Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Welche Markenarten gibt es und worin besteht der hauptsächliche Unterschied?

Die eingetragene deutsche Marke ist ein nach dem deutschen Markengesetz definiertes Zeichen, welches dazu bestimmt sein soll, Dienstleistungen und/oder Waren eines Unternehmens von anderen Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hierbei über die Herkunftsfunktion einer Marke. Spätestens durch die Markeneintragung erhält der Markenanmelder dann ein Ausschließlichkeitsrecht auf die registrierte Marke. Er soll damit in die Lage versetzt werden, zukünftig Dritten die Nutzung eines gleichen Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum untersagen zu können. Dies gilt entsprechend auch für verwechselbare, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.

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RE-DESIGN von Wort-/Bildmarken oder Bildmarken

Der Unternehmensjurist wirkt genervt. Wieder haben die aus dem Marketing lediglich für ihre Daseinsberechtigung eine „tolle“ Idee entwickelt und der Geschäftsführung diese mit werbewirksamen Powerpoint-Präsentationen als das Non plus Ultra und „unbedingt haben müssen“ verkauft. Er hat das „Ding“ jetzt auf seinem Schreibtisch und soll die Frage beantworten, ob das neue, angeblich viel tollere Markenlogo noch von der alten Wort-/Bildmarke abgedeckt ist oder eine neue Marke angemeldet werden muss. Er sitzt dabei in der Zwickmühle.

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Geburtstag: Der Swoosh wird 40

Der Swoosh wurde 1971 von der Grafikdesign-Studentin Carolyn Davidson entworfen und – etwas später als der aktuelle Markenname „Nike“ – als Logo eingeführt. Anfangs noch mit dem Schriftzug „Nike“ versehen, steht der Swoosh mittlerweile allein als Firmenlogo.
Quelle: Wikipedia

Der erste Swoosh wurde in Deutschland im Jahr 1979 als Marke angemeldet und war damals noch eine etwas schiefe Handzeichnung. Die US-Marke aus dem Jahr 1981 zeigt die aktuelle Fassung.

Der Swoosh zeigt, dass sich auch reine Bildmarken – aus denen sich die Benennung nicht unmittelbar ergibt – zu berühmten Marken entwickeln können.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DD643135
Anmeldetag: 12.03.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: 1014901
Anmeldetag: 11.04.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Wort-/Bildmarke
Registernummer: DD653393
Anmeldetag: 25.09.1990
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: US1323343
Anmeldetag: 03.04.1981
Inhaber: Nike, Inc.

BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung „nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt“ (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten“ verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

Kühlerfiguren – einstiger Glanz auf Motorhauben

Eine Oldtimer-Sammlung kostet viel Geld und benötigt eine Menge Platz. Über beides verfügt Ruth Schumacher zwar nicht, hat aus ihrer Not aber kurzerhand eine Tugend gemacht: Die Autonärrin sammelt ausschließlich Kühlerfiguren und Markenzeichen. Spiegel Online: Kunst am Grill

Kühlerfiguren zierten einst die Kühlerdeckel von Automobilen. Heute ist es aufgrund der Kosten und der Sicherheit damit größtenteils vorbei. Einige berühmte Kühlerfiguren finden sich aber noch immer als eingetragene Marke wieder.

Die Enttäuschung vorweg: Die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert weder als dreidimensionale Marke, noch als Bildmarke. Auch eine Recherche im Markenregister des Heimatlandes lieferte keine Treffer. Der Name der Figur ist allerdings als Wortmarke geschützt:

Spirit of Ecstasy
Markentyp: Wortmarke
Registernummer: DE 30300509
Anmeldetag: 03.01.2003
Inhaber: Bayerische Motoren Werke AG

Spirit of Ecstasy ist der Name der geflügelten Kühlerfigur, die seit 1911 den Grill eines Rolls-Royce ziert. Am 6. Februar 1911 wurde die erste Ausführung auf einen Rolls-Royce montiert, es war auch die erste aus Metall gegossene Figur, die in England serienmäßig einer Automarke mitgegeben wurde. Wikipedia


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39864343
Anmeldetag: 07.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39865478
Anmeldetag: 13.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 501970
Anmeldetag: 04.06.1937
Inhaber: Mercedes-Benz Aktiengesellschaft

Die drei Strahlen stehen für Land, Wasser und Luft und betonen die Einsatzgebiete von Mercedes-Benz Motoren. Die Kühlerfigur ist das am häufigsten benötigte Ersatzteil für Mercedes-Benz-Pkw.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 938562
Anmeldetag: 14.11.1974
Inhaber: AUDI AG

Die von Umbo (Otto Maximilian Umbehr) entworfene Kühlerfigur des Automobilherstellers Horch.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1084554
Anmeldetag: 28.03.1985
Inhaber: Bentley Motors Limited

Das „Flying B“ zierte einst die Motorhauben von Bentley. Auf den Hauben der VW-Tochter prangt mittlerweile nur noch das flache „Winged B“.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1091851
Anmeldetag: 08.08.1985
Inhaber: Jaguar Cars Limited

Den „Leaper“ verwendete Jaguar seit den 1940er Jahren als Kühlerfigur. Heutzutage wird er nicht mehr werksseitig eingebaut und ist nur noch als Zubehör erhältlich.

Anja Pärson: Die Marke zum Abfahrtsrennen

Was war das gestern für ein Abfahrtsrennen! Die brutale Olympia-Strecke „Franz’s Run“ wurde zum Sturzfestival. Eine Leidtragende war die Mit-Favoritin Anja Pärson, die beim Schlusssprung das Gleichgewicht verlor, heftig stürzte und Prellungen am Bein und Rücken erlitt.

Vielleicht hätte Pärson den Schlusssprung besser kontrollieren können, wenn sie die Haltung entsprechend ihrer Gemeinschaftsmarke eingenommen hätte. Die EU-Bildmarke 004276564 mit Anmeldepriorität vom 07.02.2005 ist eingetragen für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Reinigungsmittel; Bekleidung; Spielzeug und Sportartikel; Leichte Getränke; Erziehung und Unterhaltung“.

Inhaberin: Anja Pärson
Wiedergabe der Marke EM 004276564:
EM 004276564

Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473
30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816
30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470
30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870
30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003
30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien

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Der Wolf zieht den Schwanz ein

Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.

Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:

  • Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
  • Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.

Abmahnung durch Jack Wolfskin

Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.

Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.

Reg.-Nr. 1049489
Reg.-Nr. 1049489

Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.

Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).

Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.

Link zur Kontaktaufnahme: https://www.markenservice.net/dienstleistungen/produkt.php?doc_id=654

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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Fundstücke: Kieler Marken

Bedauerlicherweise wurde die älteste Kieler Marke auf Antrag der Inhaberin im Jahr 2005 gelöscht. Es handelte sich um die Wortmarke Polarstern mit Anmeldepriorität vom 04.11.1896. Die Marke war eingetragen in Klasse 33 für „Branntweine, Liköre und Spirituosen“. Inhaberin war die Seagram Deutschland GmbH, Kiel.

Noch immer als Firmenlogo dient die am 17.06.1913 angemeldete Bildmarke der Raytheon Marine GmbH, Kiel. Die Marke ist eingetragen in Klasse 09 für „Kreiselkompasse, Empfangsapparate, Kreiselkompasse mit Fernübertragung, andere Apparate, die in Verbindung mit Kreiselkompassen gebraucht werden, wie Peildiopter, Kursverzeichner, Registrierapparate, Mess- und Beobachtungsinstrumente mit eingebauten Kreiseln“.
Wiedergabe der Marke:

Raytheon Anschütz A10773
Raytheon Anschütz A10773

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Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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