Erinnerung: auf den Geschmack kommt es nicht an

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (Urteil vom 13.11.2018, C-310/17). Bei dem Geschmack eines Lebensmittels handele es sich nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Im Unterschied zu einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstelle, beruhe die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien. Beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Dieselbe Argumentation führt zu einem praktisch nicht möglichen Schutz des Geschmacks als Marke. Von der Eintragung als Marke sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Anforderungen an die grafische Darstellung einer Geschmacksmarke werden durch eine chemische Formel, eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Geschmacksprobe oder eine Kombination dieser Elemente nicht ausreichend erfüllt. Auch gibt es für die grafische Darstellung von Geschmäcken derzeit keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation, die die objektive und präzise Erkennung eines Geschmackszeichens dank der Zuteilung präziser Bezeichnungen oder Codes für jeden Geschmack erlauben würde.

Zur Förderung der Vermarktung eines Lebensmittels ist der Anbieter somit gut damit beraten, dem Lebensmittel einen Namen und eine Form zu geben.

Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

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Warum Kotztüte eine eingetragene Marke ist

Marke: Kotztüte (Wortmarke)
Registernummer: DE 302010065802
Anmeldetag: 26.11.2010
Inhaber: Manfred Speidel

Klasse 35: Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers

Klasse 36: Erstellen von Steuergutachten und Steuerschätzungen

Klasse 45: Rechtsberatung

Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind immer in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen.

Kotztüte ist aus dem einfachen Grund als Marke eingetragen, weil die Angabe Kotztüte mit den beanspruchten Dienstleistungen (s.o.) in keinem Zusammenhang steht. Für Papiertüten (Klasse 16) würde das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung hingegen zurückweisen.

Bildnachweis: Jeffrey Beall
Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 Generic (CC BY-SA 2.0)

Advent, Advent, was tun wenn’s brennt?


Der Brandschutzbeauftragte hat bereits bei jedem aufgestellten Gesteck farblich abgestimmt vorgesorgt. Natürlich sind die Bezeichnungen „Löschdecke“ bzw. „Feuerlöschdecke“ markenrechtlich im einschlägigen Warenbereich als nicht schutzfähig einzustufen, da jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die Begriffe freihaltebedürftig sind und damit absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 MarkenG vorliegen.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Hörmarke

Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.

Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.

Ein Beispiel für eine eingetragene Hörmarke, die aus einem Geräusch besteht und als Sonagramm dargestellt wird, ist das Brüllen des MGM-Löwen.

Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation

Einer Hörmarke muss daneben abstrakte Unterscheidungseignung zukommen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien nicht der Fall sein. Fezer (Markengesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 594) erläutert anschaulich: „So wie ein Roman keine Wortmarke, kann eine Oper keine Hörmarke sein; es fehlt die Einheitlichkeit der Marke.“

Auch die bloße akustische Wiedergabe eines Textes (Gesang) wird regelmäßig nicht als markenfähig angesehen. Wird der Gesang jedoch mit einer Melodie unterlegt, kommt der Marke regelmäßig abstrakte Unterscheidungseignung zu.

Das Beispiel einer solchen Marke ist das Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik.

Yahoo! Inc.

Ferner muss eine Hörmarke die notwendige Herkunftsfunktion aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen.

In der Regel nicht unterscheidungskräftig sind Hörmarken, die nur aus einem einzigen Ton bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform dürfen die Waren oder Dienstleistungen durch die Hörmarke auch nicht beschrieben werden. Das Knacken von Knäckebrot wäre zum Beispiel nicht unterscheidungskräftig für Brot und Backwaren (Klasse 30), das Muhen einer Kuh ist nicht unterscheidungskräftig für Milch (Klasse 29) und das Motorengeräusch nicht für Fahrzeuge (Klasse 12).

Der Großteil der eingetragenen Hörmarken besteht aus unterscheidungskräftigen Melodien, wie beispielsweise den Fox-Fanfaren.

TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

Eine der bekanntesten deutschen Hörmarken (wenn nicht die bekannteste) dürfte die Melodie der Deutschen Telekom AG sein. Mangels Verfügbarkeit der Datei können wir Ihnen an dieser Stelle nur ein vergleichbares Gedüdel des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Cisco präsentieren.

Cisco Technology, Inc.

Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).
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BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Prosawettbewerb

Die angemeldete Marke ist eine Kombination aus zwei grammatikalisch nicht korrekt verbundenen englischen Begriffen. Die Begriffe sind für sich genommen jedoch verständlich. In der Mitteilung über ein Eintragungshindernis des HABM schreibt der zuständige Prüfer:

Die Feststellung, dass richtigeres Englisch … wäre, ist unerheblich, da die Markenprüfung weder eine Rechtschreibübung darstellt noch ein Prosawettbewerb ist.

Da hat er Recht. Denn es geht nur darum, dass die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, was mit der Aussage der Marke gemeint wird. Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke ist festzustellen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Rechtssache T-311/02, Nr. 30).

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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