ansicht des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stehen der Anmeldung der Bildmarke mit Wortelementen PEGIDA Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe f sowie Artikel 7 Abs. 2 UMV entgegen. Nach diesen Normen sind Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Wiedergabe der Anmeldung der Bildmarke mit Wortelementen PEGIDA:
In seiner Gesamtheit drücke das Anmeldezeichen eine ablehnende Haltung besorgter Europäer gegenüber einer unterstellten kulturellen Vereinnahmung Europas durch die Religion des Islam aus. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung als Oberbegriff für überstaatliche und nationale Gesetze, die demokratische Grundprinzipien reflektieren und verkörpern, sei vorliegend speziell auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu verweisen, die jeweils die Religionsfreiheit schützen. Die Art einer kritischen Diskussion gehöre zwar zu einer rechtsstaatlichen Demokratie und verstoße insofern nicht gegen die Prinzipien der öffentlichen Ordnung. Vorliegend gehe es aber um eine markenrechtliche Registrierung, die darauf abziele, die Registrierung für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Zudem könne von dem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs, der dem islamischen Glauben angehört, die Aussage „Patriotische Europäer gegen Islamisierung des Abendlandes“ als Beleidigung ihrer Religion angesehen werden.
Quellen: DPMA/Zurückweisung der Anmeldung durch das EUIPO
Kommentar RA Prehm: Während das Deutsche Patent- und Markenamt sich vorsichtshalber auf die angeblich fehlende Unterscheidungskraft des vorliegenden Kunstwortes/Akronyms „PEGIDA“ zurückzieht, lehnt sich das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit seiner politisch wertenden Einschätzung wirklich weit aus dem Fenster. Auf jeden Fall eine mutige Entscheidung. Ob diese Entscheidung richtig war, werden wir bei diesem Markenanmeldeversuch nicht erfahren, da der Anmelder keine Beschwerde eingelegt hat.