Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.
Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.
In dem konkreten Rechtsstreit wehrte sich die Markeninhaberin gegen den Konkurrenten Milka, der zwei Schokoladentafeln auf den deutschen Markt brachte, die zusammengefügt vom optischen Eindruck her annähernd quadratische Hälften bildeten. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzen die streitgegenständlichen Ausstattungen die Rechte der Klägerin aus der Marke DE 2913183. Sie beeinträchtigen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke in unlauterer Weise, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Aufgrund gerichtsbekannter Umstände hat das LG Köln die Quadratform als überragend bekannt angesehen, ohne dass es auf eine Verkehrsbefragung im Einzelnen ankam, und die Klagemarke und die streitgegenständlichen Ausstattungen als hinreichend ähnlich erachtet.
Die vorhandene Zeichenähnlichkeit führt auch zu einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den angegriffenen Ausstattungen und der Klagemarke. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung des EuGH aus, wenn die angegriffene Kennzeichnung dem Verkehr die Klagemarken in Erinnerung ruft (EuGH GRUR 2009, 56 „Intel“, Tz. 60). Das ist hier angesichts der überragenden Bekanntheit der Klagemarke und der bestehenden Warenidentität der Fall.
Urteil im Volltext: Landgericht Köln, 31 O 478/10